Tellinghausen [Tellinghusen], N von; Hauptmann [ – ] Tellinghausen stand als Hauptmann in hessen-kasselischen Diensten.[1]
„1639 wurde in unmittelbarer Nähe des Bentheimer[2] Schlosses ein bentheimischer Untertan, der auf dem Jahrmarkt in Gildehaus[3] sechs Pferde gekauft hatte, von einem Korporal mit 15 Reitern von der Kompanie des hessischen Obristwachtmeisters Diepholtz angehalten. Unter dem Vorwand, die Pferde seien nicht verzollt, wurde der Käufer zusammen mit den Pferden in das hessisch besetzte Ahaus[4] gebracht und in Arrest gehalten. Die höheren Orts angebrachte Beschwerde des Grafen Arnold Jobst hatte ganz offensichtlich Erfolg. Mit Schreiben vom 31. August 1639 gab der hessische Oberbefehlshaber General Melander [Holzappel; BW] in Dorsten persönlich dem Kommandanten von Ahaus, Hauptmann Telllinghausen, den Befehl, die Pferde und den bentheimischen Untertan sofort freizugeben. Weiter heißt es dann: ‚Alß wirdt dem Hauptmann Tellinghausen hiemit ernstlich anbefohlen, […] hinfüro dergleichen unbegründete Ansprache undt Plackereien mit Ernst zuverbieten und daruber zu halten‘.
Eine reine Willküraktion war die Beschlagnahme indes in diesem Fall wohl nicht gewesen. 1639 hatten die Hessen nämlich ‚in den Westphälischen und Münsterischen[5] Quartieren‘ eine Lizentordnung erlassen. Dort wird bestimmt, ‚daß keine Guter, sie haben Nahmen wie sie wollen, auff Münsterischen Boden, oder in die Fürstlich Hessische Revier und Quartier kommen sollen, es hetten dan die jenige, davon solche Gutter angehorig, oder welche dieselbe durchfuhren oder einbringen laßen wollen, zuvor von dem nachsten Fürstlich Hessen Comptoir oder Licent Cammer einen richtigen Paß- oder Licent Zetul […] erlangt‘ „.[6]
[1] SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, Nr. 144.
[2] Bentheim [Kr. Grafschaft Bentheim]; HHSD II, S. 40f.
[3] Gildehaus [Kr. Grafschaft Bentheim]; HHSD II, S. 169.
[4] Ahaus [LH Ahaus]; HHSD III, S. 9f.
[5] Münster; HHSD III, S. 537ff.
[6] STEINWASCHER, Krieg, S. 102.