Begriffe R

Rabenspeise: Bezeichnung für hängenswerten (oder schon gehängten) Verbrecher. Der Henker köpfte den verurteilten Verbrecher zuerst, zerhieb dann seinen Körper in vier Stücke u. stellte schließlich diese als „Rabenspeise“ zur Abschreckung der Untertanen an verschiedenen Stellen, meist hart an der Landstraße, aus.

rabies canina: Tollwut.

Rachtung: die Rachtung bezeichnete meist den aus der Beilegung eines Streits oder dem Friedensschluss zweier Gegner resultierenden Vertrag; Schlichtung eines Streits oder Rechtshandels, Friedensschluss zwischen zwei Gegnern, Austrag, Beilegung einer Sache.

radeln: => raiteln.

Rad, auf das Rad legen: Nachdem der Delinquent durch Stöße mit einem Rad getötet worden war, wurde sein Leichnam auf das Rad gelegt bzw. „geflochten“; eine schwere, entehrende Strafe, die überwiegend bei Männern angewandt wurde. SCHILD, Geschichte, S. 202ff.; WILDA, Geschichte des deutschen Strafrechts Bd. 1, S. 503.

Radebrechen: Dem zum Radebrechen verurteilten Delinquenten wurden so lange mit einem Rad Knochenbrüche u. Verletzungen zugefügt, bis dieser starb. Anschließend wurde der Leichnam auf dieses Rad gelegt („geflochten“). Vgl. rädern.

rädern: Dem zum Radebrechen verurteilten Delinquenten wurden so lange mit einem Rad Knochenbrüche und Verletzungen zugefügt, bis dieser starb. Anschließend wurde der Leichnam auf dieses Rad gelegt („geflochten“). Der Generalprofossleutnant unterstand dem Generalprofoss und übte einen nicht ungefährlichen Beruf aus. So schrieb Wallenstein am 12.1.1626 aus Aschersleben an den zuständigen Leutnant des Generalprofosses; KOLLMANN, Der Dänisch-Niederdeutsche Krieg, Nr. 150, S. 88: Der Leutnant sei nach Halle geschickt worden, um die Straße zwischen Halle und Leipzig frei und sicher zu halten. Nun müsse er erfahren, dass dort Menschen überfallen und beraubt werden. Darum befehle er ihm, die Sicherheit gerzustellen und die Schuldigen hinrichten zu lassen. Wer Untertanen des sächsischen Kurfürsten Schaden zufügen oder dessen Land betreten wolle, solle nicht durch Erhängen, sondern dadurch hingerichtet werden, dass er bei lebendigem Leib aufs Rad geflochten werde. Sollte der Leutnant nicht gehorchen, würde diese Strafe ihn selbst treffen. Wenn es zu weiteren Überfällen auf den Straßen kommen sollte, müßte er annehmen, dass der Leutnant selbst an solchen interessiert sei. BLÖTHNER, Apocalyptica, S. 56: „Der Schleizer Chronist Grünler berichtet im Einzelnen. ‚Ein Bauer aus Pöllwitz hat einen Soldaten von Adel im Holze erschossen. Der Bauer ist aber zu Schleiz unterm Galgen gerädert und ihm Arme und Beine zerstoßen worden, welcher hernach noch zwei Tage gelebet und immer Essen und Trinken begehrt; am dritten Tage … als am Charfreytage hat ihn der Scharfrichter auf vieler Leute Fürbitte im Beysein des Obersten von Haugwitz erschossen. Er hat fünf Schuß gegeben, der arme Sünder aber allezeit gesaget, er habe ihn nicht recht getroffen. Den 6ten Schuß aber hat er ihm mit vier Kugeln gegeben, davon er verschieden’ “. HAHN; MÜHLICH, Chronik 3. Bd., S. 422f. [Schweinfurt 1633]: „Drey Mörder, sämmtlich von Hesselbach, Hanns Werner Haas, Peter Schütz, Wind-Peter genannt, der daselbst Wirth war, so wie auch der Gemeinde Schmidt, wurden am 28. Junius hier folgender Maaßen gerichtet: Hass, der als der vornehmste, der 20 begangene Mordthaten eingestanden hatte, wurde vor dem Rathhause, nach verlesenem Urtheile, auf eine Schleife gesezt und zweimal mit glühenden Zangen gerissen, dann durch die Stadt vor das Oberthor geschleift, und wieder zweymal gezwickt, von da führte man ihn, mit seinen 2 andern Mitgesellen, auf die Haardt, wo ihn der Nachrichter wieder zwey Griffe gegeben hatte. Jetzt wurde er auf die Brechen gelegt und von unten hinauf gerädert. Der 2. welcher 9. Todschläge begangen, und eingestanden hatte, wurde auch von unten hinauf geradbrecht; den 3. aber, von welchem 7 Menschen umgebracht worden waren; hatte man aus Gnade von oben herein zu Todte mit dem Rade gestossen. Ihre drei Leichname wurden auf 3 verschiedenen Strassen, nämlich Haas auf dem Wege nach Hesselbach, der Wirth auf dem Wege nach Maibach und der Schmied auf der Strasse nach Würzburg unterhalb des Dorfes Berg auf das Rad geflochten“.

Radschlossspanner: Vorrichtung zum Spannen des Hahnes.

Radtstaken: Pfahl des Rades auf der Richtstätte. => rädern.

Ragon, Ragion: ital. ragione: Vernunft, Verstand.

Raihen: Kugelfang.

Raillement: ralliement: Anschluss, Sammeln, Wiedervereinigung.

raisonable: vernünftig.

raiteln, reuteln, radeln: zügeln, züchtigen, quälen, insbesondere foltern. Bei dieser Foltermethode wurde ein Strick um die Stirn oder den Unterleib gelegt und mittels eines Holzpflocks zusammengezogen. Am Unterleib traten auf diese Weise die Gedärme hervor. Am Kopf traten die Augen aus den Höhlen, die Kopfhaut wurde eingeschnitten und am Ende brach, so wird berichtet, die Schädeldecke. Eine zeitgenössische Beschreibung liefert der Abt Veit Höser (1577 – 1634) von Oberaltaich bei Straubing: „Diese ‚Tortur’ besteht darin, dass sie ihrem Opfer den Kopf bis zur Stirnhöhe (cerebrotinus) mit einem Bündel Seiden- oder Leinenfäden, die sie zu einer Schnur drehen, umwinden. Dabei pressen sie durch immer strafferes und strengeres Herumdrehen die Hirnschale immer fester und so lange zusammen, bis die Augäpfel mehr und mehr aus den Augenhöhlen hervorquellen und in abscheulicher Weise herausgetrieben werden“. SIGL, Wallensteins Rache, S. 151.

Raitung, Reitung: Rechnungsablage.

Raketenschiessen: Abfeuern v. Feuerwerk(sraketen).

rallieren: sammeln, versammeln, sich anschließen.

Ranzion, Rançon, ranzionieren: Lösegeld zahlen, (sich) auslösen, (sich) freikaufen, auslösen von Personen, Gegenständen oder Vieh. Teilweise wurde Offizieren gestattet, zum „Rekompens“ drei bis Häuser zu ranzionieren; FRITSCH, Tagbuch, S. 129. Der organisierte Vieh-, vor allem aber Menschenraub stellte neben der Plünderung angesichts der fehlenden Soldauszahlung die wichtigste Einnahmequelle gerade auch der unteren Chargen dar, wurden doch pro Person je nach Stand und Beruf oft 300 Rt. und mehr erpresst. Vgl. WAGNER; WÜNSCH, Gottfried Staffel, S. 116; GROßNER; HALLER, Zu kurzem Bericht, S. 29. Dieses Lösegeld erreichte trotz der zwischen den Kriegsparteien abgeschlossenen Kartelle z. T. enorme Höhen: So bot der ehemalige Kommandant von Hanau, Sir James (Jacob) Ramsay „the Black“ [1589-1639], 70.000 Rt. für seine Freilassung, die aber vom Kaiserhof abgelehnt wurde (KELLER, Drangsale, S. 357), da man von ihm wissen wollte, wo er die bei der Einnahme Würzburgs und Bad Mergentheims erbeuteten Schätze (KELLER, Drangsale, S. 355) verborgen hatte. Ramsays Kriegsbeute wurde auf 900.000 Rt. beziffert; KELLER, Drangsale, S. 361; GAIL, Krieg, S. 28f.; MURDOCH (Hg.), SSNE ID: 3315. Auch die Leichname gefallener Offiziere mussten je nach Rang in der Regel vom Gegner ausgelöst werden. Im Mai 1633 war die kaiserliche Garnison in der Festung Lichtenau (bei Ansbach) so schlecht verproviantiert, dass Nürnberger Untertanen gefangen genommen wurden, die sich dann gegen Kartoffeln auslösen mussten; SODEN, Gustav Adolph III, S. 450. SEMLER, Tagebücher, S. 137 (1634): „Hierauff die Schwedische ihre gewohnliche straiff vnd raubereyen noch ferner vnd ernstlicher continuirt, also daß nicht allein auf dem land vnd dörffern sich niemandt betreffen, sonder auch gar in die reben (außerhalb was gegen Sipplingen hinab gelegen, dahin der feind niehmaln kommen) niemandt blicken lassen dörffen, inmaßen ettliche burger vnd salmanßweilische vnderthonen, so in den reben bei vnd gegen Nußdorf und Burgberg schaffen wollen, von denen hin vnd wider vagierenden reüttern aufgehebt, vnd nach Pfullendorf geführt, deren jeder biß auf 60 vnd mehr reichsthaler ranzion angezogen, vnd weilen sie, alß arme rebleütt sollche zu bezahlen nicht vermögt, volgendts mit der armada fortgeführt worden, wie benantlich ein veberlingischer gmainder vmb 68 thaler vnd zwen Nußdorffer jeder vmd 58 thaler ranzioniert, vnd vneracht diese bede für sich 40 thaler angebotten, ein mehrers auch im vermögen nit gehabt, seyn sie doch bei sollchem nicht gelassen worden“.

Rappuse, Rapauß: Plünderung.

Rasenstecher: ein scharfer eiserner Ring v. der Größe des Kalibers eines Geschützes. Mit demselben wird das Stück Rasen ausgestochen, das zum Zwischenschlag zwischen Kugel u. Pulver beim Feuern mit glühenden Kugeln dienen soll.

ratione officii: von Amts wegen.

rationis litis pendentia: wegen der schwebenden Streitsache.

rationes physicas: menschliche Gründe, Ursachen.

Ratsfreund: Ratsherr.

Ratskonsulent: juristisch kundiger Ratgeber des städtischen Rats, Ratsanwalt.

Ratskrüger: Pächter des Ratskellers.

Ratsofficiant: Beamter oder Amtsträger im Rat.

Ratsveränderung: Ratswahl.

Ratsverwandter: Ratsherr.

Ratzeburg, Hochstift: Während das Bistum als geistlicher Aufsichtsbezirk in der Reformation unterging, blieb das Hochstift zunächst erhalten. Nach dem Tod des Bischofs Georg v. Blumenthal 1550 versuchte Herzog Franz I. v. Sachsen-Lauenburg vergeblich, seinen neunjährigen Sohn Magnus zum Bischof wählen zu lassen, gewählt wurde jedoch Christoph v. der Schulenburg. Darauf hin rief der Herzog den Söldnerführer Vollrad v. Mansfeld mit seinen Truppen ins Land, die am 23.5.1552 den Ratzeburger Dom plünderten. Mansfeld blieb zwei Monate; gegen eine Zahlung v. 4.000 Taler brannte er den Dom nicht nieder. Das Geld liehen die Domherren sich bei Nikolaus Bardewik, dem Bürgermeister v.Lübeck, und verpfändeten dafür einen Teil des Stiftsbesitzes. 1554 trat Bischof Christoph v. der Schulenburg zurück, u. wieder versuchte Franz I., seinen Sohn Magnus als Bischof wählen zu lassen. Auch dieses Mal scheiterte er u. das Domkapitel entschied sich für Christoph v. Mecklenburg. Drei der nun bis 1648 folgenden vier Administratoren des Stifts stammten aus dem mecklenburgischen Herzogshaus. Die geistliche Aufsicht des Stifts lag in dieser Zeit bei den Superintendenten Konrad Schlüsselburg, Nicolaus Peträus u. Hector Mithobius. Im Westfälischen Frieden 1648 wurde das Hochstift Ratzeburg endgültig säkularisiert u. als Fürstentum Ratzeburg dem Herrschaftsbereich der Herzöge v. Mecklenburg zugesprochen.

Ratzennest: Rattennest, gebräuchliche Bezeichnung für sich wehrende Städte, auch: schlechte Wohnung.

Ratzenstättlein: Abfallhaufen.

Ratz vom Taubenhaus: sprichwörtlich: „damit er nicht weggehen möge wie der Ratz vom Taubenhause“. Ratz ist eine Bezeichnung für den mit Diebstahl assoziierten Iltis. Ratz steht sonst auch für Ratte; z. B. SCHMID, Schwäbisches Wörterbuch, S. 427.

Rauch: Haushalt.

rauch: grob.

Rauchkugel: Vgl. dazu die Anleitung im ARMAMENTARIUM PRINCIPALE, S. 69: „Ein bösen Rauch zumachen / damit man die Stürmer abtreibt / vnd wo solche materi in ein Thurn / Gewelb oder Höle gethan wird / darin sich Leuth verborgen hetten / die mussen herfür oder sterben. Item nimb 3. pfund Schwebel / Colophonium ein Pfund / 2. pfund Asafoetida, einen halben vierdung schwer Knobloch safft / 2. Lot Leinöl / diß alles laß zergehen ob einen linden Kohln Fewer / bewar es wol / daß es nicht brennen wird 2. pfund Horn vngefehrlich das von Pferdehuffen kompt / vnd mit einander fein klein gestossen sey / ruhre das alles vntereinander / dann zeuch Flachs vnd Haar darein / laß wol feucht werden / zerspreit es also warm / vberschutt vnd strew es mit guttem Puluer / Ball es zusammen vnd mach runde Kugeln darauß / vnd wann die Feindt Sturmen so schneid die Kugel / souiel du bedarffst auff / zund sie an / vnd wirffs vnter sie da sie am dicksten stehen / so gibt es einen solchen geschmack und Rauch / darbey niemandt bleiben kann / so auch gelegenheit da wehr / so wirff die Beth oder Polster / die mit altem Harn gefeucht / Schwebel / Hartz / Bech vnd Puluer bestrichen vnd angezündet sein / darauff / so wirdt der Geschmack vnd Rauch aber desto grosser / grewlicher / vbelstinckend / vnd krencket so sehr / daß sie krafftlos werden / vnd mit schaden abweichen“. Asafoetida: Asant, Stinkasant oder Teufelsdreck genannt, getrocknetes Gummiharz, riecht äußerst unangenehm und penetrant nach Knoblauch.

Raude: Hautkrankheit.

Raufe: Futterleiter.

Raufutter: Grünfutter, Stroh, Heu u. Scheunenabfälle.

rauta: Verwirrung ?

Ravelin: ein eigenständiges Festungswerk mit meist dreieckigem Grundriss, das die sogenannte Kurtine u. den Grabenabschnitt zwischen zwei Bastionen schützt. Das direkt im Festungsgraben liegende Ravelin ist niedriger als die angrenzenden Bastionsmauern.

Rayon: a) Dienst(bezirk), (b) Zone im Bereich einer Festung mit Beschränkung des Baus ziviler Bauwerke u. Veränderung des Geländes.

Rayonspferde: Dienstpferde.

Realinjurie: Tätliche Beleidigung wie Faustschlag, Ohrfeige, an den Haaren ziehen etc.

reassumieren: wieder aufnehmen.

rebattiert: zurückgeschlagen.

receptaculum insidiatorum: Aufenthalt für Hinterhältler; Hinterhalt.

„Recht“: gemeint ist Kriegsgericht (Kriegsrecht): Ein Gericht, das in der Regel v. mehreren in dem Kriegsrechte erfahrenen Personen über einen Straftäter aus dem Kriegsstande gehalten wurde, geleitet v. einem Generalauditor oder Regimentsauditor, je nach Schwere der Verbrechen. Im DK war es üblich, dass das Gericht aus 12 Personen bestand, wobei alle militärischen Ränge repräsentiert sein sollten. Die Vollstreckung des Urteils, zumindest der Todesstrafe, bedurfte der Zustimmung des Obristen, des Generalleutnants bzw. des obersten Kriegsherren.

reciproce: wechselseitig.

recognosciren: erkunden, Nachrichten beschaffen, aufklären durch militärische Einheiten wie die Kroaten.

recommandiren: empfehlen, ans Herz legen.

recreirlich: erholsam.

Recreir-Quartier: Erholungsquartier.

Recurs, recursum: Zuflucht.

recusieren: zurückweisen, ablehnen, verweigern, sich entschuldigen.

redimieren: loskaufen, auslösen.

reditus: Einkommen.

redonblirt: richtig: redoubliert: verschärft.

Redoute, Reduiten: Redoute bezeichnet im Festungsbau eine geschlossene Feldschanze, die nach allen Seiten v. gleich starken Brustwehren umgeben ist u. ausschließlich vorspringende Winkel aufweist. Die Redoute war meist auch mit Hindernissen für Artillerie u. Infanterie versehen. Die einfachste Redoute bestand aus einer vierseitigen Form u. ergab bei einem Schräganschlag v. 30° einen „unbestrichenen Raum“ v. 30° vor dem ausspringenden Winkel. Günstiger u. nur wenig schwieriger zu errichten waren die späteren fünf- u. sechsseitigen Redouten, die bei einem Polygonwinkel v. 108° u. 120° bei Schräganschlag einen unbestrichenen Raum v. 12° u. 0° ergaben. Diese Bauweise war bereits im 19. Jahrhundert obsolet. Die so genannte Halbredoute war eine in der Kehle offenes oder halbgeschlossenes Werk, dessen Grundriss eine Frontlinie u. zwei Flanken zeigt. Die Halbredoute wurde früher bei Feldbefestigungen, aber auch im Festungsbau, eingesetzt, insbesondere als Teil einer größeren Festungsanlage (in „zurückspringender Lage“). [WIKIPEDIA].

redressirt: aufgerichtet, in Ordnung gebracht; auf die alte Stärke gebracht.

Reduction: Zurückgewinnung, Zurückführung.

Refektorium: lat. refectio, Erfrischung: Speise- u. Versammlungssaal im Kloster, zumeist im westlichen bzw. südlichen Flügel des Wohntrakts gelegen. Als Ausschmückung findet man oft das Letzte Abendmahl.

reformiert: Ein reformierter Offizier war zur Disposition gestellt, da sein Truppenteil aufgelöst bzw. unter andere Regimenter gesteckt worden war. Er war zwar im Dienst, aber ohne festes Kommando u. aufs Wartegeld (bedeutend weniger Sold, bis es zur Verwendung im Krieg kommt) gesetzt. Diese reformierten Offiziere waren recht zahlreich bei den einzelnen Armeekorps u. wurden bei den kommandierenden Offizieren mit verpflegt u. untergebracht, was die Kosten für die jeweilige Stadt zusätzlich in die Höhe trieb. Deswegen hieß es in Wallensteins Verpflegungsordnung (1629), KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 462: „Dafern die Obersten vnd andere Officirer Reformirte und Auffwärter bey sich haben, sollen dieselbe nicht von den Bürgern, sondern denjenigen, bey welchen sie sich aufhalten, vnterhalten werden“. Er erhielt bei der Abdankung einen Monatssold.

reformierter Glaube: „Die reformierten Kirchen teilen mit den übrigen Kirchen der Reformation wesentliche Prinzipien wie das Priestertum aller Gläubigen und die vier evangelischen Grundsätze sola scriptura (allein die Schrift), solus Christus (allein Christus), sola gratia (allein durch Gnade) und sola fide (allein durch Glauben). Wie in den meisten übrigen protestantischen Kirchen erkennen die Kirchen der reformierten Tradition mit Taufe und Abendmahl zwei Sakramente an. Im Unterschied zur lutherischen Tradition wird in reformierten Kirchen das Abendmahl jedoch als reines Gedächtnismahl verstanden. Die Vorstellung einer Realpräsenz wird abgelehnt. Brot und Wein gelten dementsprechend als Zeichen für die reale Präsenz Jesu Christi, nicht jedoch als Materialisierung dieser Präsenz. Eine Wandlung der Elemente Brot und Wein in Leib und Blut wird nicht geglaubt. Statt eines Altars befindet sich in reformierten Kirchen in der Regel ein Abendmahlstisch. Auch die lutherische Zwei-Reiche-Lehre wird in reformierten Kirchen nicht gelehrt. Im Unterschied zu einigen evangelischen Freikirchen praktizieren die reformierten Kirchen die Kindertaufe. Ein besonderes Merkmal der reformierten Kirchen ist die Betonung der Gleichgewichtigkeit des Alten und des Neuen Testamentes. Aus dem Alten Testament erklärt sich auch die Hervorhebung des Bilderverbotes, was sich in der relativen Nüchternheit reformierter Kirchengebäude wiederfindet. Kruzifixe oder größere Ausschmückungen werden in der Regel abgelehnt. Die reformierte Liturgie ist ebenfalls relativ schlicht und auf die Predigt bzw. Verkündigung des Wortes Gottes zugeschnitten. Entsprechend ist die Kanzel in den meisten reformierten Kirchengebäuden zentral angebracht. Kennzeichnend sind auch die schlicht gehaltenen sogenannten Genfer Psalter. Wechselgesänge gibt es in der Regel nicht. Die reformierten Kirchen im deutschsprachigen Raum sind meist presbyterial-synodal organisiert. Die Pfarrstellen werden nicht von Kirchenleitungen, sondern direkt durch die Gemeinden oder die Gemeindevorstände besetzt“ [wikipedia].

refraichieren: sich erholen, Erholung verschaffen.

refraigiren: erholen.

Refrechierquartier: Erholungsquartier, meist für Winterquartier gebraucht.

refresseren: sich erholen, Erholung verschaffen.

refusiren: ablehnen, verweigern.

Regalgelder: In einer eroberten Stadt war nach Beschießung u. Besetzung alles Metall, das zu Stückgut einschmelzbar war, dem Kommandeur der Atillerie verfallen. Besonders die so genannten => Glockengelder waren erheblich u. reichten bis in den fünfstelligen Gulden-Bereich.

Regalien: Hoheits- u. Nutzungsrechte: die zahlreichen, der königlichen Gewalt zustehenden oder v. ihr beanspruchten Hoheitsrechte, die seit dem 12. Jahrhundert vom König auf die Landesherren übergehen. Es gab niedere, veräußerliche Regalien (Bergbau, Jagd-, Forst- u. Fischereirechte, Markt, Mühlen, Münzen, Steuer, Zoll) u. höhere, unveräußerliche  Regalien (Heerbann, Blutgerichtsbarkeit), die bald vom Adel beansprucht wurden.

Regensburger Kurfürstentag (Juli bis November 1630): Ferdinand II. ging es vor allem darum, die Wahl seines Sohnes Ferdinand (der Jüngere) zum römischen König sicherzustellen. Gleichzeitig benötigte er aber auch militärische Unterstützung des Reiches gegen die Generalstaaten sowie gegen Frankreich im Mantuanischen Erbfolgekrieg. Hinzu kam die Bedrohung durch Gustav II. Adolf v. Schweden, der kurz nach der Eröffnung des Kurfürstentages am 6.7.1630 in Pommern landete. Insbesondere Kurfürst Maximilian I. v. Bayern fürchtete das Anwachsen der kaiserlichen Macht u. die Stärke des kaiserlichen Heeres unter Wallenstein. Infolgedessen stieß der Kaiser in Regensburg auf die Opposition selbst der katholischen Kurfürsten auch wegen der Klagen über die Kriegsgreuel u. der Entmachtung der mecklenburgischen Herzöge. Die Kurfürsten verlangten eine Verkleinerung der kaiserlichen Armee, die Verringerung der Kriegslasten u. insbesondere die Entlassung Wallensteins. Der Kaiser musste den Forderungen weitgehend nachgeben, wollte er nicht seine politische Basis im Reich verlieren. Wallenstein wurde entlassen, sein Heer um drei Viertel auch wegen der immensen Kosten reduziert u. Tilly erhielt den Oberbefehl über die kaiserlichen Truppen. In der Auseinandersetzung um Mantua sah sich Ferdinand zu einem Frieden gezwungen, der v. Frankreich alsbald wieder gebrochen wurde. Die Kurfürsten verweigerten die Wahl des kaiserlichen Sohnes zum König. Aus Sorge um die fürstlichen Libertät wurde das Restitutionsedikt ausgesetzt. Der Kaiser, der gerade noch auf dem Höhepunkt seiner Macht gestanden hatte, erlebte auf dem Kurfürstentag seine erste fast vollständige Niederlage gegenüber den Reichsständen.

Regensburger Reichstag 1640/41: DOEBERL, Von den ältesten Zeiten, S. 562: „Dieser Regensburger Reichstag 1640/41, der erste seit dem Jahre 1613, bewilligte im Interesse des Friedens mit Zustimmung Bayerns, aber gegen den Willen des Kaisers eine allgemeine Amnestie mit Ausschluß der pfälzischen Familie. Im Interesse des Friedens forderte der bayerische Gesandte, Vizekanzler Richel, unter allgemeiner Zustimmung der Stände, daß die Spanier den deutschen Boden räumen sollten: ‚man solle die Spanier aus Deutschland entfernen, man solle auf sie schmeißen, wenn sie das Trierische nicht räumen würden‘. Auf Antrag denselben bayerischen Gesandten wurden Schritte getan um Frankreich und Schweden für Besckickung des (längst angeregten) Friedenskongresses zu gewinnen. Spanien und der Kaiser hatten auf dem Regensburger Reichstage eine schwere Niederlage erlitten, die bayerische Friedenspolitik hatte gesiegt; die Verstimmung des Wiener Hofes gab sich kund in der Publizistik wie in Ausgleichsverhandlungen zugunsten der Pfalzgrafenkinder. Aber die an den Regensburger Reichstag geknüpften Friedenshoffnungen erfüllten sich zunächst nicht. Die Generalamnestie blieb wirkungslos, weil sich die protestantischen Stände nicht von Schweden und Frankreich trennten. Ebenso trügerisch war die Hoffnung, daß sich Frankreich mit der Aufhebung der militärischen Solidarität zwischen dem Kaiser und Spanien, Schweden mit einer Geldsumme und bis zu deren Ausbezahlung mit der Verpfändung Rügens und Stralsunds zufrieden geben werde. Allerdings erteilte Richelieu seine Zustimmung, daß die Verhandlungen mit Frankreich in Münster, mit Schweden in Osnabrück geführt werden sollten; aber der wirklichen Eröffnung der Friedensverhandlungen setzten beide Staaten nach wie vor Schwierigkeiten entgegen. Der Krieg dauerte fort. Noch während des Regensburger Reichstages war Baner in die Oberpfalz eingebrochen und hatte die Reichsversammlung in Regensburg selbst bedroht“.

Regent: Amtsverwalter, Gemeindevertreter.

regerieren: aufs neue einwenden, erwidern, antworten.

Regiment [schwed. regimente, dän. regiment, tschech. pluk]: Größte Einheit im Heer, aber mit höchst unterschiedlicher Stärke: Für die Aufstellung eines Regiments waren allein für Werbegelder, Laufgelder, den ersten Sold u. die Ausrüstung 1631 bereits ca. 135.000 fl. notwendig. Zum Teil wurden die Kosten dadurch aufgebracht, dass der Obrist Verträge mit Hauptleuten abschloss, die ihrerseits unter Androhung einer Geldstrafe eine bestimmte Anzahl v. Söldnern aufbringen mussten. Die Hauptleute warben daher Fähnriche, Kornetts u. Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute v. ihren Besitzungen mit. Wegen der z. T. immensen Aufstellungskosten kam es vor, dass Obristen die Teilnahme an den Kämpfen mitten in der Schlacht verweigerten, um ihr Regiment nicht aufs Spiel zu setzen. Der jährliche Unterhalt eines Fußregiments v. 3.000 Mann Soll-Stärke wurde mit 400- 450.000 fl., eines Reiterregiments v. 1.200 Mann mit 260.-300.000 fl. angesetzt. Teilweise wurden Regimenter auch v. ihren Inhabern weiterverkauft, so Christian II. v. Anhalt-Bernburg, 2.8.1628; http://diglib.hab.de/edoc/ed000228/start.htm: [17r] „Farensbeck [Farensbach; BW] hat sein Regiment, vmb 10 mille, Tahler, weggegeben, dem Jungen herr Max von Wallstein [Maximilian v. Waldstein; BW]“. Richelieu hielt fest; Vertrewlich freundlich Gespräch: „Wir erhalten ein Regiment zu Fuß in 3000. Mann complet, mit 22000 fl monatlich ordentlicher Bezahlung“. Das entsprach 264.000 fl. Zu den Soldaufwendungen für die bayerischen Regimenter vgl. GOETZ, Kriegskosten Bayerns, S. 120ff.; KAPSER, Kriegsorganisation, S. 277ff. Ein Regiment zu Fuß umfasste de facto bei den Kaiserlichen zwischen 650 u. 1.100, ein Regiment zu Pferd zwischen 320 u. 440, bei den Schweden ein Regiment zu Fuß zwischen 480 u. 1.000 (offiziell 1.200 Mann), zu Pferd zwischen 400 u. 580 Mann, bei den Bayerischen 1 Regiment zu Fuß zwischen 1.250 u. 2.350, 1 Regiment zu Roß zwischen 460 u. 875 Mann. Das Regiment wurde vom Obristen aufgestellt, vom Vorgänger übernommen u. oft v. seinem Obristleutnant geführt. Über die Ist-Stärke eines Regiments lassen sich selten genaue Angaben finden. Das kurbrandenburgische Regiment Carl Joachim v. Karberg [Kerberg] sollte 1638 sollte auf 600 Mann gebracht werden, es kam aber nie auf 200. Karberg wurde der Prozess gemacht, er wurde verhaftet u. kassiert; OELSNITZ, Geschichte, S. 64. Als 1644 der kaiserliche Generalwachtmeister Johann Wilhelm v. Hunolstein die Stärke der in Böhmen stehenden Regimenter feststellen sollte, zählte er 3.950 Mann, die Obristen hatten 6.685 Mann angegeben. REBITSCH, Gallas, S. 211; BOCKHORST, Westfälische Adlige. Selbst in Zeitungsmeldungen gab es etwa am 3.4.1633 aus Franken Zweifel an den Angaben; BÖNING, Dreißigjähriger und Öffentlichkeit, S. 395: „Die Friedländische Armee ligit hin vnnd wieder vmb Schlackenwald / Schlackenwert / Dachaw / etc. ist aber bey weitem nicht so starck / alß man es außgeschryen / seyn wol viel Regimenter / aber sehr Schwach / vnd theils vber 400. Mannn nicht starck / mehrentheils Genötigte vnd Gezwungene“. Georg Wilhelm v. Brandenburg an Ferdinand II., 3.5.1630; HALLWICH, Briefe u. Akten 1. Bd., Nr. 13, S. 15f.: „Meine Arme Lande aber mußenn nicht alleinn daß Volck, so im Lande sich befindet, unnderhalten, sondern auch dennen, so inn andere Lande einquartiret, den Soldt unndt swart ann Reichsthalernn in specie oder mit großem auffgeldt nachschickenn. Ja sie mußen zu behueff der Servicen sderer, so ausserhalb Landes ihre Quartier habenn, viel tausent Thaler auffbringen, auch muß der Soldt gantz ubermäßig unndt nicht nach Monaten, wie soonst bey allenn Kriegenn gebräuchlich, sondernn nach wochenn gereichet werdenn, nicht allein denen, so nurt etliche wenig wochen in den Quartieren verbleiben, sondern auch denen, welche zu 12, 18, 20 unndt mehr Monaten ihre Quartier behalten, daß also der Soldat im Jahr auff 13 Monat dienet, da doch bey wenigen Kriegen erfahrenn wordenn, daß volle 12 Monat im Jahr außgezahlet worden weren. Der soldt wirdt auch dergestaldt, alß wann alle Regimenter complet werenn, gemahnet, da doch die recreuten offters kaum inn 6 Monatenn erfolgenn. Ich will geschweigenn, daß vielleicht wol derer Regiment köndten gefunden werden, welche niemahl, auch auff gegenwertige stunde, nicht complet wordenn, muß also der Soldt vom 1. Novembris ann den Soldaten vor voll gegeben werdenn, da doch derer viel allererst im Martio oder Aprili oder wol nimmer zum Regiment kommen. Es werdenn auch nicht allein starcke summen zu behueff der Artillerie erhobenn, sondern noch darzu vor iedere Companie Rüstwagen, Pferde, Lunten, Karrenn, Schuppen unndt waß des dinges viel mehr begehret. Dieß alles wirdt auch mit solcher indiscretion unndt scharffer militarischer Exe-[S. 16]cution unndt dabey vorgehendenn Excessen, derer gegen Euer Kay. Mayt. erwehnung zu thuen Ich fast bedenckenn trage, von den armen Leuten erzwungen unndt darüber viel seuffzenn unndt bittere threnen außgepreßet. Eß geschiehet auch solches mit seiner solchen manier, daß wol Niemandt, der eß sonst nicht wuste, sollte glauben können, daß noch ein Churfürst im Lande. Theilß der Soldaten sagen ungescheuet, sie fragten nichtes nach mir, unndt wiße mann noch nicht, wie lange Ich Chuerfürst unndt Herr im Lande bleiben werde. Geschiehet eß aber einmahl, daß mann etwaß, so im Lande zu suchen, ann mich gelangen leßet, so stehet so baldt die commination [Strafandrohung; BW] dabey, wolle Ich eß nicht anordnen, so wolle mann eß selbst suchenn, wo mann eß findet, unndt dieses alles wierderfähret mir von frembden nationen, theilßs vonn geringen officirern unndt wol gemeinen Soldaten“. Richelieu gegenüber Beichtvater Père Joseph über die mangelhafte Organisation der kaiserlich-bayerischen Armeen u. zum Zustand der französischen Armee (1638); Vertrewlich freundlich Gespräch: „Zum andern ist das Teutschland vor Zeiten wohl ein mächtig Land gewest / aber die langwürige Krieg vnd so wohl Freund als Feind haben es also verderbt / daß es jhme nicht mehr gleich vnd nicht der dritte Theil am Volck vbrig vnd selbiges also erarmet ist / daß der Arm dem Reichen gleich / das grosse / breite vnd weite Land öd ligt / vnd niemand bey seinem wohnen kann. So haben wir gut wider ein so verderbt Reich / vnd wider einen solchen Fund zu kriegen / der gleich wohl eine erfahrne tapffere Soldatesca in Anzug bringen kann / aber ohne Ordnung / ohne Bezahlung / ohne Disciplin, das gantze Teutschland ist fast ein Quartier vnd stehet dem Soldaten preiß / allda noch er / noch der Inwohner zu leben hat / vnd wann er in das Feld ziehet / keinen Proviant / oder andere Nothwendigkeit sind / daß er also in Mangel dessen von seinen eygnen Vnordnungen sich verzehrt. Die Regiment vnd Compagnien seynd viel in Anzahl / aber mit wenig gemeinen Knechten ersetzt / vnd die Officier erpressen doch die Contributiones für völlig. Bey den Regimenten befinden sich wenig Obristen in Person / also wann Fehler vorüber gehen / so wohl im Feld als in Quartieren / ist niemand der helffen / der den man zu red stellen köndte. Wo ein Corpus beysam̃en / commandiren vnterschiedene Generales, der ein will für sich / der ander hindersich / der ein es auff Welsch / der ander auff Teutsch haben. Vnd das gemeine Wesen gehet vnter dessen zu Scheitern. Die höchste Häupter sehen von weitem zu / vermeynen es mit Ordinantzen, Commissarien, Currieren, Botten vnd Brieffen zu erbesseren / ziehen doch niemand schuldigen zu gebührender Straff / lassen allein das gute Glück walten. Aber bey solcher manier zu kriegen ohne ein rechtes General Haupt / ohne Geld vnd Disciplin, ohne Vorsehung vnd Rarh / mit verderbung eygener Land vnd Leuth / allda denen Soldaten alles preiß stehet / vnd sie sich selber vntereinander spoliren, plündern / vnd auffreiben auch alle Vnbild / Vnfugsamkeit / vnd Laster gleichsam gestattet wirdt / kann weder Göttlicher Segen / noch menschlich Glück bestehen. Wann Gott vnsern Feinden nit bessern Sinn gibt / so haben wir ein gewunnes Spiel. Wann sie aber wolten kriegen wie wir / mit ordentlicher Bezahlung / daß der Vnderthan beym Feldbaw erhalten / vnd dardurch der Soldat sein Nahrung haben würde / so möchte sich leichtlich das Glück vmbschlagen / vnd ein Armee von 12000 also disciplinirten Soldaten Vns mehr Abbruch thun als jetzund 24000. Mann / welche wo sie in jhrem aignen Land hinkommen / entweder gar nichts zu leben finden / oder wan sie einen Vorrath antreffen / verderben und verwüsten sie in einem tag was auff etliche Wochen erklecken köndte / ruiniren vnd machen zu Schanden vnd Vnnutz / alles so sie hernach zu jhrem selbst aignem vnentbärlichen Gebrauch mit vil Gelt nit repariren mögen / daß also in wenig tagen jhr Anzal ohe Schwerdtstreich für sich selbst mercklich geschwächt wird / vnd viel einen Absprung zu vns nem̃en / vnd sich bey vns vnterhalten lassen. So seind sie mit Waffen / Schantzzeug / vnd andern Beraitschafften zu einem Feldzug nothwendig auß Vnvorsehung / vnd Mangel Geltes schlecht gerüst / jhr Cavalleria vbel montirt, vnd welche annoch bey allen Treffen die erste geweßt / so durchgangen. Betten wir also nun Gott / daß er sie nit besser kriegen lerne / darzu sie noch viel Mittel haben / wann sie an jhnen selber nit verzweiffleten. Wir erhalten ein Regiment zu Fuß in 3000. Mann complet, mit 22000 fl monatlich ordentlicher Bezahlung. Solten dann die gegen vns gelegene Craiß mit concurrirung der Spanier / welche sonst das Geld außmessen / vñ nit zehlen/ nit vermögen mit solch richtiger Bezahlung bey 12. in 15000. Mann zu erhalten / darbey widerumb gute Disciplin gestifft / vnd der Vnterthan vnuerhindert bey seinem Feldbaw beschirmet / vnd jhme die Mittel gemacht würden / sein ordentliche aufferlegte Contribution zu lieffern. Ich muß bekennen / weil einem versuchten teutschen Soldaten 3. vnserer Frantzosen kaum gewachsen sind / daß wir wider ein solche Armee gnugsam zu schaffen haben würden / dann Hertzog von Weimar am teutschen Volck zimblich abkommen / muß sich fast der Frantzosen bedienen. Wann es aber gehet wie bißhero / wirdt er bald widerumb teutsche Knecht bekommen / vnd bey vns die Noth nit seyn / daß weder ich noch E. Ehrw. auff die Post sitzen / nach Cöln zu reysen / vnd Frieden zu machen / wie wir sonst im widrigen Fall thun müsten“.

Regimentsauditor: militärischer Justizbeamter: Richter eines Unterkriegsgerichts, der für sämtliche militärische Gerichtssachen innerhalb eines Regimentes und dessen Trosses zuständig war. Mit dem Unterkriegsgericht stand der Auditor einer Instanz vor, die im 17. Jahrhundert das genossenschaftliche Schultheißengericht (vgl. BLAU, Die deutschen Landsknechte, S. 54ff.) ablöste, und so war der Auditor kein erfahrener Söldner, sondern ein ausgebildeter, nicht dem Regiment angehörender Jurist (vgl. BURSCHEL, Söldner, S. 141ff.), der aus der Beamtenschaft des Kriegsherrn rekrutiert wurde. Er unterstand dem Befehl des Obristen, erhielt aber nur 20 Rt. samt Gebühren pro Monat, nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630) erhielt er allerdings samt Stab 300 fl. monatlich, und war deshalb empfänglich für „Verehrungen“, zumal auch er meist mit Familie, immer aber mit Gesinde und einem Soldatenjungen reiste. Er wurde in der Regel auf die Initiative des Feldmarschalls bzw. des Obristen hin tätig. Ihm waren zwölf Geschworene und ein Gerichtsschreiber zugeordnet. Der Auditor bedurfte der Erfahrung in Inquisitions- und Kriegsprozessen sowie in bürgerlichen und natürlichen Rechten, genoss aber teilweise ein recht fragwürdiges Ansehen. Die nach den Grundsätzen des Militärstrafrechts verhängten Urteile betrafen zumeist Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung. Todesurteile wurden teilweise, insbesondere bei entstehenden Unruhen in der Truppe, dem Kommandeur vorgelegt und nach dessen Bestätigung in der Regel öffentlich vollstreckt. Vgl. auch STIELER, Auditeur, über seine Erfahrungen in der brandenburg-preussischen Armee; dazu BERG, Der Spate.

Regimentsfeldkasten: Kasten eines Feldschers, der die wichtigsten Instrumente u. Medikamente zur Erstversorgung auf dem Schlachtfeld, bei Belagerungen etc. enthielt. Da Medikamente relativ teuer waren, bediente sich der Feldscher in der Regel kostenlos bei den städtischen Apotheken in den besetzten Städten.

Regimentsquartiermeister, Regimentsrezeptor [schwed. regementskvartermästare, dän. regimentets kvartermester]: Der Regimentsquartiermeister war der Dienstvorgesetzte aller Quartiermeister des Regiments, ein einträgliches Amt, da ihm viele „Verehrungen“ zukamen, um die Einquartierungen abzuwenden. Sie hatten allgemein einen schlechten Ruf, da anfällig für jede Art v. Korruption, Erpressung: Käuflichkeit, Nebeneinkünfte wie Ranzionierungen (auch durch Menschenraub), Anzug- u. Abzugsgeld, Ausgabe v. Passierzetteln, übliche Geschenke wie etwa die z. T. sehr kostenintensiven „Verehrungen“ je nach Rang, die „Donationen“ u. „Exspektanzen“ sowie Tauschkultur bildeten dabei eine Einheit. Ein Quartiermeister erhielt in der kaiserlichen Armee 40 fl. [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)], in der brandenburgischen Armee im Monat 50 fl. Ein verletzter Regimentsquartiermeister erhielt nach der Schlacht bei Lützen (1632) auf Weisung Wallensteins 150 fl.; HALLWICH, Briefe und Akten 3. Bd., Nr. 1665, S. 596, 597; Nr. 1666, S. 598. Nach Wallensteins Verpflegungsordnung (1629) standen ihm bei der Infanterie 40 Rt. monatlich zu; KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Nach Banérs Verpflegungsordnung vom 4.10.1634 erhielt ein Regimentsquartiermeister 6 Rt. zehntätige Lehnung; BLÖTHNER, Der Dreißigjährige Krieg, Östlicher Teil, S. 129f. Nach Gallas‘ Verpflegungsordnung, Zabern, 25.11.1635, waren es 68 fl.; MÜLLER, Schicksale, S. 70. In der Leipziger Garnison erhielt ein schwedischer Regimentsquartiermeister der Kavallerie 1642/43 monatl. 40 Rt. u. 12 Rt. für Servis, bei der Infanterie 11 Rt., 1644 bei der Kavallerie 25 Rt., bei der Infanterie 11 Rt.; ZIRR, Die Schweden, S. 802, 803, 806. Regimentsquartiermeister führten in der Regel auch eine eigene Kompanie, was ihnen Sondereinnahmen verschaffte, u. waren auch an Straftaten beteiligt; SODEN, Gustav Adolph 2. Bd., S. 465f.

Regimentsstück: leichtes Feldgeschütz, durch Gustav II. Adolf eingeführt, indem er jedem Infanterie-Regiment ständig zwei leichte Geschütze zuordnete. Die Bedienung übernahmen erstmals besonders eingeteilte Soldaten. Die Regimentsstücke waren meist 3-Pfünder-Kanonen. Sie wurden durch eine Protze im meist zweispännigen Zug, gefahren vom Bock. d. h. der Fahrer saß auf der Protze, beweglich gemacht [WIKIPEDIA].

Regimentsschultheiss: militärischer Dienstgrad: Vorsitzender des sogenannten Schultheißengerichts, einer genossenschaftlichen und von den Kriegsherren weitgehend unabhängigen Rechtsinstanz in den Landsknechtsheeren, die im Laufe des Dreißigjährigen Krieges von den Unter[kriegs]gerichten abgelöst wurde. Der Regimentsschultheiß erhielt in der brandenburgischen Armee im Monat 40-50 fl., in der kaiserlichen 40 fl. [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)]. Er war Richter eines Unterkriegsgerichts, der für sämtliche militärische Gerichtssachen innerhalb eines Regimentes und dessen Trosses zuständig war. Mit dem Unterkriegsgericht stand der Auditor einer Instanz vor, die im 17. Jahrhundert das genossenschaftliche Schultheißengericht (vgl. BLAU, Die deutschen Landsknechte, S. 54ff.) ablöste, und so war der Auditor kein erfahrener Söldner, sondern ein ausgebildeter, nicht dem Regiment angehörender Jurist (vgl. BURSCHEL, Söldner, S. 141ff.), der aus der Beamtenschaft des Kriegsherrn rekrutiert wurde. Er unterstand dem Befehl des Obristen, erhielt aber nur 20 Rt. samt Gebühren pro Monat und war deshalb empfänglich für „Verehrungen“, zumal auch er meist mit Familie, immer aber mit Gesinde und einem Soldatenjungen reiste. Er wurde in der Regel auf die Initiative des Feldmarschalls bzw. des Obristen hin tätig. Ihm waren zwölf Geschworene und ein Gerichtsschreiber zugeordnet. Der Auditor bedurfte der Erfahrung in Inquisitions- und Kriegsprozessen sowie in bürgerlichen und natürlichen Rechten, genoss aber teilweise ein recht fragwürdiges Ansehen. Die nach den Grundsätzen des Militärstrafrechts verhängten Urteile betrafen zumeist Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung. Todesurteile wurden teilweise, insbesondere bei entstehenden Unruhen in der Truppe, dem Kommandeur vorgelegt und nach dessen Bestätigung in der Regel öffentlich vollstreckt. Vgl. auch STIELER, Auditeur, über seine Erfahrungen in der brandenburg-preussischen Armee; vgl. dazu BERG, Der Spate.

Regimentssekretär: Der auch wegen des Analphabetismus hoher Offiziere unentbehrliche u. für den gesamten Schriftverkehr zuständige Regimentssekretär erhielt 20-25 fl. monatlich. Ein Regimentssekretär bezog 1648, im Rang einem Feldkaplan gleich, monatlich 20 fl. Sold, dazu täglich 3 Portionen Brot zu 1 1/2 Pfd., 4 1/2 Pfd. Fleisch, 4 1/2 Maß Bier, 20 Pfd. Futter für 2 Pferde; KÖNNECKE, Quellen II, S. 365.

Regimentsstück: leichtes Feldgeschütz, durch Gustav II. Adolf eingeführt, indem er jedem Infanterie-Regiment ständig zwei leichte Geschütze zuordnete. Die Bedienung übernahmen erstmals besonders eingeteilte Soldaten. Die Regimentsstücke waren meist 3-Pfünder-Kanonen. Sie wurden durch eine Protze im meist zweispännigen Zug, gefahren vom Bock. d. h. der Fahrer saß auf der Protze, beweglich gemacht [WIKIPEDIA].

Regimentsrezeptor: Regimentsquartiermeister.

Register, schwarzes: Kirchenbuch, in dem Vergehen u. Verbrechen aller Art u. abergläubische Verhaltensweisen aufgeschrieben wurden.

regulieren: ordnen, regeln.

Regulus: lat. kleiner König, Häuptling, Fürst; Prinz.

Reichsabschied: Zusammenfassung der Beschlüsse eines Reichstags, wobei verschiedene Einzelgesetze wiedergegeben oder zahlreiche Einzelnormen kompiliert werden Als Reichsabschied, auch Reichsrezess genannt, wird daher die Gesamtheit der auf einem Reichstag des Heiligen Römischen Reiches beratenen u. erlassenen Bestimmungen bezeichnet, die der Kaiser am Ende zu verlesen hatte. Bis zum Jahre 1654 begannen die Reichstage – neben zeremoniellen Akten – mit der Verlesung der kaiserlichen Proposition, der vom Kaiser vorab festgelegten Tagesordnung, u- sie endeten mit Verlesung u. Beurkundung der Beschlüsse, dem Reichsabschied [nach WIKIPEDIA].

Reichsacht: 1. Die Reichsacht (auch Acht, Verfestung, Bann; v. althochdt. ahta „Verfolgung“, Verb: ächten; lateinisch proscriptio) war eine im Mittelalter vom König beziehungsweise vom Kaiser, in der Frühen Neuzeit vom König oder vom Kaiser unter Mitwirkung der Reichsgerichte u. der Kurfürsten verhängte Ächtung (Fried- u. Rechtloserklärung) vor allem bei Ladungs- oder Urteilsungehorsam, die sich auf das ganze Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erstreckte. 2. Das Reichskammergericht konnte seit 1495 die Reichsacht verhängen, die durch besondere Sentenz wirksam wurde. Die Acht wurde in der Frühen Neuzeit vor allem verhängt bei Nichterbringen bestimmter wichtiger Reichssteuern, Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis), Landfriedensbruch u. Ungehorsam einer Partei in einem gerichtlichen Prozess (z.B. wegen Nichterscheinens, obwohl man durch das Gericht geladen wurde, oder wegen Nichthandelns, obwohl man durch das Gericht zu einer bestimmten Handlung aufgefordert wurde – sog. Contumaxacht) [nach WIKIPEDIA].

Reichsäbtissin: Äbtissin eines reichsunmittelbaren Klosters, das keinem Landesherrn unterstand.

Reichsdorf: „reichsunmittelbarer Ort, der aber keine Reichsstandschaft besaß. Die Reichsdörfer wurden 1648 im Westfälischen Frieden neben den Reichsständen und der Reichsritterschaft anerkannt. Reichsdörfer waren die Überreste der im 15. Jahrhundert aufgelösten alten Krongüter. Bewohner von Reichsdörfern waren keiner Leibeigenschaft unterworfen und mussten auch keine Frondienste leisten. Diese Rechte blieben auch bei den nicht selten vorkommenden Verpfändungen an lokale Fürsten stets gewahrt. Mit gewissen Einschränkungen übten die Reichsdörfer das Hoheitsrecht in Kirchen- und Schulangelegenheiten aus. Seit der Reformation besaßen sie ebenfalls die Religionsfreiheit. Reichsdörfer wählten ihre Schultheiße (Bürgermeister) und Richter, mit niederer, zum Teil auch hoher Gerichtsbarkeit, selbst und setzten Dorfordnungen fest. Sie zahlten nur Reichssteuern“. [wikipedia]

Reichserbmarschall: Das Amt des Erzmarschalls (Archimareschallus) übte der Kurfürst von Sachsen aus. Sein Amtszeichen waren zwei gekreuzte rote Schwerter. Der Kurfürst gab das Amt als Erbamt an das Geschlecht der Pappenheimer weiter. Diese führten dann ebenfalls die beiden roten Schwerter im ersten und vierten Feld ihres Wappens. Die Herren und späteren Reichsgrafen zu Pappenheim aus dem Altmühltal hatten als Erbmarschälle eine besondere Funktion beim kaiserlichen Krönungszeremoniell. Wie die anderen Vertreter der adeligen Familien in Stellvertretung der Kurfürsten hatten sie eine der Reichsinsignien zu tragen. Für den Reichserbmarschall war bei der Krönung das Tragen des Reichsschwerts vorgesehen. Beim Krönungsmahl ritt er zu Pferd in einen aufgeschütteten Haferhaufen, der dem Pferd bis zum Bauch reichen musste. Damit wurde symbolisiert, dass der kaiserliche Marstall gut mit Futter versorgt war. Der Hafer wurde anschließend unter dem Volk verteilt. Das Erbmarschallsamt besaß die Familie vermutlich schon ab 1100. [wikipedia]

Reichsfiskal: Interessenvertreter des Reichs, hier der Fiskalprokurator (öffentlicher Ankläger).

Reichsgulden: 60 leichte oder rheinische Kreuzer (kr.) = ⅔ Reichstaler (Rtl.) = 16 gute Groschen = 24 Mariengroschen.

Reichshofmeister: Das Amt des Reichshofmeisters entstand um 1430 u. war das höchste Staatsamt im dänischen Reich. Er war eine Art Premierminister u. Vertreter des Königs. Neben seiner hervorgehobenen konstitutionellen Stellung hatte er eine Reihe wichtiger Aufgaben, wenn seine Pflichten auch nicht klar definiert waren. Im 16. Jahrhundert leitete er die Finanzverwaltung u. hatte die Oberaufsicht über die Rentkammer u. das Zollwesen.

Reichshofrat: Der Reichshofrat neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, allein zuständig für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betreffende Angelegenheiten. Reichshofrat war auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Den Vorsitz hatte der Reichshofratspräsident.

Reichskammergericht: Gericht der Reichstände, das seit 1527 in Speyer tagte und teils in erster, teils in letzter Instanz besonders für Rechtsverweigerung, Landfriedensbruch, bürgerliche Klagen gegen Reichsunmittelbare sowie die Appellationen zuständig war.

Reichskonstitutionen: Die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches bestand im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung u. Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter u. verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.

Reichskreis: Die Reichskreise waren mehrere Landesherrschaften umfassende, territoriale Einheiten des Reiches. Sie wurden um 1500 im Zuge der Reichsreform Maximilians I. geschaffen und sollten ein besseres Reichsregiment ermöglichen. Sie wurden ursprünglich lediglich mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichständen aller Gruppen, mit Ausnahme der Kurfürsten, zusammen. Im Falle von Reichskriegen waren die Reichskreise zu militärischer und finanzieller Unterstützung verpflichtet.

Reichskreis, Fränkischer: Der seit 1500 existierende Fränkische Reichskreis wurde von Bamberg und Kulmbach/Ansbach geführt und hatte folgende Mitglieder: Ansbach, Hochstift Bamberg, Bayreuth, Castell, Deutscher Orden, Eichstätt, Erbach, Henneberg, Hessen-Kassel, Hohenlohe, Kulmbach, Limpurg-Gaildorf, Nürnberg, Rieneck, Rothenburg, Schönborn, Schweinfurt, Seinsheim, Wertheim, Weißenburg, Windsheim und Hochstift Würzburg.

Reichskreis, Niederrheinisch-westfälischer: Zumeist nur Westfälischer Reichskreis genannt, 1500 geschaffen, umfasste die Gebiete zwischen der Weser und der späteren Grenze der Niederlande, in dem Teile des zum kurrheinischen Reichskreis gehörigen Erzstifts Köln lagen. Kreisausschreibender Reichsstand war seit Beginn des 17. Jahrhunderts der Bischof von Münster, der das Amt nach dem Jülich-Klevischen Erbfolgestreit mit Brandenburg und Pfalz-Neuburg teilen musste. Vgl. Reichskreis.

Reichskreis, Niedersächsischer: Der 1512 gebildete Reichskreis umfasste die Gebiete zwischen Weser, Harz u. Elbe einsachließlich Magdeburgs, Mecklenburgs u. Holsteins. Kreisausschreibende Fürsten waren die Erzbischöfe v. Magdeburg u. der Herzog v. Braunschweig-Lüneburg. Die wichtigsten Mitglieder waren das Erzstift Magdeburg (seit 1648 Brandenburg), Erzstift Bremen, Lüneburg, Grubenhagen, Calenberg-Göttingen, Wolfenbüttel, Hochstift Halberstadt mit Grafschaft Regenstein (seit 1648 Brandenburg), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Hochstift Schwerin (Mecklenburg-Schwerin), Holstein-Glückstadt (Dänemark), Holstein-Gottorp (Dänemark), Grafschaft Rantzau (Dänemark), Hochstift Hildesheim u. die Reichsstädte Bremen, Goslar, Hamburg, Lübeck, Mühlhausen u. Nordhausen.

Reichskreis, Obersächsischer: Der seit 1512 existierende Obersächsische Reichskreis wurde v. den Markgrafen von Brandenburg u. den Herzögen v. Sachsen geführt. Er wurde gebildet aus Sachsen, Brandenburg, Pommern, Cammin, Anhalt, den Abteien Quedlinburg, Gernrode u. Walkenried, den Fürstentümern Querfurt u. Schwarzburg, den Grafschaften Mansfeld, Stolberg u. Wernigerode, Barby, Hohnstein mit Lohra u. Klettenberg, Hatzfeld, Reuß u. Schönberg. NICKLAS, Macht oder Recht, S. 197ff.; => Reichskreis.

Reichskreis, Schwäbischer: Der seit 1521 existierende Schwäbische Reichskreis wurde vom Bischof v. Konstanz u. dem Herzog von Württemberg geführt u. umfasste das Gebiet zwischen Rhein, Lech, Wörnitz, Philippsburg-Wimpfen-Dinkelsbühl. => Reichskreis.

Reichsmarschall [dän. rigsmarsk]: In Dänemark war der Reichsmarschall (dän. Rigsmarsk) bis 1660 das nach dem Reichskanzler zweitwichtigste Reichsamt im dänischen Reichsrat. Frederik III. ersetzte 1660/61 das bestehende Wahlkönigtum zugunsten einer Erbmonarchie und schaffte das Amt des Rigsmarsk ab [WIKIPEDIA].

Reichsmatrikel: Die Reichsmatrikel war ein Verzeichnis der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches, in dem deren für die Reichsarmee zu stellende Truppen in genauen Zahlen u. / oder die finanziellen Leistungen für den Unterhalt des Heeres festgehalten wurden. Der Eintrag in die Matrikel wurde häufig als wichtiges Indiz für die – nicht immer unumstrittene – Reichsunmittelbarkeit eines Reichsstandes angesehen. Die Reichsmatrikel v. 1521 wurde entsprechend den Vereinbarungen des Wormser Reichstages von 1521 für den Zug Karls V. zur Kaiserkrönung nach Rom erstellt. Sie wird als eines der grundlegenden Gesetze für das Reich in der Frühen Neuzeit angesehen. Mit gewissen Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse, Moderationen genannt, bildete die Wormser Matrikel bis zum Ende des Reiches die Grundlage für die Heeres- u. Steuerkontingente der Reichsstände. Die Matrikel ging v. einer Größe des kaiserlichen Heeres v. 4.000 Reitern und 20.000 Fußknechten aus. Die Besoldung, für einen Reiter 10 Gulden, ab 1542 12 Gulden, u. für einen Fußknecht 4 Gulden, betrug pro Monat 128.000 Gulden. Diese Summe wurde Römermonat genannt u. als Rechnungseinheit bis zum Ende des Reiches verwendet. Dementsprechend wurden später die v. den Reichsständen z.B. für die Verteidigung des Reiches auf dem Reichstag bewilligten Beiträge in Römermonaten gezählt. Dieser Gesamtbetrag wurde auf die Reichsstände entsprechend ihrer Größe u. Bedeutung aufgeteilt. Die vom jeweiligen Reichsstand zu zahlenden Summe wurde mit Hilfe des Simplums angegeben. Dies war die Anzahl v. Soldaten zu Pferd u. zu Fuß, die der Reichsstand zu stellen oder für die er die dem Sold entsprechende Summe zu entrichten hatte [WIKIPEDIA].

Reichspfennigmeister: Der dem Reichstag rechenschaftspflichtige Reichspfennigmeister wurde vom Kaiser ernannt und stand der Reichskasse vor. Seine Aufgabe war die Berechnung der Reichssteuern und deren Einnahme. Dazu gehörten die Kammerzieler zur Finanzierung des Reichskammergerichts und die Römermonate, die zur Finanzierung der Reichsarmee verwandt wurden. Der Reichspfennigmeister war dem Reichstag rechenschaftspflichtig und galt in einigen Fällen als Währungs- und Finanzexperte seiner Zeit. [nach wikipedia]

Reichspflicht: kaiserlicher Dienst.

Reichsrat: I. Angehöriger des schwedischen Reichsrats, der aus den Vertretern der wenigen großen adeligen Familien bestand, der dem König beraten und gleichzeitig Vermittler zwischen König und Volk sein sollte, im Prinzip ein autokratisches System mit libertären Zügen. Der Rat bestand – als die Bischöfe im Zuge der Reformation ausgeschieden waren – aus zwölf Adligen, die jedoch kein Ministeramt inne hatten, sondern dem Reich verantwortlich waren und auf Lebenszeit darüber wachten, dass König und Untertanen ihre Pflichten erfüllten, was sich auch in der Formel äußerte, der König habe „mit dem Rat des Rates“ das Land zu regieren. II. Teilweise wurden im Reich auch Kriegsräte wie z. B. Alexander Erskein fälschlicher Weise als Reichsräte apostrophiert. Um 1280 etablierte sich der schwedische Reichsrat als eine politische Institution, die sich als Vermittler zwischen König und Volk sah. Doch verfolgte der Reichsrat, der sich bis ungefähr 1680 aus dem Hochadel rekrutierte (bis zur Reformation waren auch die Bischöfe Mitglieder im Reichsrat), oft die Interessen der Aristokratie. Das Verhältnis zur Königsmacht war kompliziert. Zum einen versuchten viele Könige, die Macht des Reichsrates zu beschränken, andererseits kamen fast alle Könige dieser Zeit aus den im Reichsrat vertretenen Adelsgeschlechtern. In den Staatsreformen Anfang des 17. Jahrhunderts entwickelte sich der Reichsrat mehr und mehr zu einem Staatsorgan, während die Mittlerrolle zwischen Volk und König insbesondere durch die Errichtung des Ständereichstages unter Gustav II. Adolf in Frage gestellt und schließlich 1680 von den Ständen verneint wurde [WIKIPEDIA].

Reichstag: Der Begriff Reichstag bezeichnet ursprünglich die Versammlung der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches. Die neben dem König/Kaiser stehende Körperschaft entwickelte sich seit dem 12. Jahrhundert aus den formlosen Hoftagen und wurde 1495 mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Ständen zu einer festen Institution der Reichsverfassung. Der Reichstag wurde bis zum 16. Jahrhundert in unregelmäßigen Abständen jeweils in eine Bischofs- oder Reichsstadt einberufen und war das maßgebliche Gegengewicht der Stände gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt. Seit 1663 tagte der Immerwährende Reichstag als ständiger Gesandtenkongress in Regensburg. Der Reichstag trat bis 1663 etwa 40- bis 45-mal zusammen und konnte einige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern. Der Reichstag (zumindest in seiner nicht-permanenten Zeit) begann neben zeremoniellen Akten mit der Verlesung der kaiserlichen Proposition, der vom Kaiser vorab festgelegten Tagesordnung, und endete mit der Verlesung und Beurkundung der Beschlüsse des Reichstages, dem Reichsabschied. Der letzte dieser Reichsabschiede war der Jüngste Reichsabschied (recessus imperii novissimus) aus dem Jahre 1653/54. Dieser Reichstag in Regensburg hatte die Aufgabe, die bei den Friedensverhandlungen von 1648 zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges nicht behan-delten Themen zu beraten. Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags nach 1663 wurde nie formell beschlossen, war aber in den Beschlüssen des Westfälischen Friedens angelegt, woraus sich allmählich die Permanenz des Reichstages entwickelte. Dieser Reichstag entwickelte sich aber nach Meinung heutiger Historiker niemals zu einem Parlament oder einer ständischen Volksvertretung. Statt dessen war und blieb er immer die Vertretungsinstitution der Kurfürsten, der fürstlichen und nicht-fürstlichen Reichsstände. Seit 1489 umfasste der Reichstag drei Kollegien: 1.  Kurfürstenrat: Er stand unter Führung des Kurerzkanzlers, der immer der Erzbischof von Mainz war. Die Zahl der Kurfürsten betrug seit 1356 aufgrund der Bestimmungen der Goldenen Bulle 7, wurde 1648 (Westfälischer Friede) auf 8 und 1692 auf 9 erweitert. 1777 sank sie durch Vereinigung zweier Kurfürstentümer wieder auf 8. Eine durch die linksrheinischen Territorialverluste des Reichs zu Beginn des 19. Jahrhunderts erfolgte grundlegende Umgestaltung (Wegfall der 4 linksrheinischen Kurfürstentümer, Neuschaffung von 5 neuen Kurwürden) hatte wegen ihrer Kurzlebigkeit keine Auswirkung mehr. 2. Reichsfürstenrat: Ihm gehörten die übrigen weltlichen und geistlichen Fürsten an sowie Reichsgrafen, Reichsfreiherren und Reichsprälaten. Die Führung wechselte zwischen dem Erzbischof von Salzburg und dem Erzherzog von Österreich. Um 1800 hatte das Reichsfürstenkollegium 100 Sitze, die sich auf eine geistliche (37 Mitglieder) und eine weltliche Bank (63 Mitglieder) verteilten. Neben den sogenannten Virilstimmen, die von einzelnen Reichsfürsten geführt wurden, gab es 2 geistliche und 4 weltliche sogenannte Kuriatstimmen, die sich jeweils mehrere kleine Reichsfürsten und -prälaten teilten. 3.Städterat: Er stand unter dem Direktorium der gastgebenden Stadt des Reichstags, seit 1594 immer Regensburg, und umfasste 51 Sitze für die Reichsstädte, die sich in eine rheinische (hierin auch die Reichsstädte Nord- u. Mitteldeutschlands) und eine schwäbische Bank (auch für andere süddeutsche Reichsstädte) gliederten. Der Reichstag durfte nur vom Kaiser einberufen werden, der aber seit der Wahlkapitulation Karls V. aus dem Jahre 1519 verpflichtet war, vor Versendung der „Ausschreiben“ genannten Einladungsschreiben die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten. Der Kaiser hatte ebenfalls das Recht, die Tagesordnung festzulegen. Dabei hatte er aber nur einen geringen Einfluss auf die tatsächlich diskutierten Themen. Die Leitung des Reichstages hatte der Kurfürst von Mainz inne, der auch gleichzeitig den Kurfürstenrat leitete. Der Reichsfürstenrat wurde abwechselnd durch den Erzherzog von Österreich und den Erzbischof von Salzburg geleitet, die Leitung des Reichsstädterates lag jeweils in der Hand der Stadt, in der der Reichstag stattfand.

Reichstaler/Gulden: 1 Reichstaler = 1,5 Gulden; 1 Reichstaler = 18 Batzen = 72 Kreuzer = 288 Pfennige, 1 Reichstaler = 21 Schillinge (ß) = 252 Pfennige (δ); 1 fränk. Rt. = 1, 2 fl. (1632), 1 fl. = 50 Liter Bier, = 5 Paar junge Hühner, Entgelt für die Säuberung zweier Wachtlokale. Reichsgulden: 1 Reichsgulden = 60 leichte oder rheinische Kreuzer (kr.) = ⅔ Reichstaler (Rtl.) = 16 gute Groschen = 24 Mariengroschen. Zur Umrechnung v. fl. in €: Wie problematisch eine derartige Umrechnung ist, zeigt www.mhoefert.de/PDFs/30_jaehriger_Krieg.pdf, der 30.000 fl. in ca. 3 Mill. € umrechnet (!). 1 fl. dürfte maximal 50 € entsprochen haben. Nach einer anderen nicht unproblematischen Umrechung würde 1 Rt. heute etwa 27, 3 € entsprechen. Nach WILDGRUBER, Die feste Stadt Wasserburg, S. 74, entspräche 1 Rt. 60 DM, also etwa 30 €. Eine Umrechnung v. 1 fl. über den heutigen Feinsilbergehalt v. 15 g in 8 € ist ebenso problematisch; MÜLLER, Die Belagerungen, S. 450. Wenn selbst Bauernstiefel schon mit 20 fl. aufgelistet sind, würde das 540-1.000 € entsprechen. Sinnvoller wäre es, mit den Preisen für Gebrauchsgüter, Löhne etc. in den betreffenden Jahren zu verfahren, die in den einzelnen Gebieten je nach Kriegslage sehr unterschiedlich sind.

Reichsunmittelbarkeit [Immedietät]: Als reichsunmittelbar werden im spätmittelalterlichen u. frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich diejenigen Personen u. Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt u. unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Sie wurden als reichsunmittelbare Stände oder Immediatstände bezeichnet. Man unterscheidet drei Gruppen v. reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften: 1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren, d. h. die Kurfürsten, die sonstigen Reichsfürsten, die reichsunmittelbaren Fürstbischöfe u. (vereinzelte) Fürstäbte, 2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren, d. h. die reichsunmittelbaren Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte u. Äbtissinnen, u. 3. jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten [nach WIKIPEDIA].

Reichsvogt: Im Deutschen Reich bis 1806 setzte der König zur Verwaltung v. Gebieten mit Krongütern u. der Ausübung seiner dortigen Gerichtsbarkeit Reichsvögte ein. Den Mittelpunkt bildeten die Reichsstädte als Königspfalzen. Nach dem Erstarken der Städte u. Territorien wurden die Reichsvogteien meist zu Land- u. Stadtvogteien u. wurden dann v. den Reichsstädten übernommen.

(General-)Reichszeugmeister: oberster schwedischer Waffeninspekteur u. Oberbefehlshaber der Artillerie.

reiciren: absetzen.

Reidemeister: Unternehmer in der Drahtfabrikation, die sich neben der Herstellung eigener Erzeugnisse auch nach dem Verlagssystem dem Vertrieb fremder Erzeugnisse widmeten.

Reifholz: Holz, das zur Fertigung von Fassreifen geeignet ist.

Reif Holz: 1 Klafter Holz: je nach Gegend 2 bis 3 Festmeter Holz.

Reiherbeize: Jagd auf Reiher mittels Jagdvögeln [Edelfalken].

Reinfall: Wein vom Hochrhein.

Reisigenstall: Stall zur Unterbringung bzw. Bereitstellung der Pferde für die Reisigen.

Reisiger: Seit dem Mittelalter gewappnete Dienstleute oder berittene Begleitpersonen; im 16. Jahrhundert ein bewaffneter Reiter im Gegensatz zum Fußsoldaten, der nicht als Söldner galt, abgeleitet von „reisen“; „Reise“: Kriegsfahrt. GRIMM; GRIMM, DWB Bd. 14, Sp. 745, 53.

Reiswelle: Bündel von Reisern.

reiten, auf dem Esel reiten: Beim Einrücken von Truppen in eine Stadt mussten Galgen und ein hölzerner Esel oder seltener ein hölzernes Pferd gezwungenermaßen von den Zimmerleuten (meist auf dem Markt) errichtet werden. NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 21. Das Sitzen auf einem hölzernen Esel gab es als Militärstrafe für ungehorsame Soldaten; HINCKELDEY, S. 169; ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271; z. T. als Strafe für Not- oder Unzucht; PESCHEK, Geschichte, S. 46; als Ehrenstrafe im peinlichen Strafrecht; MEINHARDT, Peinliches Strafrecht, S. 147; HINCKELDEY, Strafjustiz, S. 171; allgem. QUANTER, Die Schand- und Ehrenstrafen . Das Eselreiten wurde auch Ratsherrn und Bürgern beim Ausbleiben der Kontribution angedroht. Dabei wurde ein auf die Kante gestelltes Brett in Eselform verwendet, das dem darauf Sitzenden nur die schmale Seite bot, so dass es tief ins Gesäß einschnitt; Abb. bei KÖNIG, Hexenprozesse, S. 49; erwähnt bei WREDE, Körperstrafen, S. 426* (für 1620 in Görlitz). Vgl. den Bericht des Chronisten Sebastian Dehner; HELLER, Rothenburg, S. 11: „1620. Mittwoch den 5. Januar hat Marggr. J. Ernst allhie auf dem Mark nebst bei der Trinkstuben wegen der Soldaten, damit sie im Zaum gehalten würden, einen Galgen, Schneller oder Schnerr, wie manß nennt, und einen Eßel aufrichten lassen. Der Esel ist gemacht geweßen von Brettern geformt und so hoch als eines Schmieds Notstall, der Schnöller und Galgen ungefähr 3 oder 3 1/2 mannßhoch. […] Wenn er den Eßel verdient, hat man ihn rittlingsweiß daraufgesetzt auf die Kante und zu beiden Seiten an jeden Fueß einen schweren Stein oder Plock gehengt und ihn bey 2, 3 oder mehr Stund, nachdem er verdient, darauf sitzen lassen“. Aus der Unteren Pfalz heißt es jedoch auch; MAIER, Unterpfalz, S. 323f.: „Auf vorgebrachte Klagen hin wurden die Übeltäter von ihren Offizieren entweder gar nicht bestraft oder im schlimmsten Fall auf die Esel gesetzt; wie ernst die Delinquenten diese Strafe nahmen, erkennt man daran, daß von den darauf Sitzenden manchmal ‚auch etliche Maß Wein gesoffen‘ wurden“. MÜHLICH; HAHN, Chronik Bd. 3, S. 596 (Schweinfurt 1644): „Als Martin Geißler, Scabinus [Schöffe; BW}, am 20. October von der Spitalkirche nach Hause gehen wollte, hieb ihm ein besoffener Gallasischer Soldat, ohne alle Ursache, auf offener Gasse, bey dem Hause des Bürgermeisters Billing hinterwärts mit einem Säbel eine große Wunde in den Kopf, daß er zu Boden sank. Der Soldat wurde sogleich ins Stockhaus gesezt und am 29. d. recht exemplarisch gestraft; denn er mußte 3 Tage hintereinander, jeden Tag 5 Stunden, auf dem Esel reiten. Weil dieß ein Soldat einem Bürger gethan hatte, war es ein schlechter Handel, wozu die Soldaten noch lachten. Wenn aber dieß ein Bürger einem Soldaten gethan hätte, würde man die ganze Bürgerschaft für Rebellen ausgeschrieen und es an den Kaiser und an alle Generäle berichtet haben“. Auch aus Rothenburg wird 1631 berichtet, dass dieser Vorgang fast schon alltäglich wurde; HELLER, Rothenburg, S. 64. Augsburg 1632. Teilweise wurde das Reiten auf dem Esel auch Zivilpersonen angedroht; STETTEN, Geschichte 2. Bd., S. 211: „Den 14. Septembris ließ der Gouverneur Oxenstirn [Bengt Bengtson Freiherr v. Oxenstierna; BW] etliche Bischöfliche, Capitlische und Fuggerische Beamte und Vögte, so ihre Unterthanen bey der Schantz-Arbeit zu erscheinen nicht angehalten hatten, zur Straffe durch den Profosen etliche mal um das höltzerne Roß oder Esel herumführen“.

Reiterdienst: kostenaufwendiger militärischer Dienst zu Pferd nach dem üblichen Kontingent.

Reiterkantschuh: spezielle Peitsche für Reiter, oft bestehend aus einem Holzstiel mit sieben Lederriemen.

Reiterzehrung, Ritterzehrung: Die einem fahrenden Ritter zustehende Verköstigung u. Lohn, hier angesichts der ursprünglichen Bedeutung ironisch u. als Drohung gemeint; so erhielt Ernst v. Mansfeld für die Verschonung von Heilbronn 20.000, von Wimpfen 12.000 fl.; Carl du Jarrys, Der dreißigjährige Krieg 1. Bd., S. 82. Weiter war „Ritterzehrung“ ein Abschiedsgeld für den Truppenabzug (BENSELER, Geschichte Freibergs, S. 940) u. auch scherzhaft ein Almosen für einen vornehmen Bettler.

Reitherr: Rechnungsherr.

Reithof: Zwischenform zwischen Rittergut und Bauernhof.

Reitschmied: Schmied, der auch die Pferde tierärztlich betreute.

Rekatholisierung: STURMBERGER, Adam Graf Herberstorff, S. 164: „Von [Gabriel; BW] Pechmann stammt dann auch die Äußerung, daß diese Armee, die insgesamt mit den spanischen Truppen des Corduba, mit kaiserlichen Truppen, die aus Böhmen gekommen waren, 36.000 Mann stark sei und daß sie am 25. März [1623; BW] aufbrechen werde nach Norden unter dem Vorwand, Mansfeld und den Halberstädter zu verfolgen, in Wahrheit aber, um sich der Weser und der Elbe sowie der beiden sächsischen Kreise zu bemächtigen, alle Evangelischen auszurotten und die zwei Erzstifter und 13 Bistümer und Abteien der beiden Kreise wiederum mit Katholiken zu besetzen. ‚Und seie zwar solches nicht allein im Kriegsrat (darbei diese vertrauten Person (Pechmann) wegen ihres hohen befelchs zum Teil selbst gewesen) oftmals in deliberation gezogen, sondern auch villen, so under disser Armada dienen und sich sonsten in diesem Werk gebrauchen lassen, allbereit versprochen worden, sie mit bistumbern und andern ansehnlichen güttern zue begeben, wie dann irer viel, sonderlich aber aber der obangedeute abgefallne Herbersdorfer [Adam Graf Herberstorff; BW] solches ofentlich ganz ungescheucht reden, alle evangelischen potentaten ganz schimpflich verachten und sonsten also braviren sollen, als ob sie albereit ein gewunen spiel in handen“ “.

Rekognition: [gerichtliche oder amtliche] Anerkennung der Echtheit einer Person, Sache oder Urkunde.

rekognoszieren: aufklären, auskundschaften, mustern, untersuchen.

Rekompens: ständig eingeforderter Ausgleich, eine Entschädigung und Belohnung für geleistete oder noch zu leistende Dienste [z. T. aus noch zu konfiszierenden Gütern; HALLWICH. Wallenstein’s Ende 1. Bd., Nr. 759, S. 628. Tilly wandte sich nach der Schlacht bei Stadtlohn (1623) „geradezu mit der Bitte an Ferdinands reiche Liberalität und Milde um eine besondere Begnadigung, durch welche der Kaiser ihn ‚mehr und mehr festiglich obligieren und verknüpfen konnte‘. Er hatte sich als ein solches ‚kräftiges incentif‘ die böhmische stadt Leutmeritz ausersehen, wollte sich jedoch auch mit einer Anweisung auf pfälzische oder oberösterreichische guter begnügen“.

Rekreditiv: schriftliche Bestätigung des Empfangs eines diplomatischen Abberufungsschreibens durch das Staatsoberhaupt.

Rekrut: neugeworbener Soldat. Valentin v. Winter, Kommandant von Olmütz, 20.11.1646 an Carl Gustav Wrangel; DUDÍK, Schweden in Böhmen und Mähren, S. 236. „Er klagt, dass das ihm vnterstehende brave Regiment viel an Mannschaft verloren habe ‚hiesigen orthes aber bey so schlecht einkommenden Mitteln ihm wenige hülffe geschehen kann, viel recruten auch anhero zu spediren von nöthig achte, sintemalen an diesem vngesunden orthe, wie auch sonsten dieser landen geworbene, nicht thauern, noch Füss halten, sondern da sie schon gantz versperret gehalten werden, dennoch alle mittel, wiederumb zu entgehen suchen“. Zur Werbung: Der jeweilige Kriegsherr schloss mit einem erfahrenen Söldner (Obrist, Obristleutnant, Hauptmann) einen Vertrag (das sogenannte „Werbepatent“), in dem er ihn eine festgelegte Anzahl v. Söldnern (auch „Neugeschriebene“ genannt) anwerben ließ. Dafür wurde ihm ein der von Städten und Territorien wegen der Ausschreitungen gefürchteter => Musterplatz angewiesen. Zudem erhielt der Werbeherr eine vereinbarte Geldsumme, mit der er die Anwerbung u. den Sold der Geworbenen bezahlen sollte (=> Werbegeld). Manchmal stellte der Werbende auch Eigenmittel zur Verfügung, beteiligte sich so an der Finanzierung u. wurde zum „Gläubiger-Obristen“ des Kriegsherrn. Zudem war der Werbeherr zumeist Regimentsinhaber der angeworbenen Truppen, was ihm zusätzliche beträchtliche Einnahmen verschaffte. Manche Rekruten wurden v. den Werbeoffizieren doppelt gezählt oder unerfahrene, z. T. invalide u. mangelhaft ausgerüstete Männer als schwerbewaffnete Veteranen geführt, um vom Obristen eine höhere Summe ausgezahlt zu erhalten. Auch Hauptleute, meist adliger Herkunft, stellten Kompanien oder Fähnlein auf eigene Kosten dem Kriegsherrn bzw. einem Obristen zur Verfügung, um dann in möglichst kurzer Zeit ihre Aufwendungen wieder hereinzuholen u. noch Gewinne zu erzielen, was zu den üblichen Exzessen führen musste. Teilweise wurde die Anwerbung auch erschlichen oder erzwungen. Auf der Straße eingefangene Handwerker wurden für Wochen ins Stockhaus gesteckt u. durch die Erschießung v. Verweigerern zum Dienst gezwungen; SODEN, Gustav Adolph II, S. 508. Wie schwierig Werbungen bereits 1633 geworden waren, zeigen die Aufzeichnungen des Dr. Molther aus Friedberg; WAAS, Chroniken, S. 141: „Im Junio [1633] hat die hiesige Stadt und allenthalben die Grafschaften und adeligen Örter Volk geworben, welches zu Heilbrunn [April 1633] ist beschlossen worden, und hat die Stadt alhier 24 Mann sollen werben. Es ist aber keiner zu bekommen gewesen. Man hat einem zu Fuß geboten 10, 20, auch 30 Thaler, wohl auch 40, und hat doch fast niemand bekommen können. Derowegen hat der Officier, so das Volk abholen sollen, die Soldaten, so die Stadt Wetzlar geworben, hero geführet, so 16 Mann sind gewesen, und so lang hier behalten, bis die Stadt ihre 24 Mann hat gehabt. Darbei noch gedrohet, er wollte, so sie nicht balde geworben, die Burger und deren Söhne mitnehmen“. Für Anfang 1643 heißt es in den Aufzeichnungen aus Mühlhausen über die Werbemethoden des schwedischen Kommandanten in Erfurt, Caspar Ermes; JORDAN, Mühlhausen, S. 97: „In diesem Jahre legte abermals der Commandant von Erfurt einen Capitän mit einer Compagnie Infanterie in die Stadt, um Soldaten zu werben. Weil sie aber nicht viel Rekruten bekamen, so machten sie einen listigen Versuch. Sie warfen Geld in die Straße; wenn nun jemand kam und es aufhob, so sagten sie, er hätte Handgeld genommen, er müsse nun Soldat werden. Im Weigerungsfalle steckten sie solchen Menschen in den Rabenturm, wo er so lange mit Wasser und Brod erhalten wurde, bis er Soldat werden wollte“. Aus Wien (Dezember 1634) wird berichtet: „Aus Schwaben und Bayern kommen wegen der großen Hungersnoth viele tausend Menschen auf der Donau herab, so dass man immer von Neuem werben und die Regimenter complettiren kann“. SODEN, Gustav Adolph III, S. 129. JORDAN, Mühlhausen, S. 90f. (1637) über den Werbeplatz Sporcks: „Den 4. April ist er wieder mit etlichen Völkern zurückgekommen und hat sich mit denselben hier einquartiret und seinen Werbeplatz hier gehabt, hat auch viel Volk geworben, wie denn die Eichsfelder und andere benachbarte häufig zuliefen und Dienst nahmen, nur daß sie ins Quartier kamen und die Leute aufzehren konnte. Viele trieb auch der Hunger. Als es aber ans Marchiren gehen sollte, so wurde aus dem Marchiren ein Desertieren“. Vgl. RINKE, Lippe, S. 20f.; Die Hildesheimer Handwerksmeister berichteten dem Rat am 12./22.11.1638, dass „die Handwercksbursch […] vor den Stadtthoren nicht allein angehalten und befragt worden, ob sie Lust haben, sich alß Soldaten gebrauchen zu laßen, sondern auch überredet werden, daß sie keine Arbeit allhier bekommen können […] und wann sie sich deßen verweigern, die Werber […] sie dahin nötigen, daß sie Geldt nehmen oder […] ihnen die Bündel vom Halße schneiden undt anders, waß sie sonsten bey sich tragen, nehmen, biß sie sich zu der Soldaten Charge sich verstehen wollen“. PLATH, Konfessionskampf, S. 482. Unter 1642 heißt es in Raphs Chronik v. Bietigheim (BENTELE, Protokolle, S. 200) , dass der kaiserliche Obristwachtmeister Dusin 1642, weil er „mit Werbung eines Regiments und Musterung desselben gegen dem Bayerfürsten großen Falsch gebraucht, auch andere tyrannische Untaten in der Marggrafschaft Durlach und anderswo unerhört verüebt, hingegen mit Klaidungen Tractamenten und Dienern sich mehr als fürstlich haltend und hierdurch alles Geld, üppiglich vergeudet hat, zu Tüwingen [Tübingen; BW] uff der Burgstaig seinem Verschulden nach mit dem Schwert gerichtet worden. Sein Großvatter soll ein Großherzog zu Venedig gewesen sein“. Der Schweriner Dompropst u. Ratzeburger Domherr, Otto v. Estorf [1566-29.7.1637], berichtet in seinem „Diarium belli Bohemici et aliarum memorabilium“ zum April 1623: „Dietrich von Falkenstein ein Mansfeldischer Werber, so vor wenig tagen zue Breslau eingezogen, ist gerichtet, der Andere, so catholisch geworden, ist beim Leben erhalten“. DUVE, Diarium belli Bohemici et aliarum memorabilium, S. 26. Vgl. auch ERB, Die Werber in Schwallungen 1620; SCHENNACH, Tiroler Landesverteidigung, S. 275ff.

Rekrutengelder: Handgeld für neugeworbene Soldaten; Summe, die dem Werbeoffizier zur Ausführung von Werbungen anvertraut wurde, die je nach Truppengattung und Armee differierte und oft von Werbeoffizieren unterschlagen wurde. Üblich waren etwa 8 Rt., der Durchschnittssatz für Fußsoldaten. Für Kürassiere (mit ganzem Harnisch) erhielt ein Obrist 1635/37 15-20 Rt., für Kroaten 10-13.30 Rt., Kosaken (polnische Reiter) 20 Rt., Dragoner 12 Rt., Arkebusiere 15 Rt.; ERNST, Madrid und Wien, S. 301. 1633 wurden in Mühlhausen bis zu 34 Rt. für einen Söldner ausgegeben bzw. in Rechnung gestellt. Nach der Aufstellung von KAPSER, Kriegsorganisation, S. 271ff., entstammten von den 1638-1648 in Kurbayern und in der Oberen Pfalz Rekrutierten folgenden Beschäftigungsbereichen: 1, 6 % Handel, 16, 2 % Nahrungsmittel- und Gastgewerbe, 28 % Bekleidungs-, Textil- und Leder-verarbeitungssektor, 16, 7 % Baugewerbe, Holz- und Metallverarbeitung, 17, 3 % Landwirtschaft, Gartenbau und Viehzucht; alle anderen Gewerbe lagen bei max. 1, 7 – 1, 1 % oder niedriger. Nach SCHLÖGL, Bauern, S. 157, kam ein Dienstbote im bayeri-schen Raum auf etwa 12 Gulden pro Jahr (ohne Verpflegung), so dass der Militärdienst angesichts des Werbegeldes unter Umständen attraktiv erscheinen konnte. PARKER, Der Dreißigjährige Krieg, S. 284, vermutet, dass Handgeld, neue Kleidung sowie Aussicht auf Sold und Beute als Alternative zur Unsicherheit der Existenz (bei rückläufiger Produktion) und der Möglichkeit, von Söldnern beraubt oder durch Steuern ruiniert zu werden, betrachtet wurden, und dass trotz aller Umstände die Armee eine gewisse Sicherheit bot. Für die bayerische Armee 1648 trafen angesichts sinkender Preise und steigender Löhne aber nur Handgeld und die Aussicht auf Beute zu. Der einfache bayerische Soldat wurde mit 12 Dukaten abgefunden. Der Zeitzeuge Hanns Kahn aus Klings/Rhön; LEHMANN, Leben und Sterben, S. 196: „Ein bayerischer Major der kaiserlichen Armee verlangt 5.200 Taler, um eine Kompanie Reiter zu werben. Das Geld wird ‚von den armen und übel geplagten Leuten herausgetrieben‘. ‚Weil der Major großen Zulauf bekommt, wird die Kompanie bald komplett, welche den 28. März des folgenden Jahres nach Hildburghausen marschiert‘. Insgesamt kosten die Anwerbungen 12.000 Taler an Werbe- und Verpflegungsgeldern“. Zum Teil mussten diese für die Anwerbung und Ausstattung von Soldaten besonders von den Juden aufgebracht werden, die sonst den Schutz der Stadt verloren.

Rektifikationskommissar: Kommissar für die Richtigstellung, Berichtigung von Besitzverhältnissen.

Relation: I. Bericht, Meldung. II. Auch für Zeitung verwandt. Vgl. KNAUER, Magdeburg, S. 251: „Auch wenn so manches Zeitungsunternehmen nur kurze Zeit überdauerte, lassen sich um die Mitte des 17. Jahrhunderts gleichzeitig etwa 40 bis 60 deutschsprachige Zeitungen nachweisen, mit einer durchschnittlichen Auflage von ca. 350 bis 400 Exemplaren. Der Preis für das Jahresabonnement einer wöchentlichen Zeitung betrug, nach Belegen aus der zweiten Jahrhunderthälfte, etwa 2 Gulden; für ein Blatt, das zweimal wöchentlich erschien, waren im Durchschnitt 3 Gulden (bzw. 2 Reichstaler) zu ‚berappen‘. Das entsprach ungefähr dem Wocheneinkommen eines Handwerksgesellen der oberen Lohnskala und ließ zumindest ttheoretisch den gelegentlichen Erwerb von Zeitungsblättern zu“. => Zeitung.

Relegation: Stadtverweisung, Ausschließung, Verbannung.

relaxation: Freilassung.

relaxieren: loslassen; entspannen, aufheben.

releviren: erleichtern, v. einer Last befreien.

religiren: ausschließen.

Reliquien: Überreste v. Heiligen oder Gegenstände eines Heiligen, Gegenstände, die mit ihm oder seinem Grab in Berührung gekommen sind, als besondere Form der Heiligenverehrung; theologisch gesehen ein Missbrauch. Die Reliquienverehrung beruhte auf der Vorstellung, dass jeder Teil eines Märtyrerkörpers als der ganze Heilige zu gelten habe. HASENFRATZ, Leben mit den Toten, S. 121.

rememoriren: verzögern.

Reminiscere: 2. Sonntag in der Fasten- bzw. Passionszeit.

Remission: Nachlass, Unterlassung, Aufhebung.

Remonte, Remontierung: Wiederaufstellung und -ausrüstung v. Truppen. Die Montierung („Mundierung“) war die gesamte (Neu-)Ausrüstung eines Soldaten, die auch v. den Bürgern u. Bauern erzwungen wurde. JORDAN, Mühlhausen, S. 66; SCHWARTZ, Die Neumark, S. 51. Die angeblichen Kosten wurden natürlich dem Kriegsherrn in Rechnung gestellt. Ein leichter Reiter sollte mit Helm, Rücken- und Brustschild, zwei Pistolen u. einem Schwert ausgerüstet sein, aber bereits Ende 1630 wurden Rüstungen nur an die vorderen Reihen der Fußregimenter ausgegeben. 1632 sollen nur wenige Kavalleristen überhaupt eine Rüstung getragen haben. Meist trugen sie Lederjacken. Ende der 30er Jahre war das schlechte Erscheinungsbild „fast schon legendär“; das tschechische Wort „Szwed“ war gleichbedeutend mit „Mann in Lumpen“. BRZEZINSKI; HOOK, Armee, S. 39. 1647 wurden die Ausrüstungskosten für einen Reiter mit 80 Rt. veranschlagt. PETER, Eisenach, S. 52. Oft wurde auch in den besetzten Städten die Bürgerschaft entwaffnet, angeblich um Aufstände zu verhindern, in Wirklichkeit aber, um die noch brauchbaren Waffen an die Soldaten auszuteilen; KRAH, Südthüringen, S. 100. Ein durchaus üblicher Vorgang war es angesichts der meist schlechten Versorgungslage mit => Bekleidung, dass man den Toten und Verwundeten nach der Schlacht die Kleider auszog. Bei den Schweden wurden Kleider nach Stockholm verbracht, geflickt, gereinigt und wieder an die Truppe ausgeteilt.Vgl. JORDAN, Mühlhausen, S. 66, über die Leibkompanie Wilhelms IV. v. Sachsen-Weimar: „haben haben die geringsten von ihren Wirthen erpresst Sattel, Zeug, Stiefel, Sporen, Pistolen, Degen etc.“ Vgl. die Klagen aus Köthen, 8./18.2.1634; KRAUSE, Urkunden 2. Bd., S. 635: „Wan ein Reiter an Stiefeln, Pistolen, gewehr, Sattel vnd Zeug mangel hette, daß die Wirthe gezwungen würden, über die Verpflegung vf ihre kosten ihnen solches zu schaffen, Zu repariren vnd Zu Zahlen“. Gallas selbst schrieb am 25.1.1638 dem Kaiser; ELLERBACH; SCHERLEN, Der Dreißigjährige Krieg Bd. 3, S. 222: „Mochte wohl den Stein der erd erbarmen zuzuschauen, wie die arme knecht kein kleid am leib, keine schuh am fuße, die reiter keine stiefel oder sattel haben, auch den mehrerteil sich freuen, wenn sie nur die notdurft an eichelbrot bekommen können“. Für seine Ausrüstung war jeder Soldat selbst verantwortlich. So heißt es etwa im Artikelbrief des kaiserlichen Regiments St. Julien vom 24.4.1628; SAINT JULIEN, Heinrich Johann Guyard von St. Julien, S. 101: „Item eß soll auch sonsten ain Jeder sein Rüstung vnd Ober wehr vnd sonderlich die Schüezen Jre Mußquetten, Haggen vnd Zuegehör in guetter gewarsamb vnd bereitschafft auch Jedzeit Rain vnd sauber halten, vnd sich ohne Kraut vnd lOth auch andere notthurfft nicht finden lassen, da aber ainer anderst befunden dergestalt dass Er seiner wöhr, Mußquetten od Haggen, Auf züg vnd achten geg dem feindt nicht gebrauch Kundte, der soll darumben am leib gestrafft werden“. Pferde waren natürlich besonders begehrt, da viele an den grassierenden Pferdekrankheiten in den Lagern, die z. T. auf Hexerei zurückgeführt wurden, was die entsprechenden Prozesse nach sich zog, oder durch Schinderei zugrunde gingen. Die bayerischen Kriegskommissare Johann Bartholomäus Schäffer und Hans Adolf von Starzhausen schrieben am 30.10.1643 an Maximilian I. von Bayern; Bechtold, Hexen im bayrischen Lager, S. 140ff.: “E. Churfürstl. Durchl. berichten wir hiemit underthänigst, dasz nun vast alle Obriste sich täglich hefftigst beclagen, wegen des under Iren Regimentern eingerissenen Pferdtfahls, da sie doch von allerhandt artzneyen, täglich mittel brauchen; thails Pferdt sein lungenfaul, thails haben im Hertzen, wann manns öffnet, gelbes wasser, ahn thails, ungeachtet manns geöffnet, hat mann gannz keinen mangel innwendig finden können; Ettliche stehen underschiedliche tag kranck; ettliche seyen in 1. oder 2. stunden gesundt, und todt, und gemainlich fallen so bald die besten Pferdt; dahero, weiln an vilen bey der öffnung keine mängel gefunden werden, wollen vil dafür halten, es komme diser Pferdtfahl auch nit wenig von bösen Leuthen, denn Hexen und Zauberern hero; Obriste, Rittmaister und anndere haben unns gesagt, dasz bey Iren Regimentern und Compagnien underschiedliche weyber vorhannden, welche der Hexerei suspect und beschreyt sein, auch selbsten anainander schellten, dise habe dortt oder da, Leuth oder Vieh verzaubert. Es ist auch wol zu glauben, dasz dergleichen böse Leuth nicht wenig under diser Armada sein, dann vermuetlich vil Weibsbilder, welche annderer orthen wegen ihrer unthaten ausgeschafft, der Stätt und Lännder verwysen, auch wol ettwa gar mitt ruetten ausgesteubt wordten seindt, haben sich hinnach zu den Regimentern begeben, mitt den Soldaten ettwa verheurath, und verhänget, allso gelegenheit bekommen, ihre boshait zu üben; vil werden ettwa auch bey solchen hin und wider schleppen im Krieg, in deme sie offt dahinden bleiben, noth und angst leiden, zu Iren Männern nit kommen können, dis abscheuliche Laster der Hexerey erst im Krieg gelernet haben, Dann kann mann inn mannichem Landt, bey wolbestelltem Regiment, viler Beambter und gaistlicher aufsicht, solches grausame laster nicht aller orthen verhietten, wieviel mehr ist es zu muetmaszen, dasz dises bey solcher dissolution im Krieg einreiszen werde darinnen vil weiber auferzogen sein, die wenig guets gelehrnt oder gesehen, bey allerhand bösen Leuthen logirt, und inn deren böse gesellschaft gerathen“. Vgl. auch in den Begriffen „Hexenverfolgungen im Heer“. Falls man die Pferde überhaupt bezahlte, wurden den Bürgern nur max. 30 Rt. für ein weggenommenes Pferd erstattet.

Remonstration: Vorstellung, Einwendung.

remonstrieren: einwenden, entgegenhalten, entgegnen, vorstellen.

remorieren: verzögern, zurückhalten, aufhalten.

remuneratio: Lohn.

Re[n]contre: Treffen.

rencontrieren: angreifen, ein Treffen liefern.

Rendezvous: Musterung nach der Schlacht, um sie Truppen wieder zu versammeln, einen Überblick über Tote u. Verwundete zu erhalten u. notwendige Ergänzungen durchzuführen. => Musterung, Sammelplatz, Musterplatz, Laufplatz: Der militärische Unternehmer richtete einen Platz, meist in der Nähe einer Stadt, in deren Wirtshäusern oder in Landstrichen ein, die wegen ihrer wirtschaftlichen Krisensituation als besonders geeignet galten, ein, an dem sich die v. Werbern mit einem Handgeld geworbenen Söldner oder Rekruten einfanden. PLEISS, Der Winter I, S. 292 (1632): „In Themar gab es bei der Musterung Unwillen und Widerstand. 300 Mann waren gekommen, von denen Obristleutnant Arvid Wittenberg, ein Finnländer aus Borgå, beim zweiten Versuch am 19. November schließlich 140 in die Rollen schreiben konnte“. Wenn sie gemustert u. für tauglich befunden wurden, wurden sie durch den Musterschreiber in Musterrollen eingeschrieben u. an ihren Bestimmungsort verbracht. Auf dem ersten Blatt der Musterrolle, der „Prima plana“, waren die wichtigsten Ämter bis hin zu den Unteroffizieren aufgeführt. Die Heeresunternehmer hatten ein Werbepatent, das sie zur Stellung einer festgelegten Anzahl v. Soldaten verpflichtete. Konnte die Anzahl nicht erreicht werden, mussten die Werbegelder vom Kriegsunternehmer aus eigener Tasche zurückgezahlt werden. Im Laufe des Krieges wurden so viele Neuanwerbungen notwendig, dass die Werbung trotz steigender Werbegelder immer schwieriger wurde, so dass sich erzwungene Werbungen häuften. Vgl. auch BURSCHEL, Söldner, S. 126f.; LANGER, Hortus, S. 92f. Nürnberg soll sogar im Sommer 1625 100.000 fl. geboten haben, um keinen Musterplatz gewähren zu müssen; KOLLMANN, Der Dänisch-Niederdeutsche Krieg, Nr. 58. Zum Teil erfolgte die Musterung sogar, wenn noch nicht alle Waffen vorhanden waren; GRÄF, Söldnerleben, S. 110; SEMLER, Tagebuch, S. 115 (1633). Vgl. die selbstkritischen Äußerungen des schottischen Söldners Sir James Turner [1615-1686; vgl. MURDOCH, SSNE ID: 63], Memoirs, S. 14: „I had swallowed without chewing, in Germanie, a very dangerous maximie, which militarie men there too much follow; which was, that so we serve our master honnestlie, it is no matter what master we serve; so, without examination of the justice of the quarrel, or regard of my dutie to either prince or countrey, I resolved to goe with that ship I first rencounterd”. Teilweise wurden sogar ungemusterte Soldaten als Besatzungstruppen eingesetzt. Vgl. MANKELL, Arkiv, S. 229 (1631 in Arnswalde). HELLER, Rothenburg, S. 308: „In den Musterplätzen wurden die im Auftrag der Regimentsinhaber auf den Werbeplätzen angeworbenen Mannschaften durch einen Kommissar des Kriegsherren […] gemustert: Es wurde der Personalstand aufgenommen, d. h. Stammrollen (damals Musterrollen genannt) angelegt, Waffen, Pferde, Ausrüstung auf Kriegsbrauchbarkeit nachgesehen und die Mannschaft vereidigt. Die Muster- und vor allem die Werbeplätze bildeten eine schwere Landplage und Fürsten und Städte scheuten keine Kosten, ihr Gebiet davon freizuhalten. Wo die Werbetrommel ertönte (umgeschlagen) wurde), strömte das landfahrende Gesindel zugleich mit den nicht viel besseren Gartbrüdern (abgedankte Soldaten, die sich vom Garten, d. h. Betteln im Herumziehen, nährten) zusammen und hielt auch nach Annahme des Werbegeldes nicht die geringste Spur von Kriegszucht; erst mit dem Schwur unterwarfen sie sich dem Kriegsrecht. – Auf eigene Faust verübten die Neugeworbenen Bedrückungen und Erpressungen schwerster Art, legten sich beim Bürger und beim Bauern ein und waren nur durch Geld und reichliche Wegzehrung zum Weiterziehen zu bewegen – allen Vorschriften zum Trotz, die ein Einlagern der zum Musterplatz marschierenden Neugeworbenen nur für eine Nacht erlaubten“. „Lauf“ ist die alte Bezeichnung für den Zug der Soldaten zum Kriegsdienst.

renfort: Verstärkung.

Rentmeister: Der Rentmeister führte die Aufsicht über die lokalen Beamten. Bestandungen u. Mängel bei der Amtsführung auch der Bürgermeister u. Räte wurden in einem Bericht zusammengefasst, Verwalter der landesherrlichen Finanzen (Vorsteher der Rentkammer).

Rentschreiber: in der Verwaltung u. Verzeichnung herrschaftlicher Einkünfte tätiger Amtsträger: „der Schreiber bey einem Rentamte, oder bey einer mit dem Nahmen der Rente belegten Einnahme, wofür an einigen Orten auch Renteyschreiber üblich ist“ [KRÜNITZ].

Renumeration: Rückzahlung, Rückgabe, Sonderzahlung.

Repartition: Verteilung im Verhältnis der Beteiligten.

Repositur: Aktenaufbewahrung, Archiv, Registratur.

reposseren: zurückstoßen, zurückschlagen, zurückwerfen.

repoussieren: zurückstoßen, zurückschlagen, zurückwerfen.

reprimiren: hemmen, hindern, unterdrücken, wehren.

reprochiert: vorgeworfen, missbilligt.

reputiren: ansehen, betrachten, erwägen.

Requisition: im militärischen Sinne die Beschlagnahmung v. zivilen Sachgütern für Heereszwecke. Dadurch unterschied sie sich v. der Kontribution, bei der zivile Geldmittel beschlagnahmt wurden.

Requisition: Ersuchen, Einforderung.

resarcieren: erstatten, ersetzen.

Reservation: Vorbehalt.

rescribieren: erlassen, verfügen.

Reskript: Erlass, Bescheid, Verfügung.

Resident: Diplomatischer Vertreter zweiten bzw. dritten Ranges im Gegensatz zum Legaten oder Ambassador, der teilweise auch aus dem Land gejagt werden konnte, da er nicht den Schutz des Ambassadors besaß. Residenten waren selten adlig, an den Höfen der Souveräne waren sie in der Regel Gelehrte.

restabilirt: erneuert.

Reste: Restanten, rückständige Gelder.

restenz: Resistenz: Widerstand.

restieren: schulden.

Restitutionsedikt vom 6.3.1629: Das von Ferdinand II. (1578-1637, Kaiser seit 1619) erlassene Edikt sprach dem Kaiser das alleinige Recht zu, den Augsburger Religionsfrieden von 1555 authentisch zu interpretieren. In Ausübung dieses Rechts setzte der Kaiser die Calvinisten außerhalb der Augsburger Friedensbestimmungen. Zudem befahl er die Rückgabe aller nach 1552 von den Protestanten eingezogenen (säkularisierten) Kirchengüter. Davon betroffen waren 12 reichsunmittelbare Bistümer, 500 Klöster und Konvente. Proteste gegen das Restitutionsedikt erhoben sich nicht nur von protestantischer, sondern auch von katholischer Seite. Dass Happe den ganzen Text des Edikts aufnimmt, zeigt doch wohl, dass er die damit verbundenen oder potentiellen Gebietsveränderungen und deren Folgen wohl einzuschätzen glaubte. Allerdings zeigen kaiserliche Kostenberechnungen aus dem Niedersächsischen Kreis, dass die Kosten für die Restitutionen die tatsächlichen Einnahmen für das Haus Habsburg überstiegen. Gerade Tilly war einer der eifrigsten Befürworter und Helfershelfer bei den Resitutionen im norddeutschen Raum. Vgl. Staatsarchiv Bamberg B 48/122, fol. 325 (Ausfertigung): Pappenheim an Johann Georg II. Fuchs v. Dornheim, Gardelegen, 1629 XII 08. „Die restitution der christlichen stätten ist zu Stade unnd Buxtehude, Gott lob, wol abgangen, und hat man ihnen (: doch auf kaÿß. ratification), eine kirchen gelassen, damit sie und andere sehen, daß man den religionsfrieden keines wegs zubrechen, oder sie mit zwang zuüberaÿlen begert, diweil man mit ihnen, so man doch manu armata gewunnen, auch könne immediatÿ statÿ imperÿ sein, so gütig procedirt, mein alter herr general hat in prima celebratione vor freüden und eÿfer gewaint“. Diese Zwangsrestitutionen wurden mit Hilfe Tilly’scher Soldaten durchgesetzt. Bei ihrem im Zuge der Restitution erzwungenen Auszug am 9.4.1631 (Staatsarchiv Osnabrück Rep. 100 Abs. 1 Nr. 66, fol. 408-408′: Sieckmann an Franz Wilhelm von Wartenberg, Lilienthal, 1631 IV 07), so berichtete die Äbtissin Hille Mertens, habe man sie „mit soldaten heißen angreiffen undt handt anzuelegen, gestaldt dann die soldaten damit fertig gewesen undt unß von dannen alsobaldt ohne einiges hintersehen gantz erbarmlich undt tyrannisch unchristlicher weise gleich hunde undt schaffe auß dem closter geleitet undt getrieben undt des fluchens scheltens pfeiffens undt hönischen außmachens alß wan wir unvernunftige biester, viehe und wurm gewesen, dabey nicht geschonet“. Staatsarchiv Stade Rep. 5 b Fach 75 Nr. 78, fol. 11 v.

Restrinktion, Restriktion: Einschränkung.

Retardaten: die mit der Kontribution in Verzug geratenen Bürger.

retardatio: Verzögerung.

rethlen machen: im Kreis aufstellen, in Otdnung hereintreten.

retorquieren: erwidern, Gleiches mit Gleichem vergelten.

retorsio defensiva: defensive Vergeltung, Zurückweisung.

Retranchement: der nicht mehr zu verteidigende Teil einer Festung, der vom übrigen Befestigungswerk durch Brustwehr, Schanzkörbe u. Palisaden abgetrennt wurde; allgemein: Verschanzung durch starke Brustwehr u. Graben. Vgl. LAVATER, KRIEGSBüchlein, S. 24: „Es sind Abschnitte / Afterschantzen / oder neue Brustwehren / welche man / so der Feind einen Wall schier in hat / innerlich dagegen aufwirft / den Feind weiter abzuhalten“.

retringiren: zur Aufgabe zwingen.

Retrogarde: Nachhut.

Rettigrüben: Rettich.

rettirat: Rückzugsmöglichkeit.

Reus: Angeklagter, Beschuldigter.

reus criminis laesae Majestatis: Angeklagter des Majestätsverbrechens (lat. crimen laesae maiestatis, perduellio, crimen perduellionis): Seit der Antike eines Untertanen (subditus) gegenüber einem Machthaber (imperator, papa, rex, princeps, civitas) begangenes Verbrechen (heimtückischer Treubruch, Heerflucht, Landfriedensverletzung). Den für schuldig Befundenen traf – auch bei schwachen Indizienbeweisen – die ganze Schärfe des Strafrechts (Todesstrafe, Ehrloserklärung seiner Kinder, Vermögenseinziehung). Die Bezeichnung „Rebell“ soll auf dieses Schwerstdelikt abzielen.

reuteln: zügeln, züchtigen, quälen, insbesondere foltern. Bei dieser Foltermethode wurde ein Strick um die Stirn oder den Unterleib gelegt und mittels eines Holzpflocks zusammengezogen. Am Unterleib traten auf diese Weise die Gedärme hervor. Am Kopf traten die Augen aus den Höhlen, die Kopfhaut wurde eingeschnitten u. am Ende brach, so wird berichtet, die Schädeldecke. Eine zeitgenössische Beschreibung liefert der Abt Veit Höser (1577 – 1634) von Oberaltaich bei Straubing: „Diese ‚Tortur’ besteht darin, dass sie ihrem Opfer den Kopf bis zur Stirnhöhe (cerebrotinus) mit einem Bündel Seiden- oder Leinenfäden, die sie zu einer Schnur drehen, umwinden. Dabei pressen sie durch immer strafferes und strengeres Herumdrehen die Hirnschale immer fester und so lange zusammen, bis die Augäpfel mehr und mehr aus den Augenhöhlen hervorquellen und in abscheulicher Weise herausgetrieben werden“. SIGL, Wallensteins Rache, S. 151.

Reuterzehrung, Reiterzehrung, Ritterzehrung: Die einem fahrenden Ritter zustehende Verköstigung u. Lohn, hier angesichts der ursprünglichen Bedeutung ironisch u. als Drohung gemeint; so erhielt Ernst v. Mansfeld für die Verschonung von Heilbronn 20.000, von Wimpfen 12.000 fl.; Carl du Jarrys, Der dreißigjährige Krieg 1. Bd., S. 82. Weiter war „Ritterzehrung“ ein Abschiedsgeld für den Truppenabzug (BENSELER, Geschichte Freibergs, S. 940) u. auch scherzhaft ein Almosen für einen vornehmen Bettler.

reuthaben: Hacke zum Roden.

Reveille: militärischer Weckruf, Signal zum Aufstehen.

Revenge: Vergeltung, Rache.

revengieren: Vergeltung üben, sich rächen.

Revenuen: Einkommen, Einkünfte.

reverenter: (es sei) gestattet; mit Verlaub,  ehrerbietig.

Reverenz: Ehrbezeugung, Verehrung.

Revers: Erklärung, schriftliche Verpflichtung.

Rezeptor: Steuereinnehmer.

Rezess: Abkommen, Vertrag, Vereinbarung.

Rezipisse: Empfangsbestätigung.

Rheingauer Gebück: eine aus „gebückten“ Buchen bestehende Grenzbefestigung, die den Rheingau 600 Jahre lang bis zum Ende des 18. Jahrhunderts umschloss.

rheinischer Groschen oder Albus, auch Weißpfenning genannt: eine silberne Groschenmünze des Spätmittelalters. Der Wert des Albus sank bis zum 17. Jahrhundert auf einen halben Batzen (2 Kreuzer). In Hessen galten seit dem 17. Jahrhundert 32 Albusse einen Reichstaler; mit dieser Relation wurde in Hessen bis in das 19. Jahrhundert gerechnet, z. B. in Hessen-Kassel mit 1 Albus = 12 Heller bis 1834.

Rheinischer Gulden: 1 Fränk. Gulden = 1 rhein. Gulden 15 Kreuzer = 6 Schreckenberger = 28 Schillinge = 3 Dreier = 6 Pfennige; 9 Schillinge = 24 rhein. Kreuzer. 1 Schreckenberger = 14 Dreier; 1 Dreier = 2 Pfennige; 1 Ortstaler = 6 altpreußische Groschen; 1 Reichstaler = 1 rhein Gulden 30 Kreuzer. [http://www.schweinfurtfuehrer.de/geschichte/1700-1800/die-reichsstadt-schweinfurt-während-des-letzten-jahrzehnts-ihrer-reichsunmittelbarkeit]

Rhön-Werra, Reichsritterkanton: [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft,_Kanton_Rhön_und_Werra]: „Der Reichsritterkanton Rhön-Werra war, gemessen an der Zahl der zugehörigen Rittergüter und der dort wohnenden Menschen, am Ende des Alten Reiches 1806 der größte der sechs fränkischen Ritterkantone. Zu ihm gehörten etwa 250 bis 270 Rittergüter mit ungefähr 35.000 bis 40.000 Menschen. Die Mitgliedsfamilien erwirtschafteten rund ein Fünftel der Direktorialgelder, mit denen der fränkische Ritterkreis seine Ausgaben bestritt; damit war seine Finanzkraft die zweithöchste in Franken.  Regional erstreckte sich der Kanton von der Hersfelder Gegend im Norden bis in die große Würzburger Mainschleife im Süden hinein, vom Vogelsberggebiet im Westen bis in die Gegend von Meiningen im Osten. Die Sitze der zum Kanton Rhön-Werra zählenden ritterschaftlichen Familien waren eingestreut in die Gravitationsfelder der Hochstifte Würzburg und Fulda sowie der Grafen von Henneberg und nach deren Erlöschen der ernestinischen Linie des Hauses Wettin. Das Gebiet des Kantons Rhön-Werra war eine städtearme Region. Einzige Reichsstadt im Einzugsbereich des Kantons war an der südlichen Peripherie des Kantonsgebietes Schweinfurt. Die ehemaligen Rittergüter verteilen sich heute über das südöstliche Hessen, das südwestliche Thüringen und Unterfranken“.

Richtschwert: „Als Richtschwert wird ein zweihändig geführtes Schwert bezeichnet, das im Mittelalter und bis in die Neuzeit zur Enthauptung von Verurteilten verwendet wurde. Der zu Enthauptende saß dabei aufrecht auf einem speziellen Richtstuhl. Im Gegensatz zum Bidenhänderschwert war die Klinge nur so lang wie bei einem einfachen Schwert (ca. 80-90 cm). Wie der Galgen galt das Richtschwert als „unehrlich“ und durfte nicht im „ehrlichen“ Kampf benutzt werden. Typischerweise hatte seine Klinge eine abgerundete Spitze; damit war es zum kriegerischen Stoßfechten nicht geeignet. Bei manchen erhaltenen Richtschwertern ist die Spitze zusätzlich mit drei runden Löchern perforiert“. [Wikipedia: „Richtschwert“] Das Richtschwert hatte im Aberglauben eine unfehlbare Klinge, die selbst tödliche Streiche eines Gegners verhindern konnte. DANCKERT, Unehrliche Leute, S. 43. Zu den wieder vorkommenden misslungenen Hinrichtungen => Hinrichtung, Missrichtung.

Ridemeister: Bürgermeister.

Riebe: angespitzter Posten.

Riegebrauer, Reihebrauer: Brauer, die nach der Reihe brauen.

Riemenschneiden: streifenförmiges Ablösen einzelner Hautpartien, wobei zur zusätzlichen Peinigung die Wunde mit Salz u. Pfeffer eingerieben oder heißes Öl in sie gegossen werden konnte. Tilly entschuldigte im Niedersächsisch-Dänischen Krieg die Gewalttaten seiner neugeworbenen u. unerfahrenen Soldaten, die v. den Bauern immer häufiger angegriffen wurden u. ungeachtet ihrer eigenen Herkunft aus bäuerlichen oder unterbäuerlichen Schichten diese als Feinde ansehen mussten, damit, dass „die Bauern durch ihren beharrlichen und vermittelst bei sich habender Directorn und Offizierern besteiften Ungehorsam und rebellische Mordthaten es verdient hätten, als ob sie die Bauern nit auch der Soldaten Weib und Kinder schänden und schinden, Ohren und Nasen, Händ und Füß, ja gar die Häls und Häupter mit Aexten, auch den vornehmsten Offizieren unter den Soldaten greulich abhauen und theils lebendig schinden, ihnen Riemen aus den Leibern schneiden und sie also lebendig liegen lassen thäten, wie bei Holzminden und anderen Orten den Soldaten wahrhafftig beschehen“ sei. OPEL, Der niedersächsisch-dänische Krieg 2. Bd., S. 247. Vgl. dazu die Strafexpedition des kaiserlichen Obristen Pecker v. der Ehr gegen Harzschützen u. deren Hinrichtung in Halberstadt, wo ihnen „Riemen ausgeschnitten“ wurden; BOBLENZ, Aktionen, S. 105f.; BOBLENZ, Aktionen, S. 294, Anm. 96: Pecker habe die „Hartzbauren gar erbärmlich in Halberstadt hinrichten, rädern, spiessen, mit glühenden Zangen ziehen, auch zum theil Riemen ausschneiden, andre aber köpfen und hängen lassen“. BÖTTCHER, Halberstadt, S. 182. Zum »Riemenschneiden« im Strafvollzug HEINEMANN, Richter, Abb. 114. Zum Teil schnitt man Gefangenen Riemen aus der Haut, um sie als Erinnerungsstücke mit nach Hause zu nehmen; RUMPLER, Festungsbaumeister, S. 6. Der Fall der zwei geschundenen Kronacher, denen „Riemen“ aus der Haut geschnitten wurden, fand anlässlich der 1. Belagerung Kronachs durch den schwedischen Obristen Claus Hastver statt; ENGERISSER, Von Kronach, S. 84.

Ries: 20 Buch Papier. Ein Buch Schreibpapier hat 24 Bogen, ein Buch Druckpapier 25 Bogen, je nach Qualität eine doch recht teuere „Verehrung“ an einquartierte oder durchziehende Offiziere.

Rieses: Reis.

rigor: Härte, Starrrheit, Steifheit.

rigourös: hart, rücksichtslos.

Riksdaler: 1 schwedischer Riksdaler = 100 Öre.

Rindsnoss: Rindvieh.

ring: leicht.

ringgen: Schnallen.

Ringelstechen, Ringrennen, zum Ring reiten: Turnierart, bei dem der Reiter einen kleinen Ring im Galopp mit einer kurzen Lanze aufspießen musste.

ritornoso Volk: wieder aufgerüstete Truppen.

Ritter: „Bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation konnte die Anerkennung als Ritter – aufgrund bestandener Ahnenprobe – durch Aufschwörung und Eintrag (Immatrikulation) in entsprechende Adelsregister entscheidend dafür sein, ob ein Recht auf Sitz und Stimme im Landtag oder in einem Domkapitel bestand. Um die Anerkennung gab es erbittert ausgefochtene Rechtsstreitigkeiten“ [WIKIPEDIA].

Ritter des Goldenen Vlieses: Der Orden vom Goldenen Vlies ist ein 1430 gegründeter Ritterorden, also eine nach dem Vorbild der Mönchsorden gebildete Gemeinschaft v. Rittern. Später wurde eine Zugehörigkeit immer mehr zu einem vom Kaiser verliehenen Privileg als Belohnung für Verdienste. Das Ordensabzeichen, ein an einer Collane hängendes goldenes Widderfell, erhielt selbstständige Bedeutung u. wurde zum Urbild des modernen Verdienstordens. Das Ziel des Ordens war die Erhaltung des katholischen Glaubens, der Schutz der Kirche u. die Wahrung der unbefleckten Ehre des Rittertums. Er war der Jungfrau Maria gewidmet u. hatte den Apostel u. Märtyrer Andreas zum Schutzpatron [nach WIKIPEDIA].

Ritterhauptmann: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft,_Kanton_Rhön_und_Werra: „Die Verfassung des Kantons Rhön-Werra unterscheidet sich in einigen Punkten von derjenigen der übrigen fränkischen Ritterkantone. Der Ritterhauptmann des Kantons Rhön-Werra war der einzige in Franken, dessen Amtszeit auf drei Jahre befristet war, was aber in der Praxis keine Bedeutung hatte. Außerdem war der Kanton Rhön-Werra neben dem Kanton Gebürg der einzige fränkische Ritterort, der in Quartiere untergliedert war: Main-, Saale-, hennebergisches und buchisches Quartier. Bei letzterem handelte es sich um den Zusammenschluss der endgültig 1656 beigetretenen Fuldaer Ritterschaft mit einem starken Eigenleben. Der Vorstand setzte sich aus dem Hauptmann sowie Vertretern jedes Quartiers (je ein Ritterrat und Ausschuss je Quartier) zusammen. Überwiegend mit adligen Standesgenossen, teilweise in Personalunion mit einem Ritterrats- oder Ausschussposten, aber auch mit Bürgerlichen besetzt waren die Stellen des Truhenmeisters und des Kassiers. Die rechtsgelehrten Konsulenten und Syndici, die Sekretäre, Registratur- und Kanzleibeamte waren durchweg bürgerlich“. Zu den Aufgaben vgl. auch NEUMAIER, „Daß wir jein anderes Haupt [ … ], S. 101ff.

Ritterschaft: Die Ritterschaft bildete den 2. Landstand, ihre Mitglieder stammten aus den führenden Adelsfamilien, die Aufnahme in die Korporation war durch die sogenannte Ahnenprobe nachzuweisen. Die Fähigkeit zur Teilnahme an Land- oder Kreistagen war verbunden mit dem Besitz eines bestimmten Gutes. Viele der fränkischen Ritter hatten unter Gustav II. Adolf gedient. => Gemeint ist hier konkret die Fränkische Reichsritterschaft: Ritterkanton Altmühl für das Gebiet entlang der Altmühl mit Sitz in Wilhermsdorf, Ritterkanton Baunach für das Gebiet um Baunach (Bamberger Land) mit dortigem Sitz, Ritterkanton Gebürg für das Fichtelgebirge und die Fränkische Schweiz mit Sitz in Bamberg, Ritterkanton Odenwald für den Odenwald mit Sitz in Kochendorf, Ritterkanton Rhön-Werra für das Gebiet entlang von Rhön und Werra mit Sitz in Schweinfurt, Ritterkanton Steigerwald für den Steigerwald mit Sitz in Erlangen. => Ritterkanton: Untergliederungen der Ritterkreise. Jeder Kanton wählte einen Ritterhauptmann und Räte und besaß eine eigene Kanzlei. Die Ritterkantone erhoben Steuern von ihren Mitgliedern, vertraten sie im Reichskammergericht und führten die Matrikel, in die jeder Ritter mit acht adligen Ahnen und Mindestbesitz im Wert von 6000 Talern aufgenommen werden konnte.

Ritter vom Güldenen Sporn: Amtsträgerelite des Heiligen Römischen Reiches, die überwiegend aus Angehörigen des niederen Adels, aber auch aus Angehörigen des Bürgertums u. des Hochadels bestand. Die so Geehrten erhielten den Ritterschlag nicht notwendig wegen ihrer Ritterbürtigkeit, sondern wegen besonderer Leistungen. Es handelte sich jeweils um eine persönliche Ehrung, die nicht vererbbar war. Der so herausgehobene Ritter hatte das Recht, entgegen den bestehenden Luxusordnungen goldene Sporen oder auch eine vergoldete Rüstung zu tragen. Praktisch bedeutsamer dürfte das Recht gewesen sein, eine goldene Kette (Collane) um den Hals zu tragen [nach WIKIPEDIA].

Ritterpferde (Lehnspferde]: Ritterpferde waren seit dem Mittelalter die v. der Ritterschaft dem Reichsoberhaupt oder dem jeweiligen Lehnsherrn für Kriegs- u. Botendienste zu stellende berittene Kriegsmannschaft. Die Ritterpferde wurden später durch laufende Geldleistungen (Ritterpferdsgelder) oder durch eine einmalige Ablösung ersetzt.

Ritterzehrung, Reiterzehrung: Die einem fahrenden Ritter zustehende Verköstigung u. Lohn, hier angesichts der ursprünglichen Bedeutung ironisch u. als Drohung gemeint; auch Almosen für einen vornehmen Bettler, angemessene standesgemäße Verpflegung; ERNSTBERGER, Abenteurer, S. 142. So erhielt Ernst v. Mansfeld für die Verschonung v. Heilbronn 20.000, v. Wimpfen 12.000 fl.;  du JARRYS, Der dreißigjährige Krieg 1. Bd., S. 82. Weiter war „Ritterzehrung“ ein Abschiedsgeld für den Truppenabzug (BENSELER, Geschichte Freibergs, S. 940). Nach KRÜNITZ „eigentlich dasjenige, was man einem verarmten oder auf Abentheuer ausgehenden irrenden Ritter auf seiner Reise ehemals zu seinem Unterhalte reichte, und welches von demselben nicht selten erpreßt wurde; im letzteren Falle wird es angenommen, als wenn jemand auf freier, offener Straße durch Drohung des Erstechens oder Erschießens, einem mit Gewalt Geld oder Kleider abnimmt. Nach dem gemeinen Rechte wurde ein solcher Frevel, gleich dem ordentlichen Straßenraube, mit Todesstrafe belegt“.

Rittmeister [schwed. Ryttmåstere]: Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscher, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Der Rittmeister beanspruchte in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold, d. h. 1.800 fl. jährlich, während ein bayerischer Kriegsrat 1637 jährlich 792 fl. erhielt, 1620 war er in der brandenburgischen Armee als Rittmeister über 50 Pferde nur mit 25 fl. monatlich datiert gewesen. Bei seiner Bestallung wurde er in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.

Rittmeisterleutnant: Stellvertreter des Rittmeisters (Capitaine de Cavallerie): Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscherer, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Zudem wurde der Rittmeister, der in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold beanspruchte,  bei seiner Bestallung in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.

Rituale, archaische: Erasmus Pontanus schreibt in seiner 1631 gedruckten Flugschrift „Truculenta Expugnatio Sanguineolentium Excidium Neobrandenburgicum“ anlässlich der Eroberung des schwedisch besetzten Neubrandenburgs im März 1631 durch Tilly: „Für dem Abzuge kamen zweene Königliche Vnterofficirer, Schottischer Geburt, welche sich biß in den dritten Tag verbergt gehabt, wurden nieder gestochen, deren Blut der jenne, so sie erstach, in ein Gefäß genommen, gesoffen, vnd sein Blutdürstiges Hertz damit gelabet und erquicket. Prosit“. BOLL, Chronik der Vorstadt Neubrandenburg, S. 154.

Rl.: Relicta (Witwe).

Rodomontade: Angeberei, Prahlerei, Aufschneiderei, Großsprecherei, Großtuerei.

Rohr: Gewehr, Waffe für leichte Kugeln, die in freiem Anschlag verwendbar war; bei der Infanterie als Handrohr, Büchse oder => Arkebuse (vgl. Archibusier Reuter), bei der Kavallerie als Karabiner oder Faustrohr (Pistole mit Radschloss). Vgl. ENGERISSER, Frühe Neuzeit, online verfügbar unter: engerisser.de/Bewaffnung/Bewaffnung.html.

Rohr, gezogenes: WEINITZ, Des Don Diego de Aedo y Gallart Schilderung, S. 45: der kurbayerische Feldmarschallleutnant Billehé wurde in der Nördlinger Schlacht „durch einen ohngefehren Schuß von einem gezogenen Rohr außm Waldt ausser den Treffen getötet“. Gewehre mit gezogenen Lauf wurden vor allem von Scharfschützen eingesetzt.

Röhr, Röhre: Arteria femoralis (Oberschenkelarterie).

röhricht: geräuchert.

Rohrlöffel: Ein Rohrlöffel ist ein hohlschaufelförmiges Instrument als Teil des Artilleriewerkzeuges zum Entfernen von Geschützkugeln aus dem Rohr. Meist als aufschraubbarer Aufsatz ausgebildet, zur Montage auf den Ladestock oder den Setzkolben. Während man weiche Bleikugeln bei Gewehren oder kleineren Geschützen mit Hilfe einer „Notschraube“ oder eines „Krätzers“ wieder aus dem Rohr bekommen konnte, war dies bei steiernen Geschützkugeln nicht möglich. Im Falle eine Fehlfunktion half hier nur: Öl in das Rohr, dieses soweit wie möglich nach unten neigen, mit Kanthölzern dagegen schlagen und mit dem Rohrlöffel fleißig lockern (die damaligen Rohrkaliber hatten ja zum Kugelkaliber eine relativ große „Spielung“, so ass der dünnwandige Rundlöffel noch zwischen Kugel und Rohrwandung passte). Mit etwas Glück funktionierte die Methode und man konnte so auch eiserne Kugeln wieder aus dem Rohr praktizieren. [frdl. Mitteilung von Peter Engerisser]

Romanist: Anhänger Roms.

Römerzug: v. den Reichsständen zu entrichtender finanzieller Beitrag zur Verteidigung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. => Römermonat: nach der Reichsmatrikel berechnete allgemeine Reichssteuer zur Finanzierung des Reichsheeres (zunächst als Unterstützung für Karl V.), die über die Reichskreise auf die Reichsstände umgelegt wurde, der Hauptstreitpunkt bei der Kriegsfinanzierung. Die Steuer wurde für ein Heer v. 4.000 Mann zu Pferd u. 20.000 Mann zu Fuß berechnet. 1541 wurden die Kosten für den Heeresunterhalt auf 128.000 Gulden pro Monat festgelegt. Dieser „Römermonat“ diente fortan als Simplum der Monatszahlungen bei Reichssteuern im Allgemeinen. Der Name verweist auf die Römerzüge: auf einen militärischen Begleitschutz des Zuges nach Rom zur Krönung des deutschen Kaisers. Es wurde jedoch nie eine militärische Hilfe oder Reichssteuer für den Römerzug bewilligt. Vgl. RAISS, Römermonat.

Rondasirer, Rondachier: ein mit der Rondartsche Bewaffneter. Rondartsche: Eiserner Rundschild einer nach spanischem Muster aufgestellten Spezialeinheit des Fußvolkes, Gewicht ca. 7800 g, Durchmesser ca. 60 cm. Vgl. BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch, S. 160.

Rondartsche, Rondell: Eiserner Rundschild einer nach spanischem Muster aufgestellten Spezialeinheit des Fußvolkes, Gewicht: ca. 7,8 kg, Durchmesser ca. 60 cm.

Ronde: Runde, Rundgang; Wachen u. Posten kontrollierender Offiziere.

Rondell: Ein besonders massives Artilleriewerk mit gerundetem Grundriss, das so hoch oder nur unwesentlich höher als der angrenzende Wall ist.

roof: Raub, Beute.

roop: Gerücht, Ruf.

roselein: Rosinen.

Rosenobel: Englische Goldmünze, auf deren Kehrseite eine Rose geprägt ist. Ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts entspricht 1 Rosenobel 7 Talern.

Rosenobel: nördlichster Punkt der alten Stadtbefestigung Überlingens.

Rössing: Gefecht bei Rössing am 29.7.1626: Tillys Truppen unter Jakob Ludwig v. Fürstenberg schlagen die Dänen durch einen ungestümen Angriff des Nikolaus Des Fours. 7.000 dänische Reiter sollen v. der katholischen Liga besiegt worden sein. – Rössing, Dorf in der Gem. Nordstemmen [LK Hildesheim].

Rossbub: Pferdejunge, -knecht; Schimpfwort für rohen, ungehobelten Menschen.

Ross, hölzernes: Beim Einrücken von Truppen in eine Stadt mussten Galgen und ein hölzerner Esel oder seltener ein hölzernes Pferd gezwungenermaßen von den Zimmerleuten (meist auf dem Markt) errichtet werden. NÜCHTERLEIN, Wernigerode, S. 21. Das Sitzen auf einem hölzernen Esel gab es als Militärstrafe für ungehorsame Soldaten; HINCKELDEY, S. 169; ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271; z. T. als Strafe für Not- oder Unzucht; PESCHEK, Geschichte, S. 46; als Ehrenstrafe im peinlichen Strafrecht; MEINHARDT, Peinliches Strafrecht, S. 147; HINCKELDEY, Strafjustiz, S. 171; allgem. QUANTER, Die Schand- und Ehrenstrafen . Das Eselreiten wurde auch Ratsherrn und Bürgern beim Ausbleiben der Kontribution angedroht. Dabei wurde ein auf die Kante gestelltes Brett in Eselform verwendet, das dem darauf Sitzenden nur die schmale Seite bot, so dass es tief ins Gesäß einschnitt; Abb. bei KÖNIG, Hexenprozesse, S. 49; erwähnt bei WREDE, Körperstrafen, S. 426* (für 1620 in Görlitz). Vgl. den Bericht des Chronisten Sebastian Dehner; HELLER, Rothenburg, S. 11: „1620. Mittwoch den 5. Januar hat Marggr. J. Ernst allhie auf dem Mark nebst bei der Trinkstuben wegen der Soldaten, damit sie im Zaum gehalten würden, einen Galgen, Schneller oder Schnerr, wie manß nennt, und einen Eßel aufrichten lassen. Der Esel ist gemacht geweßen von Brettern geformt und so hoch als eines Schmieds Notstall, der Schnöller und Galgen ungefähr 3 oder 3 1/2 mannßhoch. […] Wenn er den Eßel verdient, hat man ihn rittlingsweiß daraufgesetzt auf die Kante und zu beiden Seiten an jeden Fueß einen schweren Stein oder Plock gehengt und ihn bey 2, 3 oder mehr Stund, nachdem er verdient, darauf sitzen lassen“. Aus der Unteren Pfalz heißt es jedoch auch; MAIER, Unterpfalz, S. 323f.: „Auf vorgebrachte Klagen hin wurden die Übeltäter von ihren Offizieren entweder gar nicht bestraft oder im schlimmsten Fall auf die Esel gesetzt; wie ernst die Delinquenten diese Strafe nahmen, erkennt man daran, daß von den darauf Sitzenden manchmal ‚auch etliche Maß Wein gesoffen‘ wurden“. MÜHLICH; HAHN, Chronik Bd. 3, S. 596 (Schweinfurt 1644): „Als Martin Geißler, Scabinus [Schöffe; BW}, am 20. October von der Spitalkirche nach Hause gehen wollte, hieb ihm ein besoffener Gallasischer Soldat, ohne alle Ursache, auf offener Gasse, bey dem Hause des Bürgermeisters Billing hinterwärts mit einem Säbel eine große Wunde in den Kopf, daß er zu Boden sank. Der Soldat wurde sogleich ins Stockhaus gesezt und am 29. d. recht exemplarisch gestraft; denn er mußte 3 Tage hintereinander, jeden Tag 5 Stunden, auf dem Esel reiten. Weil dieß ein Soldat einem Bürger gethan hatte, war es ein schlechter Handel, wozu die Soldaten noch lachten. Wenn aber dieß ein Bürger einem Soldaten gethan hätte, würde man die ganze Bürgerschaft für Rebellen ausgeschrieen und es an den Kaiser und an alle Generäle berichtet haben“. Auch aus Rothenburg wird 1631 berichtet, dass dieser Vorgang fast schon alltäglich wurde; HELLER, Rothenburg, S. 64. Augsburg 1632. Teilweise wurde das Reiten auf dem Esel auch Zivilpersonen angedroht; STETTEN, Geschichte 2. Bd., S. 211: „Den 14. Septembris ließ der Gouverneur Oxenstirn [Bengt Bengtson Freiherr v. Oxenstierna; BW] etliche Bischöfliche, Capitlische und Fuggerische Beamte und Vögte, so ihre Unterthanen bey der Schantz-Arbeit zu erscheinen nicht angehalten hatten, zur Straffe durch den Profosen etliche mal um das höltzerne Roß oder Esel herumführen“.

Rossdienst: bis in die frühe Neuzeit hinein waren jene Landbesitzer dazu verpflichtet, die mehr als 40 Hufe besaßen. Sie mussten infolgedessen beritten zum Kriegsdienst erscheinen oder ersatzweise einen bewaffneten Reiter in voller Rüstung im Kriegsfall stellen.

Rosskamm: Pferdehändler.

Rossmühle: von Pferden angetriebene Mühle.

Rosstäuscher: jemand, der auf dem Tauschweg, und dann allgemein jemand, der mit Pferden Handel treibt. Rosstäuscher galten meist als Betrüger.

Rote Kappe: GUTERMANN, Alt-Schweinfurt, Schweinfurt 1928, S. 4, nach einer Zeichnung des Reichsvogts Johann Hermann v. 1650: „Links von der Mühle stehen die ‚blaue‘ und die ‚rote Kappe‘ (auf dem Stich mit Nr. 9 bezeichnet). Es waren für dies 2 runde Mauertürme, welche ihren Namen nach dem blauen Schieferdach und dem roten Ziegeldach bekommen hatten. Beide Türme dienten als Gefängnis“. Vgl. auch ENDERLEIN, Reichsstadt Schweinfurt. Frdl. Hinweis v. Frau Margarethe Mohr.

Rote Ruhr oder blutige Ruhr: Ruhr, die im Gegensatz zur weißen Ruhr mit der Ausscheidung v. Blut einhergeht. Die Rote Ruhr galt in den Feldlagern als die Kriegskrankheit schlechthin. Die Infektion erfolgte über kontaminierte Lebensmittel und Getränke wie Wasser u. Milch sowie über die Hände. Die Inkubationszeit betrug zwischen einem u. sieben Tagen. Die bakterielle Ruhr infolge der Entzündung der Dickdarmschleimhaut führte zu akuten Durchfällen, Koliken u. ständigem schmerzhaften Stuhlgang. Die Dauer der Erkrankung betrug, v. chronischen Verläufen abgesehen, in der Regel nicht mehr als 14 Tage.

Rotgerber: „Der Rotgerber verarbeitet die von Fleischresten, Fett und Haaren befreiten schweren Felle mittels einer gerbsäurehaltigen, aus Eichen- oder Fichtenrinde hergestellten Gerbbrühe (Lohe). Dies erfolgte entweder mittels einem Versetzen der Häute in Lohgruben / Ziehlöchern (Dauer 6 Monate bis 3 Jahre) oder als Schnellgerbung mit Lohbrühe. Anschließend wurden die Häute gespült, getrocknet und verarbeitet. Der Rotgerber erzielt damit das haltbarste Leder, welches aber nicht zart oder geschmeidig ist; für einen Damenhandschuh sicher nicht brauchbar, wohl aber für einen Soldatenstiefel. Mit Eichenlohe gegerbtes Leder ist rot bis braun, von daher hat der Rotgerber die Bezeichnung erhalten“. [http://wiki-de.genealogy.net/Rotgerber].

Rotgießer: Der Rotgießer gießt aus einem verflüssigten Gemisch v. Kupfer, Zinn u. Zink in Formen Gebrauchsgegenstände.

Rothseer: getrocknete Stockfische.

Rotte: In Kriegszeiten wurden die Bürger einer Stadt in Rotten eingeteilt (als „Rottgesellen“). Der Rat bestimmte zu jeder Rotte einen Rottmeister als Aufsicht. Er war zuständig für das Meldewesen und die Feuerwehr, hatte aber auch seine Rottgesellen bei Musterungen und „Aufwartungen“ ihrem Fähnlein geschlossen zuzuführen. Nach der Osnabrücker Wehrverfassung (1580) bildeten 13-18 Bürger eine Rotte, 4-6 Rotten eine Fahne, d. h. eine Fahne bestand aus 52-108 Mann.

Rotte Korah: (ital. rotta: Aufruhr) in Anlehnung an die biblische „Rotte Korah“ (4. Moses 16, 5) hier eine Bande von Räubern, Aufrührern, Rebellen.

Rottengeist: Mensch mit falscher religiöser Überzeugung.

Rottmeister [engl. rot-master]: ursprünglich der Anführer einer Rotte, die Bestandteil eines Fähnleins war u. aus acht bis zwölf Landsknechten oder sechs Doppelsöldnern bestand. Die Rottenmitglieder wählten den Rottmeister aus ihrer Mitte. Rotte: I. „Besonders war es ehedem im Kriegswesen üblich, einen Haufen unter einem gemeinschaftlichen Befehlshaber stehender Soldaten zu bezeichnen, wo die Rotte keine gewisse Zahl hatte, sondern aus 6 bis 100 Mann bestand, am häufigsten aber nur von kleinern Haufen gebraucht wurde; der Vorgesetzte einer solchen Rotte hieß der Rottmeister, und die einzelnen Personen dieses Haufens gegen einander hießen Rottgesellen. Frisch führet folgende Stelle aus dem Fronsberg an: »Es wurden zehen Hakenschützen und einfache Knechte in Eine Rotte gestellt, desgleichen auch sechs Doppelsöldner in Eine Rotte, dieselben sechs oder zehen wählten sich einen Rottmeister aus ihrer Zahl, der empfieng ihre Balleten, ihren Proviant, und führte sie, wohin er sollte, seine Rotte hießen auch seine Rottgesellen.« [ADELUNG] „Es war eine militärische Abteilung unter dem Fußvolk und der Reiterei, wobei die Zahl der zu einer Rotte gehörigen Soldaten wechselte, ohne nähere Bezeichnung der Stärke eine Abtheilung, um einen Führer geschaarter Haufe“. DESING, Historia auxilia 2. Bd., S. 186: „Corporal ist ein Unter-Officier, der viel zu thun hat: Darumb seynd bey einer Compagnie zwey, drey oder vier. Für seine 15. Mann, welche man eine Rott nennt, empfängt er vom Capitain d’Armes das Gewehr, vom Fourier das Quartier, vom Muster-Schreiber das Geld, vom Sergeanten die Ordre, gehört nit zur Prima plana“. Nach Banérs Verpflegungsordnung vom 4.10.1634 erhielten bei der Infanterie 15 Oberrottmeister 12 Rt. 18 Gr., 21 Unterrottmeister 14 Rt. 16 Gr. zehntätige Lehnung; BLÖTHNER, Der Dreißigjährige Krieg, Östlicher Teil, S. 129f. II. In Kriegszeiten wurden die Bürger einer Stadt in Rotten eingeteilt (als „Rottgesellen“). Der Rat bestimmte zu jeder Rotte einen Rottmeister als Aufsicht. Er war zuständig für das Meldewesen u. die Feuerwehr, hatte aber auch seine Rottgesellen bei Musterungen u. „Aufwartungen“ ihrem Fähnlein geschlossen zuzuführen. Nach der Osnabrücker Wehrverfassung (1580) bildeten 13-18 Bürger eine Rotte, 4-6 Rotten eine Fahne, d. h. eine Fahne bestand aus 52-108 Mann. III. (ital. rotta: Aufruhr) in Anlehnung an die biblische „Rotte Korah“ (4. Moses 16, 5) hier als eine Bande v. Räubern, Aufrührern, Rebellen verstanden.

Rotwachsfreiheit (lat. ius cerae rubeae): ein im Heiligen Römischen Reich seit etwa Ende des 14. Jahrhunderts vom Kaiser oder König verliehenes Privileg, das sogenannte „Rotsiegelprivileg“. Es beinhaltete das Recht, bei allen Siegelungen mit rotem Siegelwachs durchzuführen. Der tradionellen Regel nach siegelten Kaiser, Könige, Kardinäle u. staatsrechtlich „Souveräne“ mit rotem Wachs. Die Verleihung des Privilegs der Rotwachsfreiheit wurde ständig erweitert, sodass ab dem 17. Jahrhundert Kaiser, Könige u. andere Souveräne, aber auch neu geadelte Kleinadelige ihre Dokumente mit dem gleichen roten Wachs siegeln konnten [nach WIKIPEDIA].

Rübenloch: Bezeichnung für Verließ.

Rübesamenstück: Behälter für Rübsamen (Samen v. Rüben, besonders Speiserüben, der als heilkräftig galt).

rüebig: ruhig.

Rudel: Aufruhr.

Rügsherr: Beauftragter für die Ahndung geringer Frevel.

Ruhr, weiße: wässeriger Durchfall.

Rültz: Schimpfwort für Bauern.

rumbmaniren: rumoren, Tumulte erregen, Händel beginnen.

Rummelei: weite Räumlichkeiten, ein großes wenig ausgebautes Haus, baufälliges Haus.

Rummeleis: DWB 14, Sp. 1484, 73: „n. dithmarsisch für hohleis, unter dem das wasser weggefallen ist, wegen des krachens beim einfallen“.

Rummel-Nest: Unruhenest, Aufruhrnest.

Rumor: Aufruhr, Aufstand, Tumult, große Unruhe.

rumoren: toben, aufsässig werden, einen Aufstand anzetteln, Unruhe erzeugen. In den bayerischen Regimentern gab es bis zum Ende des Krieges noch einen von den Soldaten verachteten, teilweise auch verfolgten Rumormeister und eine berittene Rumorkompanie, die bei Unruhen und Straftaten aller Art eingesetzt wurden. Der Rumormeister hatte zudem den Hurenwebel zu unterstützen. Vgl. BERG, Administering justice, S. 9, 17.

Rumor-Kompanie: militärisches Greifkommando mit einem Rumormeister als Anführer, mit Pfaffen, Profossen, Henkern u. dergleichen Gesinde, durchsetzt, z. T. an die 60 Pferde stark, zur Verfolgung flüchtiger u. straffällig gewordener Soldaten eingesetzt, ein von den Soldaten allgemein verachtetes Amt. In einer Rumorkompanie dienten auch begnadigte Straftäter, die dadurch dem Galgen entgangen waren.

Rumormeister: Befehlshaber der entsprechenden Rumor-Kompanie mit Pfaffen, Profossen, Henkern u. dergleichen Gesinde, z. T. an die 60 Pferde stark, zur Verfolgung flüchtiger u. straffällig gewordener Soldaten eingesetzt, ein von den Soldaten allgemein verachtetes Amt. In einer Rumorkompanie dienten auch begnadigte Straftäter, die dadurch dem Galgen entgangen waren. Der Rumormeister hatte zudem den Hurenwebel zu unterstützen. Vgl. BERG, Administering justice, S. 9, 17. => Weyhel [Weiler; Eckersdörfer, Johann (Hans) Adam von], Johann Adam [von].

Rundschildner: Fußsoldat mit einem eisernen Rundschild (Rondartsche) einer nach spanischem Muster aufgestellten Spezialeinheit des Fußvolkes, Gewicht: ca. 7800 g, Durchmesser ca. 60 cm. BRNARDÍC, Imperial Armies, S. 11.

Rundstück: schwed. Bezeichnung für 1 Kupferör = 1 1/8 Pfennig.

Rundtasche: Rondartsche: Eiserner Rundschild einer nach spanischem Muster aufgestellten Spezialeinheit des Fußvolkes, Gewicht ca. 7800 g, Durchmesser ca. 60 cm. Vgl. BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch, S. 160.

Ruptur: Bruch, Aufhebung.

Russisch-Polnischer Krieg 1632–1634, auch Smolensker Krieg genannt: Konflikt zwischen Polen-Litauen u. dem Zarentum Russland. Nachdem sich Russland zu einem gewissen Grad v. der Zeit der Wirren erholt hatte, nutzte der russische Zar Michael I. das in Polen durch den Tod v. König Sigismund III. Wasa entstandene Machtvakuum zu dem Versuch, unter Bruch des Waffenstillstands v. Deulino die an Polen-Litauen gefallenen Gebiete, vorrangig die Festung Smolensk, zurückzuerobern. Smolensk war nach dem Polnisch–Russischen Krieg 1609–1618 an den Nachbarstaat gefallen u. blieb im Verlauf des 15. bis 17. Jahrhunderts stets ein Zankapfel zwischen Polen-Litauen u. dem Russischen Reich. Der Krieg endete im Vertrag v. Polanów („Ewiger Friede“). Der Friedensvertrag bestätigte den Vorkriegsstatus, außer kleinen Grenzkorrekturen im Osten zu Gunsten der russischen Seite [WIKIPEDIA].

Russisch-Schwedischer Krieg 1610-1617: Der Ingermanländische Krieg oder der Russisch-Schwedische Krieg 1610-1617 war ein Konflikt zwischen Russland u. Schweden während der russischen Zeit der Wirren (Smuta). Er begann nach dem Zerfall des russisch-schwedischen Bündnisses gegen Polen-Litauen u. endete 1617 mit der Unterzeichnung des Friedens v. Stolbowo: Russland verlor den strategischen Zugang zur Ostsee, erhielt im Gegenzug jedoch die v. Schweden eroberten Städte Nowgorod, Porchow, Staraja Russa, Ladoga u. Gdow zurück.

Rußiger: zu Kriegsdienten verpflichteter Arbeiter im Hammerwerk.

Rüstkammer: Raum zur Aufbewahrung v. Waffen u. Rüstungen, um sie bei Bedarf an die militärische Besatzung einer Burg oder Festung oder auch an die Bürger einer Stadt auszugeben. Manchmal wurden ganze Gebäude als „Rüstkammer“ bezeichnet. In diesem Fall ist der Begriff synonym mit Zeughaus. Die Besetzung der Rüstkammer sollte der Entwaffnung der Bürger dienen u. auch der Neubewaffnung der einquartierten Soldaten.

Rüstwagen: Plan-, Fracht-, Tross-, Kriegswagen.

Rute: 1 Rute = 3, 508-3,766242 m.

Rute (Uckermark): 1 Rute = 12 Fuß.

Ruten: Krieg, Hunger (Teuerung), Pest. Der Chronist und Bürgermeister Leopold aus Marktredwitz; BRAUN, Marktredwitz, S. 54, für 1634: „Wie denn das Elend und der große Jammer, so in diesem 1634. Jahr[e] hier in unser[em] Land gewesen, nit zu beschreiben. Denn Gott, der Allmächtige, hat uns seine Zuchtrute in diesem Jahr ziem(b)lich vor Augen gestellet; denn wir hatten vor uns häufig alle Landplagen, wie Krieg, Teuerung, Pestilenz und böses Tiere. Über dieses alles haben wir keinen wahren öffentlichen Gottesdienst gehabt, daher(o) viel[e] Leute[e] trostlos dahinstarben, auch viel[e] hungerswegen verschmachten haben müssen“.

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