Fleckhammer, N; Obristwachtmeister [ – ] Fleckhammer war Tillys Hofmeister gewesen und avancierte in kurbayerischen Diensten zum Obristwachtmeister.
Am 8.9.1632 schrieb Maximilian I. an Hans Wolf von Salis: „Dazu zu vermuten stehe, daß der bisherige Oberst-Leutnant des Regiments [Salis] resignieren werde, solle er, dem Joann von Werde (v. Werth) dessen Stelle übertragen; auch sei ‚des General Leitenants deß Gravens von Tilli seligen angedenkens gewesten Hofmeister Fleckhammer‘ auf sein Ansuchen hin die Stelle des Obristwachtmeisters verheißen worden“.[1]
„Fugger verzichtete übrigens im März (1633) auf seine Kompagnie, die alsdann dem Oberst-Wachtmeister Fleckhammer, ehemaligem ‚Hofmeister‘ Tillys übertragen wurde“.[2] „Salis erlebte jedoch an der Kompagnie desselben nicht viel Freude. Unterm 2. Februar 1633 teilte er dem Kurfürsten mit, sie habe bei einem eben ‚bey der Armee mit dem Feindt in Schwaben vorübergegangenen Scharmützel‘ ihren ‚Standort‘ verloren und sei stark mitgenommen worden. Die noch übriggebliebenen 60 ‚Reuter‘ hätten dann, weil sie ‚anjetzten auch herrenlos weren, einer nach dem andern sich davon gemacht, (so-)daß diser Zeit von genannter Compagnia Niemandß mehr an der stell vorhanden‘ sei. ‚Weilen nun, schreibt Salis, ‚die aufrichtung (der Kompagnie Fugger) vor diesem alhier im Land Bayern geschehen und meistentheils solche Reuter Lands Inwohner sein, Alß hab ich gemeltem Herrn Grave Fuggern, der sich anjetzten zu Landshut[3] befindet, zuegeschrieben und bevolchen, allerorten ins Landt auszuschickhen und mehr besagte Reuter alhero (nach München) zu mir zueverschaffen … und gegen solche Gesellen eine Exemplarisch gebürende straff vornehmen (zu) lassen‘. […]
Bei seiner Beförderung zum Obristen hatte Werth darum ersucht, seine Kompanie mit in sein neues Infanterie-Regiment nehmen zu dürfen. Salis konnte dem nicht zustimmen: „Werth habe ihn übrigens ‚erst durch heutig eingelangtes Schreiben‘ (vom 3. Februar) gebeten, seinen Bruder, Heinrich von Werth, mit dieser Kompagnie ‚zu accomodiren‘, wozu er aber nicht befugt sei, weil er auf Veranlassung des Kurfürsten selber ‚den Hofmeister weiland des Grafen von Tilly‘ (Fleckhammer) nicht allein mit dieser Kompagnie, sondern auch mit der Obrist-Wachtmeister-Charge habe ‚accomodiren‘ müssen, was wohl erst vor kurzem geschehen war“.[4]
[1] SALIS-SOGLIO, Hans Wolf von Salis, S. 23.
[2] SALIS-SOGLIO, Hans Wolf von Salis, S. 68f.
[3] Landshut; HHSD VII, S. 386ff.
[4] SALIS-SOGLIO, Hans Wolf von Salis, S. 72.