Trombetta [Trometta], Thaddäus; Kapitän [ – ] Trombetta stand 1634 als Kapitän[1] im Dienst der Garnison in Lindau.[2] Am 4./5.5.1634 war er mit 60 Soldaten in Überlingen[3] angekommen.[4] Nach dem Überlinger Advokaten Dr. Johann Heinrich von Pflummern [1595 – 1655][5] waren es 50 frische Knechte.[6]
Der Überlinger Advokat Dr. Johann Heinrich von Pflummern [1595 – 1655][7] berichtet in seinem Tagebuch, dass Trombetta vor dem 14.6. wieder nach Lindau abgezogen sei. [8] Den 29.8. geriet er im Kampf gegen schwedische Truppen in Gefangenschaft.[9] Am 27.9.1636 nahm er zusammen mit dem Kriegskommissar Handel Überlingen 100 Stück Vieh weg, um die auferlegte Kontribution zu erzwingen. Zur Rückgabe des Viehs sagte Überlingen 100 Fuder[10] Wein zu. Da sie aber diese Menge nicht aufbringen konnte, versuchte man bei Ferdinand von Ungarn[11] diese Weinabgabe rückgängig zu machen.[12]
Unter dem 28./29.8. informiert Pflummern [1595 – 1655] über den schlecht vorbereiteten Anschlag des kaiserlichen Obristen[13] Augustin Vitzthums von Eckstädt auf Buchhorn:[14] „Den 28 und 29 Augusti haben wir zu Costantz[15] gegen Bůchhorn vnderschidliche große fewerbrunsten gesehen, vnd hernach erst vernommen, wahero dieselben entstanden seyn, nämblich hatt obrist[16] Vitzthumb zu Lindaw die statt Bůchhorn einsmal zu veberrumpeln vermeint, hatt weder grobes geschütz,[17] noch andere zum gewallt gehörige instrumenta mitgenommen, vnd ob zwar von Veberlingen 100 mann, wie auch von Costantz ein gleiche anzahl er[S.181]fordert worden, ist jedoch die gantze vitzthumbische armada veber 500 köpff nicht starckh geweßt, da hergegen in der statt Bůchhorn 400 zu fůß vnd bei 60 pferdt gelegen. In dem closter Löwenthal[18] haben sich veber 11 schwedische nit befunnden, sambt zwayen klainen stückhlin[19] geschütz, nichtsdestoweniger sie sich zur wehr gesetzt, seyn aber letzstlich mit gewallt bezwungen vnd gefangen genommen worden. Vnder dieser zeitt hatt sich deß Scavaliski[20] reütterey zu Bibrach[21] aufgehallten, von dero ohngefahr 120 mann nach Bůchhorn commandirt worden die statt zu entsetzen. Von disem entsatz alß obrist Vitzthumb aviso bekommen, hat er den rittmaister[22] Gintfeld mit ohngefahr 50 pferdten zum recognoscirn dem feind entgegen geschickht vnd haben sich darbei auch vil von den veberlingischen officieren gebrauchen lassen. Alß nhun benannter rittmaister Gintfeld zu dem hochgericht[23] bei Ravenspurg[24] kommen, ist ihme auß der statt ein truppa schwedischer reütter entgegen gezogen, auf welliche die vnserige angesetzt, daß sie sich wider zu ruck in die statt begeben müeßen. Darauff ein großer squadron[25] reütter auß der stadt außgezogen vnd auf die vnserige zugeeilet, welliche aber nit standt gehallten, sonder bald die flucht genommen, denen der feind nachgesetzt, ettlich pferdt erlegt, den capitan Trombetta vnd quartiermaister Koler, so vom pferdt kommen, gefangen, rittmaister Gintfelden ist sein pferdt mit einem schutz[26] beschediget worden, dass es sich zu fůß darvon machen vnd in den wald verkriechen müeßen. Daß lob wirdt dem capitan Hanß Sigmund von Bodman von meniglich gegeben, daß er mit dem leüttenant[27] von Löbelfingen (so auch vnder gräfl. Arrchischen[28] regiment) zum ersten daß fersengellt genommen vnd andern flüchtigen reüttern den weeg nach Veberlingen gewisen habe. Inmassen alle nhur wider der statt zugeeilet vnd gantz keiner nach dem läger vor Bůchhorn geflohen. Dahero dan ervolgt, daß weiln [S. 182] obrist Vitzthumb sich auf seine ausgeschickhte reütter verlassen, vnd alles im läger schlechtlich bestellt geweßt, die bemellte 120 reütter vom feind der vnsern vnvermerckht in die statt Bůchhorn kommen, vnd von dannen mit beistandt der guarnison in daß läger ausgefallen, die schilltwachen gefangen oder nidergemacht vnd sollchen schreckhen vnd confusion erweckht, daß die kayßerische nhur den schiffen zugeeilet vnd obrist Vitzthumb selbst zu pferdt in daß wasser setzen vnd sein hail bei den schiffen sůchen müeßen. – Man sagt gleichwoln, daß obrist leüttenant[29] deß arrchischen [Gerardo Graf d’Arco (1611 – 1655)] regiments Wolf Wilhelm Keyer gern sein beßtes gethon hette, vnd haben die kayßerische, so zu Hofen[30] im closter gelegen, auch ein zeitlang resistirt, aber jedoch letzstlich mit andern in die schiff sich salvirt. Darauf der feind so wol Hofen, als Löwenthal in brand gesteckht. Vnd diß ist dises vebelbedachten vnd bestellten bůchhornischen anlaufs fructus et effectus geweßt. – Jedoch hatt der feind darbei auch waß volckh eingebüeßt, wie dan obvermellter maßen zu Löwenthal vnd sonsten 18 gefangen nach Veberlingen gebracht worden. Vnd hatt man zu Costantz der vnserigen verlust gar gering gemacht, daß in allem veber 40 nicht: aber auf deß feinds seitten bei 70 gebliben oder gefangen worden seyn“.[31]
[1] Kapitän (schwed. Kapten): Der Hauptmann war ein vom Obristen eingesetzter Oberbefehlshaber eines Fähnleins der Infanterie, das er meist unter Androhung einer Geldstrafe auf eigene Kosten geworben und ausgerüstet hatte. Der Hauptmann warb daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. In der Kompanie-Stärke wurden sogenannte „Passevolants“ mitgerechnet, nichtexistente Söldner, deren Sold ihm zustand, wenn er Deserteure und verstorbene Soldaten ersetzen musste. Der monatliche Sold eines Hauptmanns betrug 160 fl. (Nach der Umbenennung des Fähnleins in Kompanie wurde er als Kapitän bezeichnet.) Der Hauptmann war verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Er musste die standesgemäße Heirat seiner Untergebenen bewilligen. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Kapitänleutnant, übernommen. Der Hauptmann marschierte an der Spitze des Fähnleins, im Zug abwechselnd an der Spitze bzw. am Ende. Bei Eilmärschen hatte er zusammen mit einem Leutnant am Ende zu marschieren, um die Soldaten nachzutreiben und auch Desertionen zu verhindern. Er kontrollierte auch die Feldscher und die Feldapotheke. Er besaß Rechenschafts- und Meldepflicht gegenüber dem Obristen, dem Obristleutnant und dem Major. Dem Hauptmann der Infanterie entsprach der Rittmeister der Kavallerie. Junge Adlige traten oft als Hauptleute in die Armee ein.
[2] Lindau (Bodensee); HHSD VII, S. 414ff.
[3] Überlingen [Bodenseekr.]; HHSD VI, S. 807f.
[4] Vgl. WEECH, Sebastian Bürsters Beschreibung, S. 71.
[5] KRUSENSTJERN, Selbstzeugnisse, S. 179f.
[6] GAIER; SCHÜRLE; PRAßER, Schwabenspiegel Bd. 3, S. 81.
[7] KRUSENSTJERN, Selbstzeugnisse, S. 179f.
[8] SEMLER, Tagebücher, S. 164.
[9] SEMLER, Tagebücher, S. 177.
[10] 1 Fuder = 1763, 56304 Liter !
[11] Vgl. HENGERER, Kaiser Ferdinand III.; HÖBELT, Ferdinand III.
[12] SEMLER, Tagebücher, S. 304, Anm. 842.
[13] Obrist: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S.388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.
[14] Buchhorn, unter Friedrichshafen [Bodenseekreis]; HHSD VI, S. 228f.
[15] Konstanz [LK Konstanz]; HHSD VI, S. 419ff.
[16] Obrist: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S.388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.
[17] Grobe Stücke: große Geschütze, meist: Kartaunen [Belagerungsgeschütz mit einer Rohrlänge des 18-19-fachen Rohrkalibers [17, 5 – 19 cm], verschoß 40 oder 48 Pfund Eisen, Rohrgewicht: 60-70 Zentner, Gesamtgewicht: 95-105 Zentner, zum Vorspann nötig waren bis zu 32 Pferde nötig: 20-24 Pferde zogen auf einem Rüstwagen das Rohr, 4-8 Pferde die Lafette]; halbe Kartaunen [langläufiges Geschütz mit großer Reichweite, Rohrlänge des Kalibers (15 cm), schoss 24 Pfund Eisen. Das Rohrgewicht betrug 22-40-45 Zentner, das Gesamtgewicht 70-75 Zentner. Als Vorspann wurden 20-25 Pferde benötigt.
[18] Dominikanerinnenkloster Löwenthal, etwa 1 ½ km nordöstlich von Buchhorn.
[19] Regimentsstück: leichtes Feldgeschütz, durch Gustav II. Adolf eingeführt, indem er jedem Infanterie-Regiment ständig zwei leichte Geschütze zuordnete. Die Bedienung übernahmen erstmals besonders eingeteilte Soldaten. Die Regimentsstücke waren meist 3-Pfünder-Kanonen. Sie wurden durch eine Protze im meist zweispännigen Zug, gefahren vom Bock. d. h. der Fahrer saß auf der Protze, beweglich gemacht. [wikipedia]
[20] Schaffalitzky [Schafelitzky] zu Mukadel [„Mückenthal“], Bernhard; Generalmajor [1591-1641] siehe den Beitrag von Jörg Wöllper in den „Miniaturen“.
[21] Biberach an der Riß [LK Biberach]; HHSD VI, S. 80ff.
[22] Rittmeister (Capitaine de Cavallerie): Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscherer, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Zudem wurde der Rittmeister, der in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold beanspruchte, bei seiner Bestallung in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.
[23] Hochgericht, Galgen: Vorrichtung zum demonstrativen abschreckenden Vollzug der schimpflichen Todesstrafe durch den Henker und Wahrzeichen der „hochnotpeinlichen Gerichtsbarkeit“ des Gerichtsherrn. Er bestand aus zwei aufrecht stehenden Pfosten mit einem Querholz, bisweilen aus drei Pfosten mit Querhölzern oder aus einem Pfosten, in den ein Querholz rechtwinkelig eingelassen war. Man unterschied zwischen Kniegalgen, Schnellgalgen, Soldatengalgen (Quartiergalgen, der in der Regel zusammen mit einem hölzernen Esel von den Bürgern zwangsweise errichtet werden musste) und Wippgalgen (LAHRKAMP, Dreißigjähriger Krieg, S. 198. Die Galgen befanden sich zumeist außerhalb der bewohnten Orte in einem Waldgebiet auf dem Galgenberg. Die Errichtung oder Ausbesserung galt als anrüchig. Deshalb mussten alle beteiligten Zünfte Hand anlegen oder es entschied das Los. Galgen, mit einer kreisförmigen Untermauerung, auf der die Pfeiler mit den Querbalken standen, nannte man Hochgericht. Der Verurteilte musste mit dem Henker auf einer Leiter zu einem der Querhölzer hinaufsteigen, um zunächst aufgeknüpft, dann durch Wegziehen oder Umstoßen der Leiter getötet zu werden. Bei Einquartierungen wurde als drastische Abschreckung auf einem öffentlichen Platz der Quartiergalgen zur Schnelljustiz errichtet. Es lag im Ermessen des Henkers, ob der Tod durch Genickbruch rasch oder durch Strangulation langsam eintrat. Ihm stand auch die Verwertung des Körpers [Armesünderfett oder Blut als Heilmittel, Diebsfinger (vgl. WOLF, Niederländische Sagen, S. 364-365) etc.] zu. Der Hingerichtete blieb je nach Delikt oft lange sichtbar hängen, dem Verwesungsprozess bzw. den Hunden, Raben und den Witterungseinflüssen preisgegeben. Der abgefallene Leichnam wurde zumeist auf dem Galgenberg verscharrt.
[24] Ravensburg [LK Ravensburg]; HHSD VI, S. 644ff.
[25] Schwadron: Im 16. Jahrhundert bezeichnete Escadre (von lateinisch exquadra Gevierthaufen, Geschwader) eine Stellungsform des Fußvolks und der Reiterei, aus welcher im 17. Jahrhundert für letztere die Eskadron, für ersteres das Bataillon hervorging. Ca. 210 Pikeniere sollten eine Schwadron bilden, 3 eine Brigade. Die Schwadron der Reiterei entsprach der Kompanie der Fußtruppen. Die schwedische Kompanie (Fußtruppen) bestand nach Lorenz TROUPITZ, Kriegs-Kunst / nach Königlich Schwedischer Manier eine Compagny zu richten, Franckfurt 1638, aus drei Schwadronen (zu Korporalschaften, eine Schwadron entsprach daher dem späteren Zug).
[26] Schuss.
[27] Leutnant: Der Leutnant war der Stellvertreter eines Befehlshabers, insbesondere des Rittmeisters oder des Hauptmanns. Wenn auch nicht ohne Mitwissen des Hauptmannes oder Rittmeisters, hatte der Leutnant den unmittelbarsten Kontakt zur Kompanie. Er verdiente je nach Truppengattung monatlich 35-60 fl.
[28] Gerardo Graf d’Arco [1611 – 1655].
[29] Obristleutnant: Der Obristleutnant war der Stellvertreter des Obristen, der dessen Kompetenzen auch bei dessen häufiger, von den Kriegsherrn immer wieder kritisierten Abwesenheit – bedingt durch Minderjährigkeit, Krankheit, Badekuren, persönliche Geschäfte, Wallfahrten oder Aufenthalt in der nächsten Stadt, vor allem bei Ausbruch von Lagerseuchen – besaß. Meist trat der Obristleutnant als militärischer Subunternehmer auf, der dem Obristen Soldaten und die dazu gehörigen Offiziere zur Verfügung stellte. Verlangt waren in der Regel, dass er die nötige Autorität, aber auch Härte gegenüber den Regimentsoffizieren und Soldaten bewies und für die Verteilung des Soldes sorgte, falls dieser eintraf. Auch die Ergänzung des Regiments und die Anwerbung von Fachleuten oblagen ihm. Zu den weiteren Aufgaben gehörten Exerzieren, Bekleidungsbeschaffung, Garnisons- und Logieraufsicht, Überwachung der Marschordnung, Verproviantierung etc. Der Profos hatte die Aufgabe, hereingebrachte Lebensmittel dem Obristleutnant zu bringen, der die Preise für die Marketender festlegte. Um all diese Aufgaben bewältigen zu können, waren umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen notwendig. Nicht selten lag die eigentliche Führung des Regiments in der Verantwortung eines fähigen Obristleutnants, der im Monat je nach Truppengattung zwischen 120 und 150 fl. bezog. Voraussetzung war allerdings in der bayerischen Armee die richtige Religionszugehörigkeit. Maximilian hatte Tilly den Ersatz der unkatholischen Offiziere befohlen; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Dreißigjähriger Krieg Akten 236, fol. 39′ (Ausfertigung): Maximilian I. an Tilly, München, 1629 XI 04: … „wann man dergleich officiren nit in allen fällen, wie es die unuorsehen notdurfft erfordert, gebrauchen khan und darff: alß werdet ihr euch angelegen sein lassen, wie die uncatholischen officiri, sowol undere diesem alß anderen regimentern nach unnd nach sovil muglich abgeschoben unnd ihre stellen mit catholischen qualificirten subiectis ersezt werden konnde“. Von Piccolomini stammt angeblich der Ausspruch (1642): „Ein teutscher tauge für mehrers nicht alß die Oberstleutnantstell“. HÖBELT, „Wallsteinisch spielen“, S. 285.
[30] Hofen, heute Stadtteil von Friedrichshafen [Bodenseekr.].
[31] SEMLER, Tagebücher, S. 176f.