Nepper [Neber], Hans Leonhard

Nepper [Neber], Hans Leonhard; Dragoner [ -am 28.8.1638 in Auerbach hingerichtet] Hans Leonhard Nepper [Neber] [ -am 28.8.1638 in Auerbach hingerichtet] teilte das Schicksal vieler Deserteure[1] aus allen Armeen dieser Zeit.

„Der kurbayerische[2] Dragoner[3] Hans Leonhard Nepper, Bürgersohn aus Amberg,[4] war bereits 1636 aus der Kompanie[5] des Leutnants[6] Wolf Christoph von Leoprechting[7] desertiert. Trotz erfolgter Begnadigung setzte er sich zwei Jahre später erneut von der Kompanie des Hauptmanns[8] Fritsch[9] ab. Er wurde darauf vom Landgericht Auerbach[10] (Lkr. Amberg-Sulzbach) gefangen gesetzt und verurteilt. Die Auerbacher Gerichtsschöffen erkannten am 23. August ‚zu recht, das er durch den scharffrichter[11] mit dem strang[12] an einem baumb vom leben zum todt gestraft werde‘. Daraufhin beorderte die Oberpfälzer Regierung den Amberger Scharfrichter für den 26. August 1638 nach Auerbach, wo er das Urteil vollstrecken[13] sollte“.[14] Die Gründe für diese zweimalige Desertion sind unbekannt. Nach anderer Darstellung war er seit 1636 sogar viermal fahnenflüchtig geworden.[15]

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[1] Desertion: Die Desertion gehörte zu den Grundproblemen aller kriegführenden Parteien. Soldaten sollten desertierende Kameraden töten. Im August 1639 ließ Johann Georg I. v. Sachsen den Hauptmann Lindtner, der zu den Schweden übergelaufen war, im Dresden am Galgen aufhängen; ZIRR, Die Schweden, S. 242, Anm. 602. Am 16.12.1644 wurde in Zwickau ein kursächsischer Fourierschütze auf dem Markt stranguliert, weil er dreimal entlaufen u. jedesmal zu den Schweden übergetreten war; SCHMIDT, Chronica Cygnea 2. Teil, S. 688. Auf die unerlaubte Entfernung vom Regiment stand in den Kriegsartikeln die Todesstrafe, die nur nicht verhängt wurde, wenn Bedarf an Soldaten herrschte oder wenn Fürbitte erfolgte. Zur Frage nach den Gründen der Desertion u. der Wahrung des Beichtgeheimnisses heisst es bei dem Olmützer Minoriten-Guardian Zaczkovic; ZACZKOVIC, Chronik, S. 594: „Diversarum nationum Svecus habuit in suo exercitu homines, sed maiori ex parte germanos, qui accepto aere in populo et in terris Imperatoris contra Imperatorem pugnabant. Sed suae gentis vix tertiam partem habuit Svecus. Apparuit Olomucii, ubi fuerunt vix 50. Sveci, et non plures, ideo fugiebant, qvia erant alieni, ut plurimum capti, vel coacti servire. Volebat Commendans scire tantae fugae causam, et sat difficulter rescire potuit. Soli Officialis Catholici in consilio bellico prodierunt, et Confessariorum causam adduxerant, quia plane omnes erant Catholici, qui aufugiebant, qvia Confessarii eo qvod Sveco et hosti contra Impeteratorem serviant, eos in confessione absolvere noluerunt, nisi fugiant; imo ipsimet Officiales suos confessarios prodiderunt; qvid tales curant sigillum confessionis ?“ JÜRGENS, Chronik, S. 514 (für Hannover): „Den 11. Aprilis [1633; BW] ist ein Königsmarkischer Soldate, so entlaufen, und hie unter Caspar von Lühden Stadt-Companien angetroffen, vor Linden bey dem Galgen stigmatisiret und das rechte Ohr abgeschnitten durch unsern Nachrichter Meister David“. Vgl. WINTER, Möser, S. 19f.: „Den 21. März [1628] läßt Hauptmann Föckler einen Reiter, so bei dem Merodischen Regiment, und einen Soldaten, so unter Hauptmann Kestgens, und einen, so unter seiner Compagnie ausgerissen, henken an die Justiz auf dem Markte. Den 2. April aber hat er einem Corporal zu Roß den Kopf, auch der Ursache halben abschlagen lassen“. JORDAN, Mühlhausen, S. 90f., für 1637: „Den 31. März [10.4.; BW] ist der Oberst Spork mit seinen Völkern allhier vor die Stadt gekommen, hat Quartier begehret und daneben angedeutet, wie ihm Nordhausen auch assignirt worden; des andern Tages ist er wieder von hier nach Nordhausen gezogen. Den 4. [14.; BW] April ist er wieder mit etlichen Völkern zurückgekommen und hat sich mit denselben hier einquartiret und seinen Werbeplatz hier gehabt, hat auch viel Volk geworben, wie denn die Eichsfelder und andere benachbarte häufig zuliefen und Dienst nahmen, nur daß sie ins Quartier kamen und die Leute aufzehren konnte. Viele trieb auch der Hunger. Als es aber ans Marchiren gehen sollte, so wurde aus dem Marchiren ein Desertieren“. Georg Wilhelm v. Brandenburg an Ferdinand II., 3.5.1630; HALLWICH, Briefe u. Akten 1. Bd., Nr. 13, S. 17: „Sollte eß nun der armée ann Unnterhalt ermangelnn, so stehet zu besorgenn, eß werde darauff eine schädtliche mutination erfolgenn oder sonst durch Hunger undt andere sich dabey befindende Kranckheiten unndt mängel die gantze armée sich consumiren; ich will voriezo geschweigen, waß vonn der armée zum Schweden lauffen möchte“. Interessant war in niederländischen Kriegsartikeln „die exakte Maßangabe, mit der das Verbrechen genau abgemessen werden konnte: Schuldig war, wer sich ‚weiter als ein Schoß von einem Canon‘ entfernt hatte (Nr. 14). In denselben Bereich fielen die Fälle, daß Söldner umherstreifen, um Vieh zu stehlen oder allgemein ‚vff die Freybeute‘ gehen (Nr. 16 und 32)“; KAISER, Niederländische Kriegsartikel, III. Der Ausbruch v. Lagerseuchen (1626, nach dem Bericht des braunschweig-lüneburgischen Kapitäns Daniel Meyer) führte teilweise zur Massendesertion; Hauptstaatsarchiv Hannover Cal. Br. 16, Nr. 1141. Zum Zustand der Kaiserlichen Armee 1633 vgl. METEREN, Newer Niederländischer Historien 4. Teil, S. 297: „Von den Käyserischen / vnd sonderlich dem Welschen Volck / weil sie der rauhen Herbstlufft vnd Kälte in Teutschland nicht gewohnet / vnd vber diß auch grossen Mangel an Proviand litten / sind nicht allein im Elsaß / sondern auch im Zurückzug nach Bayern / viel erkrancket / erfroren / vnd sonst gestorben / gestalt man dann hin vnd wieder / da sie durchgezogen / viel Todte gefunden. Ingleichem wurden deren / so sich bey dem Fortzug verspatet / vnd etwas zurück blieben / hie vnd da von den Schwedischen nachgeschickten Partheyen / ein grosse Anzahl nider gemacht vnd gefangen. So rissen auch viel / die in das verderbte Bayerland nicht wieder zu kommen begehrten / auß / vnd liessen sich bey den Schwedischen vnterhalten / welche selber außsagten / daß seithero sie auß dem Elsaß marschirt / in die 3000. Mann sich verloffen hetten / daß also diese Armee / welche zuvor grosse Ding verrichten wollen / sehr geschwächt vnd zernichtet worden. Wie man dann auch Nachrichtung gehabt / daß das Regiment zu Roß darunter / so vber 30. Mann nicht mehr starck gewesen / sey mehrentheils zu Fuß gangen“. Teilweise ließ man Deserteure um ihr Leben würfeln; DOLZ, Versuch, S. 298; JÜRGENS, Chronik, S. 525. Zur Desertion trug auch die Praxis bei, untergesteckte Söldner „zue disem sturmb, wie andere mehr, wider wüllen […] vornen an die spüz“ als Kugelfang zu stellen, wie ein kaiserlicher Soldat, der bei der Belagerung Überlingens 1634 verletzt wurde, nach Mitteilung Bürsters über seine Dienste nach der zwangsweisen Untersteckung unter die schwedische Armee berichtete; WEECH, Bürster, S. 67. Vgl. KAISER, Ausreißer; KAISER, Lebenswelt der Söldner. Das bayerische Memorial vom 16.4.1643 [Bayerisches Hauptstaatsarchiv Kurbayern Äußeres Archiv 2763, fol. 23, Punkt 9] bestimmte, dass, wenn ein Neugeworbener ausreiße, sofort nachzuforschen sei, welche besonderen Kennzeichen er habe; diese seien alsbald zu notieren. Wenn trotzdem einer nicht mehr aufgefunden werde, so solle sein Namen an den Galgen geschlagen, und wenn er Handwerker sei, ein solches den Zünften alsbald zu notifizieren sei, damit dergleichen meineidige Gesellen über kurz oder lang von Handwerks wegen aufgeschrieben u. zur Strafe gezogen werden könnten. Dies sei den Neugeworbenen, insbesondere den Handwerksgesellen, schon bei der Neuwerbung u. Eidesleistung zu eröffnen. DAMBOER, Krise, S. 264f. William Crowne [1617-1682], Lordsekretär, Offizier, Mitglied des Parlaments u. 1636 Reisebegleiter des Thomas Lord Howard, Earl of Arundel and Surrey, berichtet über die Kämpfe Gustav II. Adolfs an der Alten Veste bei Zirndorf: „Der König von Schweden hatte hier drei seiner Soldaten für den Mord an zweien seiner Kommandanten und das Überlaufen zum Feind pfählen [im Original „set upon poles alive“] lassen. Nachdem die Schlacht ausgefochten war, hatte man die Soldaten gefangen genommen und hingerichtet“. RITTER; KEIL (Hgg.), William Crowne, S. 36. Am 28.4.1628 „gab ein Deserteur vor seiner Hinrichtung als Grund für seine Fahnenflucht Überdruß an dem gottlosen Leben der Soldaten an“. WIEGANDT, Wismar, S. 23f. Der Benediktinerabt von St. Georgen im Schwarzwald, Georg Gaisser [1595-1655] berichtet unter 1634; STEMMLER, Tagebuch 1. Bd., S. 569: „Einer von unsern Besatzungstruppen verleitete nach gefaßtem Fluchtplan einen andern zur Teilnahme an dem Verbrechen. Dieser verspricht sich zu beteiligen, eröffnet aber die Sache einigen, während er selbst den morgens Fluchtbereiten, als ob er selbst dazu bereit wäre, begleitet. Die Eingeweihten aber erheben sich aus den Verstecken, andere aber reißen Pferde von der Weide an sich, nehmen die Verfolgung auf, und nachdem sie dem des Fluchtverbrechens Schuldigen vergeblich mit den Schwertern zu Leibe gerückt waren (solche Hiebfestigkeit hatten (ihm) die Zaubermittel verliehen, erschlagen sie ihn mit Prügeln. Dies erschien einigen grausam, weil seine bei demselben Fluchtplan ertappte Frau nach dem Frühstück, von den Soldaten einige Male angeschossen, sterben musste. Milder verfuhr man mit den Töchtern, die man in die Verbannung trieb“. Auch mehrfache Desertion wurden hart bestraft; RICHTER, Historische Nachricht, S. 174 (Chemnitz 1633): „Den 19. Jan. ist ein Schottländischer Soldat, so dreymahl vom Regiment entlauffen, an die Justitz aufn Marckte aufgehencket worden“. Aus Meiningen wird 1646 berichtet, GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 274: „Eben in diesem Monat [August 1646; BW] sind drey Mußquetirer von hiesiger Qvarnison über die Stadt-Mauern hinaus gestiegen, und hinweg gelauffen, aber bey Walldorff wieder vertappt, nieder geschossen, tod herein gebracht, und in der Hocker-Gassen auff dem Graben, an einem auffgerichten Schnapt-Galgen gehängt worden“. BEI DER WIEDEN, Oldendorf, S. 47 (1623): „12. Maii solte ein entlauffener Schelm unter den Soldaten zu Oldendorf auff dem Marckte gehencket werden. Aber der Strik ging loess und der Verurtheilter fiel herab. Derhalben ihm das Leben geschenckt und er diese Graffschafft und das Furstenthumb Braunschweig vorschweren mussen“. JÜRGENS, Chronik, S. 525: „Den 11. Junii [21.6.1636; BW] läßt der Obrist Schlüter 3 ausgerissene Soldaten von Mützefahlen [Wilhelm Kaspar v. Metzfall; BW] Regiment ums Leben spielen, der geringste im werfen mußte hängen“. HELLER, Rothenburg, S. 308f.: „Die gemeinen Soldaten erachteten eine Fahnenflucht nicht für vorliegend und sich ihres Eides ledig, wenn die Fahne, auf die allein sie geschworen hatten, zerstört war; Ebensowenig hielten sie sich für strafwürdig, wenn ihre Fahne vom Feind erbeutet worden war und sie dann in Massen zu ihm übergingen (sich unterstellen ließen)“. Die Desertionsquote unter den Belagerern vor Bergen-op-Zoom (1625) soll sehr hoch gewesen sein. Im Juli lagen noch 20.600 Mann vor Bergen; im Oktober waren es noch 13.200. Insgesamt betrugen die Verluste der Belagerer ca. 40 %; davon waren mehr als ein Drittel Desertierte. Bei der Belagerung Regensburgs 1634 sollen 6.000 Mann ausgerissen sein; THEATRUM EUROPAEUM 3. Bd., S.314. Unter dem 23./2.4.3.1636 wird aus Leipzig berichtet; HEYDENREICH, Continuatio Der Leipzigischen Chronicke: „Den 23. dito, hat Hans von Dißkau / Oberster Leutenandt vnter dem Bünawischen Regiment / durch den Regiments Schultzen ein groß Patent / vnter dem Rathhause allhier / anhängen lassen / darinnen etlich hundert Soldaten / so aus zwey Regimentern entlauffen / auff den 5 Maij vors Kriegsrecht citiret worden. Ist aber bald darauff Ordinantz kommen / daß er mit seinem noch vorhandenen Volck auffbrechen / vnd nach Halla zur Armée sich begeben sollte. Welches auch den 27 dieses geschehen“. Die Bestrafung selbst war höchst unterschiedlich, in wenigen Fällen wurden auch Verstümmelungsstrafen verhängt; vgl. ROCH, Neue Lausitz’sche Böhm- und Schlesische Chronica, S. 296f.: „Anno 1641. den 28. Februar. ließ Major von Spiegel einen entlauffenen Mußquetirer zu Löwenberg auff dem Marckte bey der Justiz zwey Finger abhauen / die Ohren abschneiden / und von der Stadt verweisen“. Beihilfe zur Flucht wurde z. T. mit dem Tode bestraft, vgl. BÄHLER, Der bernische Jura, S. 111f.: „Ein Bürger von Courfaivre, der verdächtig war, einem Deserteur zur Flucht verholfen zu haben, wurde ohne weiteres enthauptet und sein Rumpf gepfählt. Soldaten, die sich als Frauen verkleidet hatten, fragten einen Bauern von Mervelier um den Weg ins Solothurnische; als dieser ihnen denselben wies, nahmen sie ihn gefangen und schlugenden ihm, weil angeblich zur Desertion verleitend, den Kopf ab“. Teilweise wurden Deserteure gemäß alter Landsknechtsitte auch begnadigt. PFLUMMERN, Tagebuch II, S. 65: „Hauptman Rabins und des im Munderkhinger Scharmüzel geblibnen Capitanleitenambts Hansen Adolphs von Stainhausen seelig beede Compagnien haben vor Mittag zum Fahnen auf offentlichem Markht alhie geschworen, dabei auch ein Burgerssohn, Merklin genant, so bei Herren Obristen Strasoldo hievor zue Lichtenau underhalten gewessen, aber von der Schiltwacht ab- und zum Feind gelofen, alhie ergriffen und aufgehenkht werden sollen, auf starkhe Intercession perdonirt und aniezo widerumb more militari [nach militärischer Sitte], als man den Fahnen dreimahl uber ihne kniendt geschwungen, redlich gemacht worden“. Deserteure mussten bei der Kapitulation einer Stadt in der Regel zurückgelassen werden. Am 5.5.1643 schrieb Ferdinand III. an Gallas, jeder überlaufende Knecht solle einen ganzen Monatsold u. Quartiergeld auf zwei Monate erhalten, er möge dies in geeigneter Form der Gegenseite bekannt machen; BAD‘URA; KOČĺ, Der große Kampf, S. 481, ein geringer Lohn bei einem derartig großen Risiko.

[2] Immer noch HEILMANN, Kriegsgeschichte; HEILMANN, Die Kriegszüge; vgl. auch KAPSER, Die bayerische Heeresorganisation; SAITO, Das Kommissariat; SPRING, The Bavarian Army (mit erheblichen Einschränkungen, gerade was die Schreibung der Namen u. die Vollständigkeit betrifft).

[3] Dragoner [schwed. dragon, dän. dragoon, frz. dragon, tschech. dragoun]: leichter Reiter, der auch zu Fuß focht, benannt nach den mit (dragon) verzierten Reiterpistolen, nach KEITH, Pike and Shot Tactics, S. 24, aus dem Holländischen „dragen“ bzw. „tragen“. „Arbeiter zu Pferd“ oder „Musketier zu Pferd“ hat man sie genannt. Der Dragoner war im Prinzip ein berittener Musketier (der zum Gefecht absaß), da das Pferd zu schlecht war, um mit der Kavallerie ins Gefecht reiten zu können. Berneck, Geschichte der Kriegskunst, S. 136. Auch äußerlich war der Dragoner nicht vom Infanteristen zu unterscheiden. So sprechen auch Zeitgenossen in der Regel v. Reitern u. Dragonern. Zudem verfügte in der schwedischen Armee 1631/32 etwa nur die Hälfte der Dragoner überhaupt über ein Pferd. Oft saßen daher zwei Dragoner auf einem Pferd. Falls überhaupt beritten, wurden die Dragoner als Vorhut eingesetzt, um die Vormarschwege zu räumen u. zu sichern. Teilweise machte man auch Unberittene zu Dragonern, indem man ihnen ein Pferd u. eine Muskete gab; SCHWARZ, Die Neumark, S. 52. Des Öfteren führten Dragoner am Sattelknopf kleine Äxte mit, um Hindernisse entfernen oder sich auch zeitweise selbst verteidigen zu können. Zum Teil wurden unberittene Dragoner-Einheiten als Musketiere in den Kampf geschickt. Zu ihren Aufgaben gehörte auch Sicherung u. Deckung v. Konvois, Patrouillen, Angriffe aus dem Hinterhalt, Bildung der Vor- u. Nachhut. Ausführlich dargestellt bei ENGERISSER, Von Kronach, S. 468ff., FLIEGER, Die Schlacht, S. 123ff. Ein verletzter gemeiner Reiter erhielt nach der Schlacht bei Lützen (1632) auf Weisung Wallensteins 30 fl.; HALLWICH, Briefe und Akten 3. Bd., Nr. 1665, S. 596, 597; Nr. 1666, S. 599. Eine Designation vom 13.7.1643 über die Verwendung des Werbegeldes bzw. die Abrechnung für einen Dragoner stellt 44 fl. 55 kr. in Rechnung. Ein schwedisches Dragonerregiment soll sogar zu einem Drittel aus Zigeunern bestanden haben. Ein gemeiner kaiserlicher Reiter erhielt 1635 monatl. 6 fl.; MÜLLER, Schicksale, S. 70; ein gemeiner schwedischer Reiter in Leipzig 1644 4 Rt. monatl. Löhnung; ZIRR, Die Schweden, S. 803; nach der Ordinanz Erzherzog Leopold Wilhelms (1645) erhielten Kroaten 5 fl., Dragoner dagegen 4 fl.; KUHLBRODT, Die Reichsstadt Nordhausen 2. Bd., S. 291.BEAUFORT-SPONTIN; Harnisch, S. 83ff.; BRNADIC, Imperial Armies, S. 24ff. Vgl. WALLHAUSEN, Kriegs-Kunst zu Pferd Zu den Waffen vgl. auch http://www.engerisser.de/Bewaffnung/Bewaffnung.htm.l.

[4] Amberg; HHSD VII, S. 20ff.: “Amberg, durch Eisenerzbergbau reich geworden, leistete sich eine gigantische Stadtbefestigung. Sie muss in der damaligen Zeit so furchteinflößend gewesen sein, dass sie bis 1703 (im Spanischen Erbfolgekrieg wurde Amberg nach mehrwöchiger Belagerung durch kaiserliche Truppen besetzt) nie ernsthaft belagert wurde. Über 100 Türme und mehrere Kilometer zweireihige Stadtmauern beschützten die Amberger. Die ganze Stadt wurde durch den stets gefüllten und aufgestauten Stadtgraben zu einer Wasserfestung. Der Bürgermeister Michael Schwaiger schrieb in seiner Chronica Amberg 1564: „München seyn die schönst, Leipzig die reichist, Amberg die festeste Fürstenstatt‘ “ [WIKIPEDIA].

[5] Kompanie [schwed. kompani, dän. kompany, tschech. rota]: Eine Kompanie zu Fuß (kaiserlich, bayerisch u. schwedisch) umfasste v. der Soll-Stärke her 100 Mann, doch wurden Kranke u. Tote noch 6 Monate in den Listen weiter geführt, so dass ihre Ist-Stärke bei etwa 70-80 Mann lag. Eine Kompanie zu Pferd hatte bei den Bayerischen 200, den Kaiserlichen 60, den Schwedischen 80, manchmal bei 100-150, zum Teil allerdings auch nur ca. 30. Geführt wurde die Fußkompanie v. einem Hauptmann, die berittene Kompanie v. einem Rittmeister. Vgl. TROUPITZ, Kriegs-Kunst. Vgl. auch „Kornett“, „Fähnlein“, „Leibkompanie“. Die Kompanie führten ein Hauptmann, ein Leutnant, ein Fähnrich, ein Feldwebel, ein Feldschreiber, ein Feldschreiber, Feldscher, ein Fourier, ein Führer, zwei gemeine Webel, 4 Spielleute, ein Sergeant, ein Rüstmeister, ein Musterschreiber, die Korporale u. Rottmeister, Landpassaten u. Gefreite. Bei den kursächsischen Berittenen gehörten ausser dem Rittmeister noch ein Leutnant, ein Fähnrich, zwei Korporale, zwei Trompeter, ein Musterschreiber, ein Fourier, ein Feldschreiber, ein Sattler, ein Plattner, ein Justitiengehilfe u. ein Fahnenschmied dazu; MÜLLER, Söldnerwesen, S. 13.

[6] Leutnant [schwed. Löjtnant, dän. Løjtnant, tschech. poručik]: Der Leutnant war der Stellvertreter eines Befehlshabers, insbesondere des Rittmeisters oder des Hauptmanns. Wenn auch nicht ohne Mitwissen des Hauptmannes oder Rittmeisters, hatte der Leutnant den unmittelbarsten Kontakt zur Kompanie. Er verdiente je nach Truppengattung monatlich 35-80 fl., in der kursächsischen Armee 50 fl.; MÜLLER, Soldwesen, S. 15 – zumindest wurden in den besetzten Städten monatlich 80 Rt. (120 fl.) erpresst; HEIMATMUSEUM SCHWEDT, Die Uckermark, S. 15 -, was etwa dem Sold eines bayerischen Kriegsrats entsprach. Nach Wallensteins Verpflegungsordnung (1629) standen ihm bei der Infanterie 60 Rt. monatl. zu; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460, bei der Kavallerie in Kurbrandenburg (1626) erhielt er im Winterquartier 80 fl.; SCHWARTZ, Die Neumark I, S. 94. In der kurbayerischen Armee musste er eine Kaution stellen, wenn er in diesen Rang aufsteigen wollte. 1632 erhielt nach der Verpflegungsordre Gustav II. Adolfs 4 Essen zu je 1/8 Rt., 4 Pfd. Brot, 4 Maß Wein sowie Servis: PLEISS, Die Werber I, S. 295. Nach der Kostenrechnung der Stadt Prag wurden 1632/33 monatl. 72 fl. aufgebracht; HALLWICH, Wallenstein‘s Ende 2. Bd., S. 264. Laut kaiserlicher Verpflegungs- u. Soldordnung (1636) erhielt er monatl. 80 fl.; SCHMID, Quellen, S. 153. Nach Gallas‘ Verpflegungsordnung, Zabern, 25.11.1635, waren es 80 fl.; MÜLLER, Schicksale, S. 70. Nach Banérs Verpflegungsordnung vom 4.10.1634 erhielt bei der Kavallerie ein Leutnant 6 Rt. 16 Gr. zehntätige Lehnung, bei der Infanterie dagegen nur 3 Rt. 16 Gr. 7 ⅓ Pf.; BLÖTHNER, Der Dreißigjährige Krieg, Östlicher Teil, S. 129f. 1644 erhielt ein schwedischer Leutnant mit 3 Pferden 36 Rt. 12 Gr. u. 6 Rt. Servis, 1646 36 Rt. 18 Gr.; ZIRR, Die Schweden, S. 802, 804, 806. Als Leutnant einer Streifschar aus einer Garnison erhielt er quasi als Gefahrenzuschlag pro 1.000 Rt. Beute u. Ranzion 28 Rt. 54 Alb. 6 Heller; HOFMANN, Peter Melander, S. 156. 1638 waren es bei den Kaiserlichen bereits der Teuerung angepasst 200 fl.; KUHLBRODT, Die Reichsstadt Nordhausen 1. Bd., S. 461. LAVATER, KRIEGSBüchlein, S. 52f.: „Ein Leutenant wird von dem wörtlein Lieutenant, quasi locum tenens, Ort / Platz / Stell- oder Statthalter eines Capitains genant / diweil er in abwesen seines Capitains desselben Stell verwaltet / er könnte auch der Unterhaubtmann geheissen werden. Ein solcher sol ein dapferer / aufrichtiger / Kriegsgeübter / und praver Cavalier seyn / und ist dem Capitain der nächste: in dessen abwesen commandiert er follkommen / und hat auch in gegenwart des Capitains den gantzen Befehl über die Compagnie: dann wann dem Capitain von dem Regiment etwas anbefohlen wird / so gibt er dem Leutenant Ordre / wie er sich in einem und anderem verhalten solle / der dann durch seine nachgesetzte Officier den Befehl follstrecken laßt: Dieser sol auch des Capitains guten Namen / Ehr / und Reputation lieb haben und schirmen / alß sein eigen Leben und Ehr / und sich sonderlich dem Capitain um dapfere und versuchte Soldaten umschauen / auch wie er die Soldaten logiren und wol einquartieren möge: Darneben soll er fleissig achtung geben / daß alles gleich zugehe / nach guter ordnung und ohne klag. Alle Abend sol er sich auf der Parade finden lassen / und sehen / wo mangel erscheine: ob auch die Parade / Wacht / und Ordre wol angestellet und gehalten werden: dagegen sol er sich in seinem Commandement gravitetisch und ernsthaft erzeigen / daß ihn seine untergebene Officier und Soldaten ehren / und so wol alß den Capitain fürchten. Die Soldaten werden auch durch ihn gestraft / und ligt ihme aller Last auf dem hals: dann so er die Compagnie nicht versehen müßte / mangelte man keinen Leutenant. Sein Oberwehr ist eine Partisane / er thut keine Wacht / alß die Haubtwacht / da die Compagnie wachet. Er sol auch die Corporalschaften an Mannschaft gleich außtheilen / und keiner mehr versuchte Soldaten geben alß der anderen / daß einer die besten / ein anderer aber die schlechtesten Soldaten habe / woran in einer Occassion vil gelegen ist: Er sol den strafwürdigen streng / den gehorsamen aber gutthätig seyn: Er sol auch aller Soldaten humores erkennen. In summa / er sol wüssen in abwesen des Capitains die Compagnie mit satsamer genugthuung zuregieren / alß wann der Capitain selbst zugegen were / und beyde Officia unklagbar zuverwalten“. Nach GANTZER, Archivalische Quellen, S. 40, waren für einen Leutnant nach der Schlacht bei Jankau (1645) 50 Rt. Ranzion (Lösegeld) aufzubringen. Ein verletzter Leutnant erhielt nach der Schlacht bei Lützen (1632) auf Weisung Wallensteins 70 fl.; HALLWICH, Briefe und Akten 3. Bd., Nr. 1665, S. 596, 597; Nr. 1666, S. 598.

[7] Wolf Christoph v. Leoprechting [ – ], kurbayerischer Leutnant u. Hauptmann.

[8] Hauptmann [schwed. Kapten, dän. kaptajn, tschech. kapitán]: Der Hauptmann war ein vom Obristen eingesetzter Oberbefehlshaber eines Fähnleins der Infanterie, das er meist unter Androhung einer Geldstrafe auf eigene Kosten geworben u. ausgerüstet hatte. Nach der Umbenennung des Fähnleins in Kompanie wurde er als Kapitän bezeichnet. Ein halbes Jahr Militärdienst galt als ausreichend für die Übernahme einer Hauptmannsstelle. Der Hauptmann warb daher Fähnriche, Kornetts u. Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute v. ihren Besitzungen mit. In der Kompanie-Stärke wurden sogenannte „Passevolants“ mitgerechnet, nichtexistente Söldner bzw. Anwärter auf eine Stelle, deren Sold ihm zustand, wenn er Deserteure u. verstorbene Soldaten ersetzen musste. Der monatliche Sold eines Hauptmanns betrug 160 fl., was dem Gehalt des Zahlmeisters in der spanischen Botschaft in Wien entsprach, nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630), in der brandenburgischen Armee soll er dagegen 300 fl. erhalten haben. In besetzten Territorien wurde nach der Verpflegungsordnung Wallensteins (1629) 200 Rt. monatlich verlangt; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Nach Gallas‘ Verpflegungsordnung, Zabern, 15.11.1635, sollte er 200 fl. erhalten; MÜLLER, Schicksale, S. 70. Nach der kaiserlichen Verpflegungs-, Futter- u. Soldordnung (1640) standen ihm bei der Infanterie dagegen nur nur 140 fl. zu; SCHMID, Quellen, S. 159. Ein kommandierender Hauptmann einer Streifschar aus einer Garnison erhielt quasi als Gefahrenzuschlag 59 Rt. 18 Alb. 4 Heller, sein Leutnant 28 Rt. 54 Alb. 6 Heller, jeder Soldat oder Reiter 5 Rt. 72 Heller; HOFMANN, Peter Melander, S. 156. Der Hauptmann war verantwortlich für Werbung u. Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung u. Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Er musste die standesgemäße Heirat seiner Untergebenen bewilligen. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, u. die eigentlich militärischen Aufgaben wurden v. seinem Stellvertreter, dem Kapitänleutnant, übernommen. Der Hauptmann marschierte an der Spitze des Fähnleins, im Zug abwechselnd an der Spitze bzw. am Ende. Bei Eilmärschen hatte er zusammen mit einem Leutnant am Ende zu marschieren, um die Soldaten nachzutreiben u. auch Desertionen zu verhindern. Er kontrollierte auch die Feldscher u. die Feldapotheke. Er besaß Rechenschafts- u. Meldepflicht gegenüber dem Obristen, dem Obristleutnant u. dem Major. Dem Hauptmann der Infanterie entsprach der Rittmeister der Kavallerie. Junge Adlige traten oft als Hauptleute in die Armee ein. Jedoch muss man wohl davon ausgehen, dass nicht alle Offizierschargen in gleichem Umfang an diesen lukrativen Geschäften beteiligt waren. Die bei DAMBOER, Krise, S. 150, dargestellte „Schatzkammer“ eines Hauptmanns ist nicht unbedingt typisch. Viele Offiziere höherer Dienstränge waren auch zugleich Hauptleute u. nahmen daher zusätzlich einen Hauptmannssold u. entsprechende Servisleistungen in Anspruch. Nach GANTZER, Archivalische Quellen, S. 40, waren für einen Hauptmann nach der Schlacht bei Jankau (1645) 150 Rt. Ranzion (Lösegeld) aufzubringen. Ein verletzter Hauptmann erhielt nach der Schlacht bei Lützen (1632) auf Weisung Wallensteins 150 fl.; HALLWICH, Briefe und Akten 3. Bd., Nr. 1668, S. 599.

[9] Augustin v. Fritsch auf Moos [18.7.1599-23.4.1662 Weiden], kurbayerischer Obrist.

[10] Auerbach [Vogtlandkreis]; HHSD VIII, S. 12f.

[11] Scharfrichter: I. Scharfrichter (auch Henker, Freimann, Nachrichter, Kasperer oder Schinder). Aufgabe des Regimentsscharfrichters war die Enthauptung, während ein Henker Hinrichtungen mit dem Strang vollzog. Die Hinrichtung erfolgte zur Abschreckung stets öffentlich. Der Scharfrichter im Militärdienst bezog einen festen Sold [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630) 12 fl.; in der Leipziger Garnison 1642/43 monatl. 5 Rt. 12 Gr., 1644 5 Rt. 6 Gr.; ZIRR, Die Schweden, S. 802, 804], während der zivile Scharfrichter die ihm entstandenen Kosten auflisten musste. Die übliche „Unehrlichkeit“ des zivilen Scharfrichters scheint im Militär aufgehoben gewesen zu sein. Zum Teil griff man auf städtische Scharfrichter zurück. Zur Abschreckung wurden zumeist in den Städten sogenannte => Quartiergalgen errichtet. II. Städtischer Scharfrichter, der auch als Abdecker fungierte. Sein Beruf verlangte eine sehr lange Lehr- u. Gesellenzeit. Sein Meisterstück bestand entweder in einer formgerechten Enthauptung oder einer Hinrichtung am Galgen. Sollte ihm eine Hinrichtung misslingen, musste er mit Aufruhr u. Verfolgung durch die Zuschauer u. empfindlichen Strafen durch die Behörde rechnen. Ihm stand auch die Verwertung der Körper [Armesünderfett, Blut, Diebsfinger etc.] der Hingerichteten zu. SEMLER, Tagebücher, S. 174: „Die haben in volgender nacht herwerts Bermatingen 8 reütter von Bůchhorn kommendt angetroffen, auf welliche die vnserige in vortrab gar zu frühe fewr geben, daß die schwedischen sich gewendt vnd die flucht genommen, sonsten hette man alle 8 ring [leicht; BW] bei den köpffen nemmen mögen. Im nachiagen haben beide meine pferdt vor andern die füeß gebraucht, vnd seyn noch zwen vom feind erritten vnd gefangen genommen, vnd alhero gebracht worden, deren der eine, so quattier [Pardon; BW] angenommen, beim leben gelaßen: der ander aber, so trutzig, kein quattier haben wollen, nechst vorm Wißthor archibusirt vnd hernach wegen fätten leibs vom nachrichter ad usum medicinae vmb mitte deß leibs geschunden vnd begraben worden“. Er stellte Wundsalben her u. heilte auch Knochenbrüche. Der Scharfrichter Otto Heinrich v. Wahl wurde 1639 in Meiningen v. einem schwedischen Musketier erschossen, dem er angeblich das Jahr zuvor auf Befehl seines Obristen einen Galgen auf die Stirn gebrannt hatte; GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 260. Vgl. KELLER, Henker; SCHILD, Geschichte, S. 177ff.; DANCKERT, Unehrliche Leute, S. 23ff. Zudem war der Scharfrichter zuständig für den Abtransport der Fäkalienfässer u. des in den Straßen liegenden Aases.

[12] henken: Das Aufhenken als ehrenrührige Strafe wie etwa bei Kundschaftern u. Deserteuren fand auch bei Soldaten Anwendung, die sich bei Gefangennahme per Eid hatten verpflichten müssen, nicht mehr gegen den Gegner zu dienen, es aber trotzdem taten. Im Gegensatz zum Erhängen am Galgen galt die Enthauptung nicht als ehrenrührige Todesstrafe. Der Galgen bestand aus zwei aufrecht stehenden Pfosten mit einem Querholz, bisweilen aus drei Pfosten mit Querhölzern oder aus einem Pfosten, in den ein Querholz rechtwinkelig eingelassen war. Man unterschied zwischen Kniegalgen, Schnellgalgen, Soldatengalgen (Quartiergalgen, der in der Regel zusammen mit einem hölzernen Esel v. den Bürgern zwangsweise errichtet werden musste) u. Wippgalgen (LAHRKAMP, Dreißigjähriger Krieg, S. 198). Die Galgen befanden sich zumeist außerhalb der bewohnten Orte in einem Waldgebiet auf dem Galgenberg. Die Errichtung oder Ausbesserung galt als anrüchig. Deshalb mussten alle beteiligten Zünfte Hand anlegen oder es entschied das Los. Galgen, mit einer kreisförmigen Untermauerung, auf der die Pfeiler mit den Querbalken standen, nannte man Hochgericht. Der Verurteilte musste mit dem Henker auf einer Leiter zu einem der Querhölzer hinaufsteigen, um zunächst aufgeknüpft, dann durch Wegziehen oder Umstoßen der Leiter getötet zu werden. Bei Einquartierungen wurde als drastische Abschreckung auf einem öffentlichen Platz der Quartiergalgen zur Schnelljustiz errichtet. Es lag im Ermessen des Henkers, ob der Tod durch Genickbruch rasch oder durch Strangulation langsam eintrat. Ihm stand auch die Verwertung des Körpers [Armesünderfett oder Blut als Heilmittel, Diebsfinger (vgl. WOLF, Niederländische Sagen, S. 364-365) etc.] zu. Der Hingerichtete blieb je nach Delikt oft lange sichtbar hängen, dem Verwesungsprozess bzw. den Hunden, Raben u. den Witterungseinflüssen preisgegeben. Der abgefallene Leichnam wurde zumeist auf dem Galgenberg verscharrt. Abgefallene Leichen wurden oft unter oder um den Galgen auf dem Galgenberg verscharrt. Ausgrabungen an Orten mit diesem Flurnamen bestätigen auch, dass manchmal die Richtstätten auch als Abdeckplätze für die Tierkadaver der Abdeckereien dienten [nach WIKIPEDIA].

[13] Hinrichtung: Das Hinrichtungsritual als „Theater des Schreckens“ mit Schwert, Galgen u. Rad galt als gesellschaftliches Reinigungsritual u. als vom Rat inszeniertes Abschreckungsmittel bei Eigentumsdelikten, Raub, Totschlag, Vergewaltigung, Religionsdelikten u. Hexerei. Die Todesurteile wurden in Ausnahmefällen etwa in Fällen politischer Justiz in der Stadt vollstreckt. Dabei bestand z. T. Anwesenheitspflicht. SCHORER, Memminger Chronick, S. 141 (1633): „Den 10. September ließ der H. Commandant einen hieigen Burger auff dem Weinmarckt / auß Verdacht / daß er mit den Schweden zu Biberach correspondirte / bey hellem Tag auffhenecken / da musten die Burger zu sehen / vnd jeder dergleichen gewärtig seyn“. Der Delinquent/die Delinquentin sollte in angemessener Kleidung ruhig u. gefasst in den Tod gehen. Erwünscht war eine Mahnung an die Menge, ein Gebet für das Seelenheil sowie möglichst noch eine Konversion. Der Rothenburger Chronist Dehner [1612-1679]; HELLER, Rothenburg, S. 53: „12. Octbr. [1630] Dienstag nach Burkh. ist ein Hirt von Spielbach auf der steinernen Brüken bei der Rothfarb von einem jungen Soldaten bei 18 Jahren, einem Feldscherer, erschoßen worden in voller Weiß; denn er sich in der Statt vollgesoffen gehabt, ohne alle Ursach. 25. Oktober Montag vor Sim. Jud. ist dieser Reutersjung auf dem Rabenstein mit dem Schwerdt gerichtet worden; ist katholisch gewesen, hat nicht beichten noch commun: wöllen, man zeige ihme denn ein Bibel teutsch v o r Luthern gedrukt, und widerleg ihme darauß seine Papist: errores; welches geschehen, darauf er lutherisch worden, fleißig gebett, gesungen biß an die Wahlstatt und alß ihm der Henker daß schwartze Schelmenkäplein vor die Augen wollen rükhen, hat ers nit haben wollen; gesagt, er wolle alßo halten, aber der Henker sprach, die Obrigkeit hette es alßo befolen, hat ers zugelaßen und an die Pfarrer begehrt, sie sollen mit ihm singen: ‚Gott der Vatter, wohn uns bey !‘ Unter dem Singen, welches er selbst angefangen, ist ihme der Rest gemacht worden. Alß der Leichnam noch auf dem Rabenstein gelegen, sind 2 Cornet Reuter vorm Spitalthor vorüber, unwißend diese Sachen, bey den Gärten herumb auf daß Gericht zue und vorübergezogen, welche gesagt, wenn sie es gewußt hetten, wolten sie geeilet und ihn erlöset haben“. William Crowne [1617 – 1682], Lordsekretär, Offizier, Mitglied des Parlaments und 1636 Reisebegleiter des Thomas Lord Howard, Earl of Arundel and Surrey, berichtet über die Kämpfe Gustav II. Adolfs an der Alten Veste bei Zirndorf: „Der König von Schweden hatte hier drei seiner Soldaten für den Mord an zweien seiner Kommandanten und das Überlaufen zum Feind pfählen [im Original „set upon poles alive“] lassen. Nachdem die Schlacht ausgefochten war, hatte man die Soldaten gefangen genommen und hingerichtet“. RITTER; KEIL (Hgg.), William Crowne, S. 36. Zum Teil nahmen die Befehlshaber Aufgaben war, die eigentlich der städtischen Gerichtsbarkeit zustanden. Wolf Leonhard Föckler war kaiserlicher Hauptmann in Stassfurt und ein harter Mann in der Durchsetzung der Gerichtsbarkeit. Der Pfarrer Möser schreibt in seinen Erinnerungen; WINTER, Möser, S. 20f.: „Den 7. Mai [1629] läßt Hauptmann Föckler ein Weib allhier auf der gewöhnlichen Richtstelle bei der Buden, von Schwarze aus dem Amte Calbe hieher gebracht, mit dem Schwerte richten, so eine andere Frau in selbem Dorfe erstochen, wiewohl es soll eine unvermeidliche Nothwehr gewesen sein. Auch einen Müller, Heinrich Krempe genannt, beim Galgen erstlich 4 Knippe (Kniffe) mit glühenden Zangen geben, ihn Arm u. Bein, wie auch den Hals ab und entzwei stoßen, und hernach viertheilen; sollte ohne Abstoßung des Halses lebendig die Viertheilung vermöge des Urtheils erleiden, ward aber dergestalt gelindert; hat etliche Mord, und daß er ein schwanger Soldatenweib aufgeschnitten, bekannt“. Wichtig war jedoch der Unterschied zwischen einer ehrenhaften Leibesstrafe – und damit einem anschließenden ehrlichen Begräbnis – und einer unehrenhaften Leibesstrafe. Auch der Scharfrichter hatte seine Rolle bei diesem Ritual. Missrichtungen führten dagegen zu Tumulten und einer massiven Bedrohung des Scharfrichters, weil hier das vorzuführende moralische Exempel gescheitert war. Außerdem sah man in Missrichtungen ein Gottesurteil, der Delinquent wurde in der Regel begnadigt. Der Rothenburger Chronist Sebastian Dehner (1647); HELLER, Rothenburg, S. 195f.: „9. Mart. [1647] zunacht hat ein Reuter einen Corporal (der dem Reuter wegen seines Rumorens und Polterns gewehrt, in Hannß Mangolts Hauß in der Galgengaßen erschoßen, der alßbald todt bliben. Darauf der Reuter in Arrest genommen worden. 13. Mart. ist daß Marggr. Regiment [Friedrich VI. von Baden-Durlach], auf dem Mark commandirt worden und hat man einen Karren Sand auf den Mark geführt, darauf hat man diesen Reuter gericht, der Statt Nachrichter oder Henker hat den Reuter nicht dürfen anrühren, sondern, nachdem der Profoß ihme seine schwartz, lang Haar ober dem Kopf ein wenig zusammengebunden, von hinten her, auß dem Volck gehen müßen. Hat ihm den Kopf, weil der Hieb inß Haar gangen, kaum weggehauen; alß er gefallen, hat er noch etliche Hieb daran gethan und gleichsam herabgeschnitten; mit dem Schwert in die Stein gehauen, daß das Feur heraußgangen; darauf ein großer Lermen entstanden; denn die Reuter im Kreyß herumb alle ihre Pistolen heraußgezogen theils ihre Degen und auf den Henker gewolt; und were er auch von ihnen nidergemacht worden, wenn die Offic. nicht abgewehret und ihn auß dem Kreyß begleitet hätten. Er ist mit blutigem Schwert in der Eil durch die Leuth (welche in großem Gelauf und Getümmel unter dem Rathhauß und auf dem Mark gestanden und geloffen) gedrungen biß zum Wirth zum Weixelbaum und hernach heim. Die Off. haben sein Hauß, wegen der Reuter, die ihm oft nachgangen, willenß ihn zu erschießen, etlich Tag, damit er sicher bliben, verwachen laßen“. PFLUMMERN, Tagebücher II, S. 120 [Biberach] 1634: „Zue Costanz wirdet eim Soldaten des wolkhenstainischen Regiments von des Herren Obristen Erbtrukhsessen Nachrichter ubel mit dem Schwert justificirt, derowegen die Wolkhensteinische ihne mit Steinwerfen und Brieglen auf der Gassen umbgebracht haben“. Vgl. auch die grausame Hinrichtung des Grafen v. Fahrensbach; KUHN, Fahrensbach, S. 61f. Zu den Missrichtungen vgl. KLUGE, Hofer Chronik, S. 124f., IRSIGLER; LASSOTTA, Bettler und Gaukler, S. 249f.; DÜLMEN, Theater des Schreckens, S. 156; ferner MARTSCHUKAT, Inszeniertes Töten. Teilweise wurde der Delinquent auch begnadigt, wenn eine Frau Fürsprache einlegte und ihn heiratete; NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 229, oder wenn die Hinrichtung misslang. Der protestantische Schuhmacher Bellinckhausen in Osnabrück (1629); BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, S. 19: „A[nno] 1629, im monats Octobris, als ein soldat auß Böhmen geborn, Andreas gnand, sein leben verwirckt und nach der gefengniß aufs Marckt gebracht, zum tod veruhrteylt, hat der scharfrichter 3 mal zugehauen und der kopf aufm corper blieben, sein leben salvirt und wieder geheylet worden“.Zum Teil mussten sie um ihr Leben spielen. So in der Chronik des Dr. Jeremias Molther, Friedberg in Hessen, WAAS, Chroniken I, S. 127: „Den 20. Jan. [1626; BW] ist ein landgräflicher Bot des Abends zwischen dem Mainzer Thor und Wart von zwei Reutern zu Tod gehauen worden. Das Gesicht haben sie ihm all zerhauen und eine Hand ab. Als man es in der Stadt erfahren, ist er auf einer Leiter hereingetragen worden und begraben. Ist auf Nikolaus Kappesgarten geschehen, wo das Hirn noch gelegen hat. Und die beide Reuter hat man noch bekommen und zu dem Profos gebracht worden, weil sie betrunken gewesen. Den 8. Febr. haben die zwei Reuter auf dem Audienzhaus [Gericht in der Burg] mit Würfeln um ihr Leben müssen spielen, und der Größte hat verspielet. Ist alhier auf der Straße in der Stadt gerichtet worden. Der Kleinere aber ist zum Schelmen gemacht worden und der Stadt verwiesen worden“. Vgl. auch die grausame Hinrichtung eines Soldaten, der absichtlich einen Stock (Symbol der Gerichtsbarkeit) umgeritten hatte; GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 247f. Das THEATRUM EUROPAEUM 4. Bd., S. 903f., berichtet über die Hinrichtung dreier Juden in Wien, wobei bei einem Rabbi eine selbst für diese Zeit ungewöhnliche Kumulation von Strafen vollzogen wurde: „Es ist hierauff eine seltzsamen Histori von drey Juden / und über die ergangener execution zu Wien zu erzehlen. Der führnehmste auß ihnen war in Polen ein Rabbi gewesen / und hatte sich zu Rakowitz im selbigen Königreich tauffen lassen / hernachmals Bücher wider das Judenthum geschrieben. Er war aber neben andern zween vornehmen Juden ein dieb / die hatten vermittelst Diebs-Schlüsseln auß der Ertz-Hertzoglichen Schatz-Kammer [Leopold Wilhelms; BW] über tausend Thaler werth gestohlen. Sie wurden gehangen zu werden condemniret : dieser getauffte Rabbi aber hatte die hoffnung / um deß angenommenen Christenthums willen / das Leben zu behalten : darum er das Crucifix solenniter verehrte / es auff die Brust schluge / und darbey ruffte : HErr Jesu sey mir gnädig : Als er aber / daß er samt den andern beyden hangen sollte / vernahme / schmisse er es auff die erden / tratte es mit Füssen / und fluchte : er wolte auch nicht mehr als ein Christ / sondern als ein Jud sterben. Der zugeordnete auß den Herrn Jesuiten vermahnete ihn / zu zusehen was er thue / mit Erinnerung / daß er erst nächsten Tags das Heil. Sacrament empfangen. Der Rabbi antwortet nein / und bekennete / daß er es in sein Schnuptuch gespitzet [gespuckt; BW] / und in die Cloacam geworffen / daselbsten würde man beydes beysammen finden : darum man auch in loco isto gesuchet / und gefunden hat. Den Herrn Jesuiten ergriffe über dieser Aussage der Eyffer / daß er übereylend / in Gegenwart der / bey der vorhandtnen Execution umstenden Gemeinde sagte : Es wäre kein Wunder / daß man alle Juden umbrächte. Als dieses die Gemeinde gehöret / schlugen sie auff die Juden / verwundeten derselben etliche / und lieffen ihren Läden zu / solche zu plündern / seynd auch theils deren geplündert worden. Als dieses für die hohe Obrigkeit kommen / ist befohlen worden / mit der execution wider die beyde geringe Diebe zu verfahren / aber den Rabbi wieder nach dem Gefängnüß zu bringen. Es wurde aber den 22. Augusti die Execution über ersterwehnte beede vollzogen / und der Rabbi alsbalden über diesem seinem Facto, und warum er / da er von Hertzen kein Christ gewesen / wider die Juden so hefftig geschrieben / examiniret : welcher trotzig geantwortet : daß er den Juden zu ewigem Preyß / und den Christen zu ewigem Spott geschrieben / auch deß Sacraments / die Zeit seines Christenthums niemals genossen / sondern es darmit allemal / wie jetzt / gemachet / und es bey sich selbsten jedesmahl für verdamlicher gehalten / als bey den Juden das Schweinen-Fleisch gehalten wird / darüber nach seiner Eigenschafft noch mehrers lästernd. Ist demnach auch mit ihme zur Execution dergestalt verfahren worden / daß man ihn zuforderst auff einen hohen Wagen / wie einen Rabbi und Hohenpriester angethan / gesetzt / und auff die vier Haupt-Plätze der Stadt Wien geführet / ihm auff dem ersten die rechte Brust mit glüender Zangen zerrissen; auff dem andern ein Riemen vom Halß an biß auff die Solen geschnitten und außgerissen; auff dem dritten Platz ist ihme wiederum ein Zwick auff die lincke Brust mit glüender Zangen gegeben; und auff dem vierden / noch ein Riemen also außgezogen worden. Darnach hat man ihn vom Wagen abgethan / und auff eine Schleiffe geleget / auff deren er hefftig geschryen und geruffen: O Gott Adonay, der du niemals gebohren bist / erbarme dich meiner. Als man nun mit ihme an die Richtstatt kommen / ist ihme die Zunge als einem Gotteslästerer außgeschnitten / und die rechte Hand als einem Tauff- und Eydbrüchigen abgehauen / und er darauff als ein Ertz-Dieb / bey den Füssen an Ketten auffgehangen / und samt dem Galgen lebendig verbrennet worden. Ist also an diesem Rabbi, wie man im Sprichwort sagt / Chrisam / Tauff und Sacrament verlohren worden. Wir haben aber hierauß / wie wenig die Menschliche Bekehrung von aussen hinein operire / wann sie Gott der Herr von innen herauß nicht würcket / zu lernen“. Die gleiche Kumalation von Stafen gab es auch bei Hochverrat, Majestätsverbrechen, Anstiftung zum Aufruhr. Im Juni 1636 war William Crowne, Begleiter Arundels, anlässlich eines Besuches des kaiserlichen Hofes in Linz Augenzeuge der Hinrichtung des Martin Leimbauer, Anführers des oberösterreichischen Bauernaufstandes; MAHR, 1636, S. 46: „Am 8./18. Juni gewährte der Kaiser Seiner Exzellenz eine Privataudienz, und bei einer Audienz, die wir am 10./20. Juni bei der Kaiserin hatten, wurde uns die Ehre zuteil, bei ihr zum Handkuß zugelassen zu werden. Am gleichen Teil wurden sieben Aufrührer hingerichtet, die Anführer eines bewaffneten Aufstandes von 400 unwissenden Bauern gegen den Kaiser gewesen waren. Der Haupträdelsführer des Aufstandes, ein Bursche, der sich eingeredet hatte, daß keine Kugel ihn verletzen könne, wurde mit verhülltem Gesicht aufs Schaffott geführt und von zwei Männern am Block festgehalten. Hier zwickte ihn der Henker mit einer großen rotglühenden Zange in die Brust, und nachdem er seine rechte Hand auf dem Block festgenagelt hatte, schlug er sie ihm ab. Dann zog er schnell das Richtschwert, das er an der Seite trug, und schlug dem Delinquenten den Kopf ab, den der Gehilfe des Henkers hochhielt und dem toten Mann ‚Jesus, Jesus‘ in die Ohren rief. In diesem Augenblick bat der Jesuit, der den Verbrecher begleitet und ihn wegen seiner Sünden ermahnt hatte, die Anwesenden, mit ihm für die Seele des Toten zu beten“. Der protestantische Schuhmacher Bellinckhausen in Osnabrück (1629); TEGEDER; KREIENBRINK, S. 19: „A[nno] 1629, im monats Octobris, als ein soldat auß Böhmen geborn, Andreas gnand, sein leben verwirckt und nach der gefengniß aufs Marckt gebracht, zum tod veruhrteylt, hat der scharfrichter 3 mal zugehauen und der kopf aufm corper blieben, sein leben salvirt und wieder geheylet worden“. Vgl. auch die grausame Hinrichtung eines Soldaten, der absichtlich einen Stock (Symbol der Gerichtsbarkeit) umgeritten hatte; GÜTHEN; SCHAUBACH, Poligraphia Meiningensis, S. 247f. In Jena gab seit 1629 öffentliche Leichenöffnungen im „Anatomischen Theater“, was bei den Delinquenten große Furcht auslöste; TRÄGER, Magister Adrian Beiers Jehnische Chronika, S. 53. Zu den verschiedenen Hinrichtungen vgl. ZERNECKE, Thornische Chronica, S. 259ff.

[14] MENSCHEN IM KRIEG, S. 59.

[15] HELML, Der Dreißigjährige Krieg, S. 175.

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