Landsberg, Arnold Friedrich von; Rittmeister [ – 1.7.1673] Landsberg war 1642 Rittmeister[1] unter Alexander II. von Velen. Aus Münster[2] wird berichtet: „Am 4. Dezember werden nach ‚peinlichem Verhör'[3] zwei Soldaten unter Rittmeister Landsberg, Hermann Schamvogel genannt Böddeken und der Korporal Gerd Suten (oder Suter) aus dem Amt Lingen,[4] zum Tode verurteilt. Sie werden am 20. wegen mehrfachen Pferderaubes gehängt“.[5]
Landsberg starb am 1.7.1673[6] als „kurpfälzischer General, Kammerherr und Geheimer Kriegsrat, Herr zu Landsberg und Hausmannshausen“ sowie Droste im hildesheimischen Amt Erichsberg.[7] 1654/58 genannt als Droste des Amtes Hunsrück im Hochstift Hildesheim;[8] bis etwa 1666 stand er in jülich-bergischen Diensten und war um 1670 Obrist.[9]
[1] Rittmeister (Capitaine de Cavallerie): Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscherer, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Zudem wurde der Rittmeister, der in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold beanspruchte, bei seiner Bestallung in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.
[2] Münster; HHSD III, S. 537ff.
[3] peinliches Verhör: Unter Anwendung der Folter (der „peinlichen Frage“: Verfahrenselement der Gerichtsbarkeit zur Erreichung eines Geständnisses, zugelassen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Constitutio Criminalis Carolina (1532)) verhören. Vorausgegangen war immer die Territionsphase, das Vorzeigen der Folterinstrumente durch den Scharfrichter und die Demonstration ihrer Funktion, um ein Geständnis zu erreichen.
[4] Lingen; HHSD II, S. 299f.
[5] LAHRKAMP, Münsters Rolle, S. 100, Anm. 137.
[6] FAHNE, Geschichte der Westphälischen Geschlechter, S. 258
[7] Erichsberg, unter Friedrichsbrunn, heute Ortsteil von Thale [LK Harz].
[8] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Reichskammergericht E 274/1073
[9] Brief aus „Hundesrück“ an Dietrich von Landsberg, 16.3.1670, in Landesarchiv Westfalen Dep. Landsberg-Velen Nr. 15289). Nach freundlichen Hinweisen von Herrn Dr. Gerd Dethlefs.