Brothvedder, Conradt; Soldat [ – 1628] Brothvedder war Soldat und Rüthener[1] Bürgersohn gewesen, als er 1628 getötet wurde. Ein in Rüthen einquartierter Soldat aus der Kompanie des Hauptmanns Hulßing, zugehörig dem Leibregiment aus der Armee des Grafen Anholt, wurde in der Stadt wegen Totschlags an dem Soldaten und Rüthener Bürgersohn Conradt Brothvedder gefangen gehalten. Trotz mehrfacher Aufforderung des Hauptmanns an den Rat auf Freilassung und Auslieferung des Täters hatte die Stadt wohl darauf beharrt, ihn durch die örtliche Justiz aburteilen zu lassen. Der Obristleutnant Geleen[2] aber sah in dieser Absicht einen unzulässigen Eingriff in die rechtliche Hoheitsgewalt des Armeeführers und verlangte – drohend für den Verweigerungsfall – von der Stadt am 11.11.1628 aus Esens[3] die Auslieferung an die Militärjustiz. Ein ähnlich lautendes Schreiben war am 9.11.1628 an den Landdrosten Friedrich IV. von Fürstenberg ergangen;: „Demnach mir klaglichen vorkommen, waßgestaltt einer deß lobligen Anholtischen regimentz, herrn haubttmann Hulßings compagnie soldatt, von den herrn daselbst wegen begangener endtleibungh ahn eines burgers sohn in gefenglicher hafft auffgehalten und peinligh angeklagtt werden wöllen. Weilln sich aber nichtt gebühren will, hochgeehrte ihre excellentz in deroselben regiment zu greiffen, alß hab in abwesen ihrer excellentz ich alß regiments obristen leutnant schuldigkeit nach [!] ein solches zu verstehen geben nicht underlaßen wollen, mitt dienstlichen anersuchen, ermelten verhaffteten soldaten, neben glaublich richtig information der sachen beschaffenheit iegenwertigen diesen soldaten dem regiment zu uberbringen, in handen zu liefferen. Dargegen die herrn unnd clagenden parthin sich zuverleßegh zu versichern, daß mehrgemelter soldatt seines verbrechens halben auff iegentheilig anrueffen der gebühr gestrafft und geschehen solle, waß rechtt ist. Im widrigen ohnverhofften fall, ein solches ersuchter maßen von den herrn nicht beschehe, haben sie sich nichtt anders zu versehen, alß daß hochgeehrte ihre excellentz eine solche ihre procedeur [= Behandlungsweise] unnd vorgriff ohngeandt nichtt underlaßen werden, so den herrn hiermitt ohnangefuegt nichtt laßen woellen, der zuversichtt, sie werden uff dieß mein schreiben, den soldaten williglich anhero gefenglich zu uberbringen, zeigern soldaten [= den dieses Schreiben überbringenden Soldaten] in handen lieffern etc“.[4]
[1] Rüthen [LK Lippstadt]; HHSD III, S. 659f.
[2] Vgl. SCHRIJNEMAKERS; CORSTJENS, Graaf Godfried Huyn van Geleen (in der deutschen Fachliteratur kaum beachtete Biographie).
[3] Esens [Kr. Wittmund; HHSD II, S. 143f.].
[4] CONRAD; TESKE, Sterbzeiten, S. 356f.