Klencke, Dietrich von
Klencke, Dietrich von; Rittmeister [ -25.8.1637 Münster]
Dietrich von Klencke, Domherr[1] zu Minden[2] [ -25.8.1637 Münster], stand 1637 als Rittmeister[3] unter Johann Christian von Wahls[4] Kommando in kaiserlichen Diensten.
„Am 17. August wird der Junker Johann von Twickelo arrestiert. Er zeigt jedoch Patente des spanischen Kardinalinfanten Ferdinand[5] [Abb. rechts] vor, wonach er und seine Leute in der Twente[6] Pferde und Gefangene geholt und nach Münster[7] [Abb. links] gebracht haben, so daß er mit mehreren Offizieren am 21. August gegen Urfehde[8] aus der Haft entlassen wird.
Wenig später ereignet sich ein Aufsehen erregender Vorfall, der ebenfalls die städtische Gerichtshoheit berührt. Bürgermeister und Rat erfahren am Nachmittag des 25. August, daß am Abend des Vortages im Hofe der Kurie[9] des Domdechanten[10] von Mallinckrodt[11] [Abb. rechts] der kaiserliche Rittmeister Dietrich Klencke, Domherr zu Minden, [3. Abb. links] durch den Generalwachtmeister[12] Bernhard Hackfort Freiherrn von Westerholt[13] durch mehrere Degenstiche gefährlich verwundet und am Vormittag an den Verletzungen gestorben sei. Der Stadtsekretär Henrich Hollandt wird zum Domdechanten geschickt, um dessen Auskünfte einzuholen, die den Rat jedoch nicht zufrieden stellen. Unter Hinweis auf das Protokoll der Leichenschau und die Halsgerichtsordnung verlangt der Rat die Auslieferung des Freiherrn von Westerholt. Diese wird aber vom Domkapitel[14] verweigert, weil die Bestrafung Sache der kaiserlichen Kriegsobrigkeit sei. Auch der inzwischen verständigte Generalfeldzeugmeister[15] Graf Wahl [Abb. links] verbittet sich jede Einmischung, da Westerholt durch den untergebenen Rittmeister Klencke ‚großer Despect, welchen eine Generalsperson keinesfalls zu gedulden‘, geschehen sei (27. August). Jener ist bereits durch heimliche Vorschubleistung seines Vetters Mallinckrodt aus der Stadt entkommen. Spätere Verhöre mehrerer Tatzeugen durch den Sekretär des Domkapitels sowie eine Supplik[16] der nächsten Angehörigen Klenckes, die sie aus Lübbecke[17] am 2. Oktober an den Kurfürsten Ferdinand[18] [Abb. rechts] richten, scheinen zu beweisen, daß kein ‚ebenmeßiges Duell'[19] unter Kavalieren stattgefunden, sondern Westerholt seinen angetrunkenen Gegner überraschend angefallen hatte. Der Domdechant Mallinckrodt trug Mitschuld an der blutigen Tat und versucht sich später in einem Brief an den Kurfürsten vom 19. November zu rechtfertigen.
Wahl erinnert die Ratsherren daran, daß sie erst vor wenigen Wochen, ohne ihm das geringste anzuzeigen, einem Leutnant[20] seiner Armee den Kopf hätten ‚abhauen‘ lassen, doch antwortet man ihm, die Auslieferung des Täters durch das Domkapitel wäre rechtmäßig verlangt worden und könne vor dem Kaiser verantwortet werden. ‚Da es anders wäre, würde kein Mensch frey und sicher über die Gasse gehen dürffen, er müßte dan besorget sein, daferne ihm ein gemeiner Officirer oder Soldat begegnete, daß er einen Schmarren über die Ohren empfinge, so sehr dominirt die Licentia[21] der Bosheit unter vielen der Soldaten‘ (4. September). Zur Bezeigung guten Willens bietet der Rat dem General ein Reitpferd aus seinem Ratsstall an, das ihm am 12. September in Telgte[22] durch den städtischen Stallmeister überliefert wird“.[23]
Um weitere Hinweise unter Bernd.Warlich@gmx.de wird gebeten !
[1] Domherr: „Vor dem 19. Jahrhundert bezeichnete der Titel zumeist adelige Männer, die eine Domherren- oder Domizellarius-Präbende besaßen, also das Anrecht auf bestimmte Bezüge. Domherren waren also nicht unbedingt Kapitulare, ja nicht einmal unbedingt geweiht, sondern nur Beamte geistlicher Fürsten, weshalb auch Kinder und Jugendliche, die Chor- oder Klosterschulen besuchten, nach der Firmung und Tonsurierung Zellarii wurden. Man unterschied – manchmal auch im Chorgestühl getrennte – weltliche und geistliche Domherren. Letztere durften die schwarze Soutane tragen und konnten in das Domkapitel aufgenommen werden“ [wikipedia].
[2] Minden [LK Minden]; HHSD III, S. 517ff.
[3] Rittmeister [schwed. ryttmåstere, dän. kaptajn]: Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscher, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Der Rittmeister beanspruchte in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold, d. h. 1.800 fl. jährlich, während ein bayerischer Kriegsrat 1637 jährlich 792 fl. erhielt, 1620 war er in der brandenburgischen Armee als Rittmeister über 50 Pferde nur mit 25 fl. monatlich datiert gewesen. Als kommandierender Rittmeister einer Streifschar einer Besatzung erhielt er auf 1.000 Rt. Beute und Ranzionierungen quasi als Gefahrenzuschlag 59 Rt. 18 Alb. 4 Heller; HOFMANN, Peter Melander. Bei seiner Bestallung wurde er in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.
[4] Joachim Christian Freiherr, 1642 Graf v. der Wahl [Waall, Wall] [1590-31.8.1644 Ingolstadt], kurbayerischer Feldmarschall.
[5] Don Fernando de Austria [16. oder 24.5.1609 Madrid-9.11.1641 Brüssel], spanischer Kardinalinfant.
[6] Twente: Region der Niederlande rund um die Städte Almelo, Enschede und Hengelo. Sie grenzt im Osten an den niedersächsischen Landkreis Grafschaft Bentheim und das nordrhein-westfälische Münsterland (Kreis Borken).
[7] Münster; HHSD III, S. 537ff.
[8] Urfehde: schriftliche Erklärung, sich nicht zu rächen.
[9] Kurie: Wohnung eines Säkularkanonikers, eines Domherren oder einer Stiftsdame; zumeist handelte es sich um repräsentative Einzelgebäude im Immunitätsbezirk um die Kirche. Säkularkanoniker an einem Kollegiatstift, auch Stifts- oder Chorherren an einem Stiftskapitel genannt, waren Weltgeistliche, die zwar als Gemeinschaft an einer bestimmten Stiftskirche lebten und für die dortigen Gottesdienste zuständig waren, die aber im Gegensatz zu Regularkanonikern keine Gelübde ablegten, keine Ordenspriester oder Mönche waren und das Stift jederzeit wieder frei verlassen konnten. Die Versammlung der Kanoniker, das sogenannte Stiftskapitel, verwaltete das Vermögen der Stiftskirche, aber die einzelnen Kanoniker behielten im Unterschied zu Ordensgeistlichen ihr Privatvermögen. Da Säkularkanoniker ursprünglich zumeist nachgeborene Söhne aus Adelsgeschlechtern waren, später auch aus dem begüterten Bürgertum stammten, legten sie weithin Wert auf eine angemessene eigene Residenz, eine so genannte Kurie, in der Nähe des Stifts [Wikipedia].
[10] Domdechant: Der Domdechant, auch Domdekan, ist ein Amt innerhalb der Geistlichkeit von bischöflich verfassten Kirchen. Er steht dem Domkapitel nach innen vor, während dem Dompropst die Verwaltung der Güter des Kapitels und oftmals die Vertretung nach außen übertragen ist. Der Domdekan ist somit in einem Domkapitel die zweite Dignität. Fehlt die Würde des Dompropstes in einem Kathedralkapitel, ist der Domdekan die erste Dignität des Domkapitels [nach wikipedia].
[11] Bernhardt v. Mallinckrodt [29.11.1591 Ahlen-7.3.1664 Burg Ottenstein], Domherr in Münster.
[12] General(feld)wachtmeister [schwed. generalmajor]: Bei den hohen Offizierschargen gab es in der Rangfolge „Generalissimus“, „Generalleutnant“, „Feldmarschall“, „Generalfeldzeugmeister“, auch den „General(feld)wachtmeister“, den untersten Generalsrang im ligistischen Heer. In der Regel wurden Obristen wegen ihrer Verdienste, ihrer finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu Generalwachtmeistern befördert, was natürlich auch zusätzliche Einnahmen verschaffte. So erhielt er pro 1.000 Rt. Beute u. Ranzion 33 Rt. 26 Alb. Anteil; HOFMANN, Peter Melander, S. 155 . Der Generalwachtmeister übte nicht nur militärische Funktionen aus, sondern war je nach Gewandtheit auch in diplomatischen Aufträgen tätig. Der Generalfeldwachtmeister entsprach rangmäßig dem Generalmajor. Der Generalmajor nahm die Aufgaben eines Generalwachtmeisters in der kaiserlichen oder bayerischen Armee war. Er stand rangmäßig bei den Schweden zwischen dem Obristen und dem General der Kavallerie, bei den Kaiserlichen zwischen dem Obristen und dem Feldmarschallleutnant. Die Bezeichnung ergab sich aus seiner ursprünglichen Aufgabe, der Inspektion der Feldwachen und dem Überwachen der Aufstellung der Brigaden und Regimenter im Felde und beim Marsch.
[13] Bernhard Hackfort [Berent Ackfort] Freiherr v. Westerholt [Westerholtz] zu Lembeck [1595-18.11.1638 vor Vechta gefallen], ligistischer Generalwachtmeister.
[14] Domkapitel: kollegial verfasste geistliche Körperschaft an einer Bischofskirche oder als Kanonikerkapitel an einer Stiftskirche. Primäre Aufgabe war die Feier der Gottesdienste. Die Kanoniker waren zur Einhaltung der Statuten verpflichtet, die die Verfassung des Kapitels und die Rechte und Pflichten der Kanoniker festhielten. Die wichtigsten Rechte waren Bischofswahl und Regierung des Bistums in der Zeit zwischen dem Tod des alten und der Amtsübernahme des neuen Bischofs. Es stellte den vornehmsten Stand auf den Landtagen und war an der Regierung des Bistums beteiligt. Neben der Feier der Domliturgie, bei der sie ihrerseits von den Vikaren unterstützt wurden, zählte die Unterstützung des Bischofs zu den Aufgaben der Domherren. Die Domherren waren zur Einhaltung der Gelübde (Gehorsam, Armut und Ehelosigkeit) verpflichtet und widmeten sich der Seelsorge. Das Domkapitel war nur „Adligen“ bzw. „Ritterbürtigen“ bei den Vorfahren vorbehalten, die z. T. 8 oder sogar 16 Ahnen nachweisen mussten. Der Kanoniker konnte auch an anderen Domkapiteln Kanonikate besitzen und gegebenenfalls dort residieren. Aufnahmebedingungen waren in der Regel eheliche Geburt, uneingeschränkte Ehrenhaftigkeit und Fehlen körperlicher Mängel. Domherrenstellen wurden auf Lebenszeit verliehen und wurden so auch Versorgungsstellen für nachgeborene Söhne von Adligen. Die Übertragung der Präbende und die Aufnahme mit Sitz und Stimme in die Kapitelversammlung lagen zeitlich auseinander. Als Voraussetzungen zur Beförderung zum stimmberechtigten Kapitular galten die Vollendung des 24. Lebensjahrs und die Weihe zum Subdiakon. Dazu kam die sogenannte Residenzpflicht. Die Sicherung des Unterhalts erfolgte vorwiegend über Pfründen; die sie innehabenden Kanoniker wurden durch die mit einem Kanonikat verbundenen Besitzungen und Anrechte versorgt. Die Höhe der Pfründe hing von der Anzahl der Domherren (20-30) sowie vom Ertrag der Kapitelgüter ab. Die Einkünfte der Domherren in Mainz selbst sollen 2.000 Rt. im Jahr betragen haben. Domherren, Dompröpste und Domdechanten hatten in der Regel eigene Höfe, wenn sie nicht wegen der Knappheit der Wohnungen anderweitig untergebracht werden mussten. Das Domkapitel beinhaltet eine Reihe von Ãmtern wie die beiden wichtigsten Dompropst und Dekan, sowie Domscholaster, Kantor und Kustos. [MDSZ]
[15] Generalfeldzeugmeister [schwed. general för artilleriet, dän. generelt feldzeugmeister]: Der Generalfeldzeugmeister war Befehlshaber der dritten, wenn auch teilweise gering geschätzten Truppengattung, der Artillerie; bei Beförderungen wurden die vergleichbaren Ränge bei der Kavallerie, dann der Infanterie bevorzugt. Der Rang umfasste das Kommando über Artillerie. Er erhielt nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630) monatlich 1.200 fl.Ihrem Befehlshaber fielen die sogenannten „Glockengelder“ [Geld, womit eine eroberte Stadt, die sich vom groben Geschütze hat beschießen lassen, ihre Glocken und ihr Kupfergeschirr, welches alles herkömmlich der Artillerie des Eroberers heimfällt, wieder erkaufen oder einlösen muß. KRÜNITZ, Enzyklopädie Bd. 19, S. 192], zu, wenn man während der Belagerung etwa bei Sturmläufen hatte die Glocken läuten lassen, was nach dem „Recht“ des Siegers 12.000 fl. [zum Vergleich: 1634 wurde ein Bauernhof mit 8.-1.000 fl., ein kleines Schloss mit 4000 fl. veranschlagt; MATHÄSER, Friesenegger, S. 51] und mehr sein konnte. Vgl. auch HOCHEDLINGER, Des Kaisers Generäle. Ihm unterstanden die Schanzmeister und die Brückenmeister, zuständig für Wege-, Brücken-, Lager- und Schanzenbau sowie die Anlage von Laufgraben vor Festungen.
[16] Supplik: Bittschrift.
[17] Lübbecke [LK Lübbecke]; HHSD III, S. 481f.
[18] Ferdinand v. Bayern, Kurfürst v. Köln [7.10.1577-13.9.1650 Arnsberg]. Vgl. FOERSTER, Kurfürst Ferdinand von Köln.
[19] Duell: Zweikampf zu Fuß oder zu Pferd, mit Degen und Pistole, dem Militär zumeist verboten, aber wenig beachtet und fast schon an der Tagesordnung, eine „Frage der Ehre“. In der dänischen Armee waren Duelle bei Billigung des Obristen mit dem Seitengewehr, allerdings nur in einem Gang, erlaubt. Wurde einer getötet, so wurde der Andere mit dem Tode bestraft; MEYNERT, Geschichte, Erstes Hauptstück, S. 10; WATTS, Swedish Discipline, 2. Teil, S. 48 (§ 35-38, 87). Duelle fanden nicht nur auf der Offiziersebene statt. SCHMIDT, Der protestantische Aischgrund, S. 7 (nach SCHHNIZZER, Chronica): „Auf der Kaubenheimer Kirchweih (17. August) haben sich zwei Reiter miteinander zu Roß duelliert. Der Provocant ist von dem anderen mit zwei Kugeln auf einen Schuß durchschossen worden, so dass er tot zur Erde sank“. Vgl. FREVERT, Ehrenmänner.
[20] Gemeint war hier der Leutnant Gerd Gilhaus; LAHRKAMP, Münster, S. 79f. – Leutnant [schwed. Löjtnant, dän. Løjtnant]: Der Leutnant war der Stellvertreter eines Befehlshabers, insbesondere des Rittmeisters oder des Hauptmanns. Wenn auch nicht ohne Mitwissen des Hauptmannes oder Rittmeisters, hatte der Leutnant den unmittelbarsten Kontakt zur Kompanie. Er verdiente je nach Truppengattung monatlich 35-80 fl. – zumindest wurden in den besetzten Städten monatlich 80 Rt. (120 fl.) erpresst; HEIMATMUSEUM SCHWEDT, Die Uckermark, S. 15 -, was etwa dem Sold eines bayerischen Kriegsrats entsprach. Nach Wallensteins Verpflegungsordnung (1629) standen ihm bei der Infanterie 60 Rt. monatlich zu; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Als einer Leutnant einer Streifschar aus einer Garnison erhielt er quasi als Gefahrenzuschlag pro 1.000 Rt. Beute und Ranzion 28 Rt. 54 Alb. 6 Heller; HOFMANN, Peter Melander, S. 156. LAVATER, KRIEGSBüchlein, S. 52f.: „Ein Leutenant wird von dem wörtlein Lieutenant, quasi locum tenens, Ort / Platz / Stell- oder Statthalter eines Capitains genant / diweil er in abwesen seines Capitains desselben Stell verwaltet / er könnte auch der Unterhaubtmann geheissen werden. Ein solcher sol ein dapferer / aufrichtiger / Kriegsgeübter / und praver Cavalier seyn / und ist dem Capitain der nächste: in dessen abwesen commandiert er follkommen / und hat auch in gegenwart des Capitains den gantzen Befehl über die Compagnie: dann wann dem Capitain von dem Regiment etwas anbefohlen wird / so gibt er dem Leutenant Ordre / wie er sich in einem und anderem verhalten solle / der dann durch seine nachgesetzte Officier den Befehl follstrecken laßt: Dieser sol auch des Capitains guten Namen / Ehr / und Reputation lieb haben und schirmen / alß sein eigen Leben und Ehr / und sich sonderlich dem Capitain um dapfere und versuchte Soldaten umschauen / auch wie er die Soldaten logiren und wol einquartieren möge: Darneben soll er fleissig achtung geben / daß alles gleich zugehe / nach guter ordnung und ohne klag. Alle Abend sol er sich auf der Parade finden lassen / und sehen / wo mangel erscheine: ob auch die Parade / Wacht / und Ordre wol angestellet und gehalten werden: dagegen sol er sich in seinem Commandement gravitetisch und ernsthaft erzeigen / daß ihn seine untergebene Officier und Soldaten ehren / und so wol alß den Capitain fürchten. Die Soldaten werden auch durch ihn gestraft / und ligt ihme aller Last auf dem hals: dann so er die Compagnie nicht versehen müßte / mangelte man keinen Leutenant. Sein Oberwehr ist eine Partisane / er thut keine Wacht / alß die Haubtwacht / da die Compagnie wachet. Er sol auch die Corporalschaften an Mannschaft gleich außtheilen / und keiner mehr versuchte Soldaten geben alß der anderen / daß einer die besten / ein anderer aber die schlechtesten Soldaten habe / woran in einer Occassion vil gelegen ist: Er sol den strafwürdigen streng / den gehorsamen aber gutthätig seyn: Er sol auch aller Soldaten humores erkennen. In summa / er sol wüssen in abwesen des Capitains die Compagnie mit satsamer genugthuung zuregieren / alß wann der Capitain selbst zugegen were / und beyde Officia unklagbar zuverwalten“.
[21] Licentia: Freiheit, Ungebundenheit, Erlaubnis, Macht, Willkür, Ausschreitung, Zügellosigkeit, Frechheit, Ausgelassenheit.
[22] Telgte [LK Münster]; HHSD III, S. 715f.
[23] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 81ff.; DIERKES, Streitbar und ehrenfest, S. 185ff.
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