Forteguerra, N de

Forteguerra, N de; Offizier [ – ] N de Forteguerra [ – ] war der Bruder des Bartolomeo [Bartholomaeus] de Forteguerra [ – ], der 1637 als Rittmeister[1] im Regiment[2] Annibale de Gonzaga[3] stand.

In den Aufzeichnungen des Benefiziaten[4] Franz Andreas Rogg [1712-1777] aus Pfullendorf[5] heißt es unter dem 30.1.1637: „Anheut ist vorkommen, welchermaßen sich gestrigen Tags ein Rüttmstr. des Fürstl. Gonzagischen Regements namens Bartholomaeus De Forteguerra mit einer vom hl.[6] Obristen-Leutenant[7] ernanten Gonzagischen Regements bey sich habender ordre des Innhalts, das man ihne, Rüttmstr., neben der graffschafft Hifingen[8] der Kayserl. Verpfleeg[9] im winter-Quatier[10] unterhalten und sich mit Hiffingen auf 120 Platz vergleichen soll.

Dieweill man sich wegen des Quatiers mit Hiffingen nit vergleichen könne, ist geschlossen, weilen die Burger gantz erarmbt und zuvor ruiniret, das hl. Rüttmstr. den halben Theill seines Volkh anhero logiere. Denselben man den Unterhalt, so guet man kenne, reichen. Vor die leere Plätz und Verpfleegung man bitten oder hl. Rüttmstr. die Quatier zwischen der Statt und graffschafft Hifingen aufzutheillen man übergeben haben wolle. Solt aber hl. Rüttmstr. sich der Quatier gantz nichts beladen, sonderen wüssen, ob man das Volkh haben oder sich mit an ein gewisses gelt vergleichen, so wolle man des Monaths vor all und alles 600 fl. zue reichen sich anerbietten.

Demnach hl. Rüttmstr. obiges anerbietten über innstendiges Bitten nit hören, viel weniger annemmen wollen, ist entlich mit ihme dieser Accord[11] getroffen worden, das man ihme neben 4 ½ Platz des monats 1000 fl., mehrer aber nit, geben, wormit er, Rüttmstr., zuefriden, auch vermög darumben aufgesezten Vergleichs weiter nichts forderen, sondern die Burgerschafft nach ihrem Belieben zu handlen, worzue er alle Hilffshandt zue laisten sich anerbotten haben wolle.

Dieweil hl. Rüttmstr. sein gethannes zuesagen länger nit als wenig stund gehalten, ist mit einhelliger Stim[12] beschlossen, das man ihme versprochenermaßen zue halten, mehrer aber nichts gestatten, und da er hierüber etwas gewaltthettigerweis tentieren,[13] man es an die hochlöbl. Generalität und seinen hl. Obristen[14] gelangen und verklagen lassen wölle“.[15]

„es ist hl. Stattschreiber[16] zum fürsten von Gonzaga zu reisen verordnet und ihme anbefohlen worden, das er ihme der Statt Impossibilität,[17] auch hl. Rüttmstrs. Exorbitation[18] unterthenig vor- und anbringen und womöglich umb etwas milterung dises schweren lasts instanter solicitiren[19] soll.

Actum den 3ten Martii 1637

Einem Ehrsamen Rat ist von hl. Ooristen von Gonzaga und Ossa[20] ein schreiben abgelesen worden des Innhalts: Weilen bey Hochlöbl. Generalität wegen erweiterung der Quatieren bis Dato nichts tractiret[21] worden, als getrösten obermelte beede hhl. general uns dahin, sobaldt nun die erweiterung der Quatieren – so verhoffentlich baldt geschehen würdt – vorgenommen würdt,, solle allhiesiges arme Weesen so vihl möglich in Bedacht genommen werden.

Worauf man für guet zu sein erwählet, das man ahn hochlöbl. Generalitaet widerumb ein schreiben ablaufen, innstendig anmahnen, auch umb abnamb der uns auf dem Hals tragenden schweren burden unterthenig bitten soll. Interim man mit hl. Rüttmstr. dahin handlen, da er sich auf ein erträgliches bringen, das man, was ihme versprochen, zu halten und darwider nit handlen woll.

Diweil hl. Rüttmstr. sich bis zue der Generalitaet zurückkomender Resolution, wie er ferner zue unterhalten, nit bequemen, sonder per forza,[22] was ihme bis anhero an gelt, frucht[23] und Wein gelifferet, haben will, als ist zu Verhietung bevorstehenden Übels diese wochen anderthalb anlagen an frucht und gelt eingezogen und ihme bis zu des Botten Zurückhkunfft zugehalten worden.

Actum den 31ten Martii 1637

Ist hl. Rüttmeister allhie von Hochlöbl. Generalitaet ein schreiben durch hl. Stattschreiberen insinuiret[24] worden, das er dasjenige, was er bis Dato an die Statt allhie gesuecht, zum halben Theil abwenden und auf andere assignirete Quatier proportionabiliter[25] verthaillen und darüber der Burgerschafft nit überlästig sein solle. Sinte-[S. 518]mahl aber er, Rüttmstr., disen Befelch nit allein nit wollen gehorchen, sonderen Hochlöbl. Generalitaet zum spott solches schreiben zerrüssen und durch seinen Cammerdiener sambt dem Signet[26] verbrennen lassen.

Actum den 16ten April 1637

Hat der allhier ligende hl. Rüttmstr. De forteguerra die Thor alle versperren und das Engelinsthor durch seine Reuther, die in die 20 starckh anhero kommen, verwachen, auß undt ein weder Roß noch Vich gelassen. Darnach begehrt, das man ihme wochentlich 150 fl., die frucht, Haaber und wein, wie oben, bezahlen.

Darauf ist ein Vergleich, so Rüttmstr. seines Unterhalts durch Junckher Fenckherren[27] aufsezen lassen, abgelesen worden. Weil aber selbiger unmöglich zue halten, ist man entschlossen, da er nit von seinem unerschwinglichen procedere[28] abstehen und alle stünd ein neues anfangen woll, das man abermohl ahn die Hochlöbl. Generalitaet gelangen lasse. Was nur alldorten geschlossen, demme man gern Vollzug leisten, dan zu der Römischen Mayestät Diensten man alles aufsetzen. Interim aber hl. Rüttmstr. vor gewalt und um dermahlen öffnung der Thoren gebetten haben wolle.

Dieweill aber über langes Bitten, ohnangesehen man ihme Rüttmstr., keinen Heller noch Pening schuldig, er nit allein die Thor nit aufmachen, sondern auch auf Hochlöbl. Generalitaet nit parieren wollen, hat er diesen nachmittag sich mit ungefähr 25 Reutheren zue Pferdt gemacht undt seinen aufgesetzten Accord zue halten, undt das man Roß und Vich zusammen treiben, mit gewalt erzwingen wollen.

Und weilen man ihme keinen Heller hinterstellig, hat hl. Amtsbürgermstr. Schneller[29] und andere vor solche unverantwortlichen gewalt zum höchsten innstendig gebetten, mit zuesag. Wan er die statt-Thor dermahlen widerumb aufmachen und die Schlüssel an seinem gehörigen orth lasse, auch der Burgerschafft ungehinderten Paß[30] gestatten, werde das ihme, wie versprochen worden, gehalten werden. Unteredessen ihme Roß und Vich eingesetzt[31] sein solle. Indemme es aber bey ihme, Rüttmstrn., nichts verfangen, sonderen er, immer sambt seinem Brueder[32] und noch 25 Reuther, und mit gespannten Pistollen und ent-[S. 520]blößten Deegen vor dem Rathhaus gehalten. Indemme hl. Burgermeister Schneller für Gewalt gebetten, hat er , Rüttmstr., ihme angerennt und niederschießen wollen. Den 20ten April hat er die Thor widerum eröffnen, aber was von Rossen ins feldt gegangen, durch einen Burger und Soldaten, hinaus und herein, beschreiben[33] lassen.

Actum den 15ten Maii 1637

Gesteren abendt ist dem allhie logierenden Herrn Rüttmstr. ordre kommen, das er sich mit seiner anvertrauten Compagnia[34] in Bereitschafft halten undt unfehlbar den 21. Maii bey Herrenberg[35] im Landt Württenberg einfinden soll. Wan man aber bishero alle Wochen mit dem Wochengelt[36] bey 30fl. nit herauskommen mögen in ansehung der die Schmidt, Schlosser und anderer frey gesprochen, und weilen man auch dem Stallmstr.[37] und den andern Soldaten per Rest ein nambhafftes verbleibt, ist auf Mittel zue gedenckhen, wie die anstalt zue machen, das nit allein er, Rüttmstr., sondern auch die soldaten bezahlt, dardurch beym aufbruch allerhand sich eussernde Ungelegeheiten verhüettet werden.

Den 18. Maii ist hl. Rüttmstr. Fortguerra mit seiner Compagnia aufgebrochen und mit gutem Contento[38] in das land Württenberg Marchiret. Gott gebe gnad, das in unseren landen in ewige Zeiten kein Soldat mehr gesehen werde“.[39]

Anscheinend hatten die Beschwerden der Pfullendorfer doch zunächst Wirkung gezeigt, denn zwei Tage später erschien ein Rittmeister Kircher:[40] „Den 20. Maii hat hl. Rüttmstr. Kürcher sich mit einem von hochlöbl. Generalitaet bey sich habenden befelch angemelt des Innhalts, das er nit allein allhier, sondern andern orthen mehr einfinden, alles fleißes nachfragen, wie sich die in den Winterquatieren logierende officier und gemeine Soldaten verhalten haben. So nur einer oder der andere wider die gebühr gehandlet, er selbiges gebührender orthen berichten. Alsdan die gebühr verfiegt[41] und bey nechster gelegenheit den Ständen zum Besten gereichen soll. Welchen Befelch man nun wie billich[42] acceptieren und ihme, hl. Rüttmstr., ein und anderes mit den Rechnungen ein Instruction zue Handen stellen wolle. So hat ihme bey seinem abreisen mit Pferdten undt einer Verehrung[43] nit gleich gewillfart werden mögen, hat er nit allein dasjenige, was ihm von gemeiner Statt anvertraut worden, nit mitgenommen, sondern die Instruction auf den Boden geworffen und in allem Zorn auf den Salmmenschweiler[44] Pferden nach Mengen[45] gerüthen“. Möglich ist auch, dass es sich hier um einen Kriegskameraden des Forteguerra gehandelt hat, der keinerlei Interesse daran hatte, diese „Instruktion“ an die Generalität weiterzuleiten.

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[1] Rittmeister [schwed. Ryttmåstere]: Oberbefehlshaber eines Kornetts (später Esquadron) der Kavallerie. Sein Rang entspricht dem eines Hauptmannes der Infanterie (vgl. Hauptmann). Wie dieser war er verantwortlich für Werbung und Soldzahlung, für Disziplin, Ausrüstung und Verpflegung sowie für die Ernennung der untergebenen Führer. Oft war er in erster Linie für die materielle Versorgung der Truppe zuständig, und die eigentlich militärischen Aufgaben wurden von seinem Stellvertreter, dem Leutnant, übernommen. Bei den kaiserlichen Truppen standen unter ihm Leutnant, Kornett, Wachtmeister, 2 oder 3 Korporale, 1 Fourier oder Quartiermeister, 1 Musterschreiber, 1 Feldscher, 2 Trompeter, 1 Schmied, 1 Plattner. Bei den schwedischen Truppen fehlten dagegen Sattler und Plattner, bei den Nationalschweden gab es statt Sattler und Plattner 1 Feldkaplan und 1 Profos, was zeigt, dass man sich um das Seelenheil als auch die Marsch- und Lagerdisziplin zu kümmern gedachte. Der Rittmeister beanspruchte in einer Kompanie Kürassiere 150 fl. Monatssold, d. h. 1.800 fl. jährlich, während ein bayerischer Kriegsrat 1637 jährlich 792 fl. erhielt, 1620 war er in der brandenburgischen Armee als Rittmeister über 50 Pferde nur mit 25 fl. monatlich datiert gewesen. Bei seiner Bestallung wurde er in der Regel durch den Obristen mit Werbe- und Laufgeld zur Errichtung neuer Kompanien ausgestattet. Junge Adlige traten oft als Rittmeister in die Armee ein.

[2] Regiment: Größte Einheit im Heer, aber mit höchst unterschiedlicher Stärke: Für die Aufstellung eines Regiments waren allein für Werbegelder, Laufgelder, den ersten Sold und die Ausrüstung 1631 bereits ca. 135.000 fl. notwendig. Zum Teil wurden die Kosten dadurch aufgebracht, dass der Obrist Verträge mit Hauptleuten abschloss, die ihrerseits unter Androhung einer Geldstrafe eine bestimmte Anzahl von Söldnern aufbringen mussten. Die Hauptleute warben daher Fähnriche, Kornetts und Unteroffiziere an, die Söldner mitbrachten. Adlige Hauptleute oder Rittmeister brachten zudem Eigenleute von ihren Besitzungen mit. Wegen der z. T. immensen Aufstellungskosten kam es vor, dass Obristen die Teilnahme an den Kämpfen mitten in der Schlacht verweigerten, um ihr Regiment nicht aufs Spiel zu setzen. Der jährliche Unterhalt eines Fußregiments von 3.000 Mann Soll-Stärke wurde mit 400- 450.000 fl. eines Reiterregiments von 1.200 Mann mit 260.-300.000 fl. angesetzt. Zu den Soldaufwendungen für die bayerischen Regimenter vgl. GOETZ, Kriegskosten Bayerns, S. 120ff.; KAPSER, Kriegsorganisation, S. 277ff. Ein Regiment zu Fuß umfasste de facto bei den Kaiserlichen zwischen 650 und 1.100, ein Regiment zu Pferd zwischen 320 und 440, bei den Schweden ein Regiment zu Fuß zwischen 480 und 1.000 (offiziell 1.200 Mann), zu Pferd zwischen 400 und 580 Mann, bei den Bayerischen 1 Regiment zu Fuß zwischen 1.250 und 2.350, 1 Regiment zu Roß zwischen 460 und 875 Mann. Das Regiment wurde vom Obristen aufgestellt, von dem Vorgänger übernommen und oft vom seinem Obristleutnant geführt. Über die Ist-Stärke eines Regiments lassen sich selten genaue Angaben finden. Das kurbrandenburgische Regiment Carl Joachim v. Karberg [Kerberg] sollte 1638 sollte auf 600 Mann gebracht werden, es kam aber nie auf 200. Karberg wurde der Prozess gemacht, er wurde verhaftet und kassiert; OELSNITZ, Geschichte, S. 64. Als 1644 der kaiserliche Generalwachtmeister Johann Wilhelm v. Hunolstein die Stärke der in Böhmen stehenden Regimenter feststellen sollte, zählte er 3.950 Mann, die Obristen hatten 6.685 Mann angegeben. REBITSCH, Gallas, S. 211; BOCKHORST, Westfälische Adlige.

[3] Annibale de Gonzaga [Cinzago] marchese di Mantova, principe di Bozzolo [1602 Bozzolo-2.8.1668 Wien], kaiserlicher Feldmarschall.

[4] Benefiziat: geistlicher Inhaber eines Benefiziats (Pfründe).

[5] Pfullendorf [LK Sigmaringen]; HHSD VI, S. 631.

[6] hl.: hochlöblich, später Herr.

[7] Obristleutnant [schwed. Överstelöjtnant]: Der Obristleutnant war der Stellvertreter des Obristen, der dessen Kompetenzen auch bei dessen häufiger, von den Kriegsherrn immer wieder kritisierten Abwesenheit – bedingt durch Minderjährigkeit, Krankheit, Badekuren, persönliche Geschäfte, Wallfahrten oder Aufenthalt in der nächsten Stadt, vor allem bei Ausbruch von Lagerseuchen – besaß. Meist trat der Obristleutnant als militärischer Subunternehmer auf, der dem Obristen Soldaten und die dazu gehörigen Offiziere zur Verfügung stellte. Verlangt waren in der Regel, dass er die nötige Autorität, aber auch Härte gegenüber den Regimentsoffizieren und Soldaten bewies und für die Verteilung des Soldes sorgte, falls dieser eintraf. Auch die Ergänzung des Regiments und die Anwerbung von Fachleuten oblagen ihm. Zu den weiteren Aufgaben gehörten Exerzieren, Bekleidungsbeschaffung, Garnisons- und Logieraufsicht, Überwachung der Marschordnung, Verproviantierung etc. Der Profos hatte die Aufgabe, hereingebrachte Lebensmittel dem Obristleutnant zu bringen, der die Preise für die Marketender festlegte. Um all diese Aufgaben bewältigen zu können, waren umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen notwendig. Nicht selten lag die eigentliche Führung des Regiments in der Verantwortung eines fähigen Obristleutnants, der im Monat je nach Truppengattung zwischen 120 [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] und 150 fl. bezog, in der brandenburgischen Armee sogar 300 fl. Voraussetzung war allerdings in der bayerischen Armee die richtige Religionszugehörigkeit. Maximilian I. hatte Tilly den Ersatz der unkatholischen Offiziere befohlen; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Dreißigjähriger Krieg Akten 236, fol. 39′ (Ausfertigung): Maximilian I. an Tilly, München, 1629 XI 04: … „wann man dergleich officiren nit in allen fällen, wie es die unuorsehen notdurfft erfordert, gebrauchen khan und darff: alß werdet ihr euch angelegen sein lassen, wie die uncatholischen officiri, sowol undere diesem alß anderen regimentern nach unnd nach sovil muglich abgeschoben unnd ihre stellen mit catholischen qualificirten subiectis ersezt werden konnde“. Der Obristleutnant war zumeist auch Hauptmann einer Kompanie, so dass er bei Einquartierungen und Garnisonsdienst zwei Quartiere und damit auch entsprechende Verpflegung und Bezahlung beanspruchte oder es zumindest versuchte. Von Piccolomini stammt angeblich der Ausspruch (1642): „Ein teutscher tauge für mehrers nicht alß die Oberstleutnantstell“. HÖBELT, „Wallsteinisch spielen“, S. 285.

[8] Anm. GRONERS: „Eine «Grafschaft Hüfingen» hat es nie gegeben. Die Stadt gehörte seit 1620 zur Grafschaft Fürstenberg (die 1664 in den Rang eines Fürstentums erhoben wurde)“. – Hüfingen [Schwarzwald-Baar-Kr.]; HHSD VI, S. 366ff.

[9] Verpflegung: PAPKE, Landsknechte, S. 22:Ende 1618 wurden Reiter in Altendresden einquartiert. Ihre Verpflegung regelte ein kurfürstliches Mandat vom 8. November. Es sah für ein Frühstück Butterwecken vor sowie Brot, Butter, Käse und Bier. Zum Mittag sollte Suppe geben mit Rahm, Butter, Eiern, Muskatnelken und Semmeln, danach 5 Pfd. Rindfleisch mit Meerrettich, eine Hammelkeule, Zugemüse, Butter und Käse, Brot und Semmeln und pro Person 2 Kannen »hiehisches« Bier. Dazu wurden Salz, Würze, Essig, Schmalz, Holz für den Herd, Licht für Stuben und Ställe gerechnet, für 9 Personen insgesamt 2 Gulden, 11 Groschen, 6 Pfennige. Unkosten für Bett- und Tischwäsche wurden erwähnt, aber nicht berechnet“. Eigentlich durfte nur der übliche Servis gefordert werden: die dem oder den einquartierten Soldaten zu gewährende Unterkunft und Verpflegung, festgelegt in den jeweiligen Verpflegungsordnungen. „Servis“ definiert sich als die Abgaben des Hauswirts an den/die einquartierten Soldaten an Holz, Licht und Liegestatt (Heu und Streu), im Niedersächsischen kam noch Salz dazu; Kleidung, Ausrüstung etc., wurden verbotenerweise verlangt; Essen und Trinken fielen auch nicht darunter, wurden aber trotzdem eingefordert. Stattdessen konnte auch die sogenannte „Lehnung“ gegeben werden. Alle zehn Tage war diese Lehnung für die schwedischen Truppen zu entrichten, bei den unteren Chargen für Kapitän 12 Rt., Leutnant und Fähnrich 10 Rt., Sergeanten, Fourier, Führer, Musterschreiber und Rüstmeister zusammen 12 Rt., Trommelschläger, Pfeifer zusammen 6 Rt., Korporal 2 Rt., sowie den untersten Dienstchargen gestaffelte Beträge in Groschen. Für die Konstanzer Garnisonstruppen war 1633 festgelegt; BEYERLE, Konstanz, S. 35f.: „Jedem Hauptmann wöchentlich 1 ½ Eimer [1 Eimer = 293,92717 Liter; BW] Wein, 20 fl. Geld, täglich 6 Brote, sowie Unterhalt für 6 Pferde; der Leutnant erhielt wöchentlich 24 Quart Wein und 6 fl., täglich 3 Brote und Unterhalt für 1 Pferd; der Fähnrich wöchentlich 17 Quart Wein und 4 fl. Geld, täglich 2 Brote und Unterhalt für 1 Pferd; dem gemeinen Soldaten waren täglich 2 Pfd. Brot, eine Maß [1, 83 Liter; BW] Wein und wöchentlich 7 Batzen für das Fleisch zu verabreichen. Die große Schar der niederen Offiziere wie Feldwebel, Feldschreiber, Feldscherer, Fouriere und Korporale sollte ‚durch gemeine Bürgerschaft kostiert und nach eines jeden Hausvaters Vermögen unterhalten werden’ “. Nach der Verpflegungsordnung Gustav Adolfs II. vom 13.5.1632 für das Herzogtum Franken hatte ein Obrist Anspruch auf täglich 12 Mahlzeiten, bestehend aus je 12 Gerichten (im Wert von je 1/8 Rt). Im Oktober 1623 hatte Tillys Verpflegungsordnung für die Reiterei festgelegt: Rittmeister 4 Maß Wein, 20 Pfund Brot, 20 Maß Bier, 12 Pfund Fleisch, 2 Hennen und ein halbes Schaf. Ein reformierter Leutnant, Kornett oder Quartiermeister sollten 8 Maß Bier, 8 Pfund Brot und 4 Pfund Fleisch sowie ein Viertel von einem Schaf oder Kalb erhalten. Einem Jungen oder einem Weib standen 1 Pfund Fleisch, 2 Pfund Brot und 1 Maß Bier zu. BARNEKAMP, Sie hausen uebell, S. 42. Dazu kamen für den gemeinen Soldaten in der Regel täglich 2 Pfund Brot (zu 8 Pfennig), 1 Pfund Fleisch (zu 16 Pfennig) und 1 Kanne Einfachbier (2, 02 Liter zu 8 Pfennig). Statt Fleisch konnten auch Fisch, Butter oder Käse gegeben werden. Zwei Heringe entsprachen 1 Pfund Fleisch, eine Henne ersetzte 1, 5 Pfund Fleisch. Selbst diese Rationen wurden oft von den Offizieren noch unterschlagen. Nach der kursächsischen Verpflegungsordnung (1632); SPARMANN, Dresden, S. 61, hatten ein Rittmeister und ein Hauptmann Anspruch auf 6 Essen, Käse, Brot, ein Tischtrunk Bier; ein Leutnant bzw. ein Fähnrich auf 4 Essen nebst einem, Tischtrunk Bier; Führer, Fourier, Feldwebel, gemeiner Webel, Reiter auf 3 Essen (Suppe – Gericht Fleisch und Zugemüse – Käse, Butter) nebst 4 Kannen Bier pro Tag; gemeiner Knecht zu Fuß, Dragoner auf 2 Pfund Brot, 2 Pfd. Fleisch, 3 Kannen Bier. Der Erfurter Rat hält am 16.11.1641 die Klagen dreier gefangener Reiter des Regiments Hatzfeldt fest: „[Sie] berichteten [sie] wehren 5 tage von ihrem Regimente gewesen, undt nach einem Stücke brodts geritten, sie bekömen [sic] gantz nichts, wenn ihnen auch gleich Commiß[brot] zugesendet wehre, bekömen sie doch nichts: sondern die officirer behieltten solches alles vohr sich allein, [Sie] wussten auch nicht wo sie hin soltten, sie hetten deswegen von ihren officirern gantz nichts gehöret“. Zitiert bei BERG, Regulating war, S. 15; vgl. auch KUPER, Feuer, S. 104. So der kaiserliche Feldmarschall Melchior von Hatzfeldt 1642: „Denn arm und hungrig zu sein, macht schlechte Curagi – wo nit anderes, davor uns der liebe Gott behüte“. ENGELBERT, Hessenkrieg II, S. 43. Der Salemer Mönch Bürster (1644); WEECH, Sebastian Bürsters Beschreibung, S. 196: „Dan ehe muoß der burger sterben zehen mal, ehe der soldat verderben ainmahl“. Die Verpflegung erforderte dennoch riesige Mengen an Schlachtvieh, zumal die Soldaten nur schieres Fleisch verlangten, keine Innereien oder Füße wollten, und der genießbare Fleischanteil z. B. bei Ochsen zwischen 25 u. 55 % je nach Fütterung lag. Von Oktober bis Dezember sollen kaiserliche Truppen im kaisertreuen Hessen-Darmstadt neben 30 000 Pferden 100.000 Kühe und 600.000 Schafe erbeutet haben; PARKER, Dreißigjähriger Krieg, S. 250. In Tillys Verpflegungsordnung von 1627 wie auch in den anderen Ordnungen dieser Art war dagegen der umsichtige Umgang mit Einwohnern ausdrücklich festgelegt. KLOPP, Tilly, S. 546. Zweimal täglich ein Gericht mit zwölf Gängen für einen Obristen war üblich. Vgl. die kaiserliche Einquartierungsordnung Melchior von Hatzfeldts für Westfalen (1636 III 09): „Wirt ebenmeßigh geklagtt, daß nicht allein die officierer, sondern auch die soldat(en) mitt ubermeßigem banquitier(en), sonderlich mitt verschwendungh vieler weins und geträncks den armen mahn gentzlich außlaugen, derenthalb(en) ein jeder und alle hiemit erinnert, das, was sie dergestalt uppich verzehr(en), ihnen an der contribution abgehe“. SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 127. Bürgermeister und Rat von Büren schrieben an die kurfürstlich-kölnischen Beamten in Paderborn und an den Edelherren Moritz von Büren über Vorfälle der am 1.4.1626 erfolgten Einlagerung einer Korporalschaft der Leibgarde des ligistischen Generalwachtmeisters Timon von Lintelo, Büren, 1626 April 15; SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 185: „Bey Lübbertt Drevelnn ist ein reformirter corporal, so ein matresse bey sich gehapt, einlogirt gewest. Gleich wie der [Corporal; BW] einkommen, hat ihme der wirt nach zustandtt dieser orther unnd settigungh eines ehrlichen menschenn gnugsame speißenn, alß nemblich saurs krautt mit einer bratt- oder metwurst, ein schaffschinckenn, ein stück gerauchert rindtfleisch, ein außgeweßerten schweinenn potharst, dabei, dabei einen halben schaffenn käß nebenn butter aufgesetztt. Der corporal wirfft die speisenn mehrnntheilß zur dehl hinauß, unnd sagtt mit entrustungh zu seinem wirth, solche speisenn solte er einem hudler gebenn. Ob er meinte, das er ein hudler vor sich hette. (46) Er hette woll beßer speiß dem bettler vor die thuer gebenn etc., unnd will sich nicht stillen laßenn, biß ihme der wirth folgendenn tags nach seinem willenn schincken, hüner, kalbfleisch etc. aufzutragenn verpflichtet“. Nach der schwedischen Kammerordnung, 1635 X 04 (Geheimes Staatsarchiv Berlin-Dahlem I – 34 -179 b) hatte Oxenstierna den Anspruch pro Monat und gemeinen Reiter auf 4 ½ Rt., 60 Pfd. Brot und 60 Feldmaß Bier festgelegt. Im Juni 1634 sollte Generalkriegskommissar Ossa Erzherzogin Claudia von Tirol raten, den nach besserer Verpflegung begehrenden hohenemsischen Soldaten gegebenenfalls durch das Landvolk „die Hälse entzwei schießen“ zu lassen, was Claudia nicht tat, um eine weitere Eskalation der Lage zu vermeiden; SCHENNACH, Soldat, S. 71. In einem Bericht des Obristleutnants des Regiments Kaspar von Hohenems (25.8.1632) heißt es; SCHENNACH, Tiroler Landesverteidigung, S. 336: „daß sie knecht gleichsam gannz nackhent und ploß auf die wachten ziehen und mit dem schlechten commißbroth vorlieb nemmen müessen, und sonderlichen bey dieser kelte, so dieser orten erscheint, da mich, als ich an ainem morgen die wachten und posti visitiert, in meinem mantl und guetem klaidt geforn hat, geschweigen die armen knecht, so übel beklaidt, die ganze nacht auf den wachten verpleiben müessen. So haben sie auch gar kain gelt, das sie nur ain warme suppen kauffen khönnen, müessen also, wegen mangl der klaiser und gelt, mit gwalt verschmachten und erkhranken, es sollte ainen harten stain erbarmen, daß die Graf hohenembsische Regiment gleich von anfang und biß dato so übel, und gleichsam die armen knecht erger alß die hundt gehalten werden. Es were gleich so guet, man käme und thete die armen knecht […] mit messern die gurgel abschneiden, alß das man sie also lenger abmatten und gleichsam minder als einen hundt achten thuett“. PAPKE, Landsknechte, S. 22:Ende 1618 wurden Reiter in Altendresden einquartiert. Ihre Verpflegung regelte ein kurfürstliches Mandat vom 8. November. Es sah für ein Frühstück Butterwecken vor sowie Brot, Butter, Käse und Bier. Zum Mittag sollte Suppe geben mit Rahm, Butter, Eiern, Muskatnelken und Semmeln, danach 5 Pfd. Rindfleisch mit Meerrettich, eine Hammelkeule, Zugemüse, Butter und Käse, Brot und Semmeln und pro Person 2 Kannen »hiehisches« Bier. Dazu wurden Salz, Würze, Essig, Schmalz, Holz für den Herd, Licht für Stuben und Ställe gerechnet, für 9 Personen insgesamt 2 Gulden, 11 Groschen, 6 Pfennige. Unkosten für Bett- und Tischwäsche wurden erwähnt, aber nicht berechnet“. 1619 mussten ins Lager bei Themar geliefert werden: Rindsmäuler, Gelüng, Rindsmagen, Gekröse, Sülze, Zungen, Rindsherz, Rindsfüße, Rehwild geliefert werden. Dazu kamen Konfekt, Mandeln, Rosinen, Feigen, Nürnberger Küchlein (Lebkuchen), Reis, Muskatblüten, Peffer, Nelken geliefert werden. Vgl. ERB, Die ersten Kriegsereignisse, S. 10f.

[10] Winterquartier: Zugewiesenes Quartier, das – angesichts der um 1, 5 º tieferen mittleren Jahrestemperatur mit extremen Kälteperioden überlebensnotwendig – in der Regel vom November bis zur Eröffnung der Sommerkampagne im Mai/Juni beansprucht wurde und in dem andere, höhere Verpflegungssätze galten. Natürlich versuchten deshalb Magistrate und Stände immer wieder, diesen Zeitraum zu verkürzen, indem man schon ab Februar das „Sommertraktament“ einzuführen versuchte, was wiederum zu Aufruhr bzw. einer Erhöhung der Beschaffungskriminalität unter den Soldaten und ihrem Tross führen musste.  Dazu kam der enorme Bedarf an Feuermaterial, wobei alles nur einigermaßen Brennbare durch die Truppen beschafft wurde. Der Chronist und Bürgermeister Leopold aus Marktredwitz berichtet über den November/Dezember 1640; BRAUN, Marktredwitz, S. 129: „Über diese 8 Regiment[er] [hinaus] sind auch 200 Polacken mit marchiert, welche – wie ob[en] gehört – zu Oberredwitz logierten: Einige sind auch in Dörflas einquartiert worden. Obwohl wir hier im Mark[t] kein Quartier gehabt, so haben wir doch des Generals Tafel versehen und herrlich in die Küche (ver)schaffen müssen. Auch haben wir für die Regiment[er] hinaus[gegeben] 800 Brot[e], 800 Maß Bier und 2 Rind[er]. Überdies hat (ein)jeder Bürger, der seinen Stadel nicht zugrund reissen oder gar verbrennen lassen wollte, hinaus[ge]geben Fleisch, Fisch, Futter, Bier, Brot und Geld. [Es] ist dadurch auch sehr wenig erhalten worden, denn fast in jedem Stadel [hat] eine Kompanie gelegen, welche (dann) alles Heu, Stroh, ungedroschenes Getreide, Holz und Brettern in das Feld getragen. Es sind daraus Hütte gemacht und hernach meistens verbrannt [worden]. Um das, was liegen geblieben war, haben sich die Nachbarn auch [noch] gezankt. Sie haben auch alle Zäun[e] um die Gärten, Planken [und] Um(b)schrote umgehauen und verbrannt. All(e) unser[e] Fischkästen, [von denen] ein [jeder] vorher um 50 K[ronen] erkauft [worden war], haben sie in einer Geschwindigkeit eingehauen, zerrissen, hinweggetragen und in Grund verdorben. [Auf] dem Freithof, welcher erst neu gemacht worden war, haben sie die Schindel[n] abgeschlagen und sam(b)t dem Tor verbrannt. In Summa, diese Leute haben einen großen Schaden getan in dem unausgedroschenen Getreide, Futter, (Ge)stroh und Holz. [Sie haben auch] fast alle Stadel im Grunde zerschlagen und das Gezimmer verbrannt; denn die Kälte war sehr groß. Daher [haben] sie auch außer[halb] der Stadel noch über 1000 Feuer angezündet und gehalten. Was sie in den Vorstädten ertappt haben, [das haben] sie (hinweg)genommen und das Vieh geschlachtet. Die Nacht [über] hat die ganze Bürgerschaft auf Befehl des Generals um und um auf der Mauer im Gewehr stehen und wachen müssen. Ungeachtet dessen aber sind die Musketiere(r) doch an vielen Stellen über die Mauer herabgestiegen, [sind] in die Ställ[e] eingebrochen, [haben] kleines Vieh erwürgt und was sie sonst [noch] bekommen konnten, [haben sie] mitgenommen und [sind dann] wieder hinausgewischt. Dies geschah (nun) an vielen Orten, [so] daß wir also genug(samb) zu wehren und solches zu verhindern hatten. Die Tor(e) hatte er selbst(en) besetzt und mit seiner Wacht versehen“. Natürlich versuchten die Magistrate und Stände, diesen Zeitraum zu verkürzen, indem man schon ab Februar das „Sommertraktament“ einzuführen versuchte, was wiederum zu Aufruhr bzw. einer Erhöhung der Beschaffungskriminalität unter den Soldaten führen musste. Vgl. die Versuche des Magistrats von Berlin im Januar 1641; FADEN, Berlin, S. 226.

[11] Akkord: Übergabe, Vergleich, Vertrag: Vergleichsvereinbarungen über die Übergabebedingungen bei Aufgabe einer Stadt oder Festung sowie bei Festsetzung der Kontributionen und Einquartierungen durch die Besatzungsmacht. Angesichts der Schwierigkeiten, eine Stadt oder Festung mit militärischer Gewalt einzunehmen, versuchte die militärische Führung zunächst, über die Androhung von Gewalt zum Erfolg zu gelangen. Ergab sich eine Stadt oder Festung daraufhin ‚freiwillig‘, so wurden ihr gemilderte Bedingungen (wie die Verschonung von Plünderungen) zugebilligt. Garnisonen erwarteten je nach Lage der Dinge meist einen ehrenvollen Abzug und zogen in der Regel gegen die Verpflichtung ab, die nächsten sechs Monate keine Kriegsdienste beim Gegner zu leisten. Auch wurde festgelegt, z. B. 1634 Landsberg/Warthe beim Abzug der kaiserlichen Garnison; THEATRUM EUROPAEUM 3. Bd., S. 196: „Ingleichen sollen sie vor- vnd bey dem Abzug einigen Einwohner / Bürger vnnd Schutzverwandten / er sey Geist- oder Weltlich / im geringsten nicht beleydigen / vielmehr aber / was jedweder Officierer vnnd Soldat der Burgerschafft schuldig / so entlehnet / oder mit Gewalt abgenommen / vorm Abzug richtig bezahlen“. Vgl. auch die genauen Festlegungen im Akkord von Dömitz (26.12.1631; THEATRUM EUROPAEUM 2. Bd., S. 497ff.). Zumeist wurden diese Akkorde vom Gegner unter den verschiedensten Vorwänden, z. B.. wegen der Undiszipliniertheit ihrer Truppen oder weil die Abziehenden gegen den Akkord verstießen, nicht eingehalten. CHEMNITZ über durch Wallenstein gewährten Akkord für die Besatzung von Glogau (1633), Königlichen Schwedischen [ …] Krieg, 1. Buch, 60. Kap., S. 273: „Schrieten also die / darin gelegene / hohe Officirer zum accord / Den der Hertzog von Friedland / mit sack vnd pack / brennenden lunten / fliegenden Fähnlein auszumachiren / vnd gerade auf Landsberg begleitet zu werden / bewilliget / doch schlecht gehalten, in deme Er sie bald vor / bald hinter sich zurücke geführet / dadurch den Soldaten abgemattet / vnd dergestalt schwierig gemacht / das letztlich erst im WinterMonat fast weinig vnd ohngefehr dreyhundert mann davon in Pommern überkommen“.

[12] Stirn, mit einhelliger Stim: einstimmig.

[13] tentieren; versuchen.

[14] Obrist [schwed. Överste]: I. Regimentskommandeur oder Regimentschef mit legislativer und exekutiver Gewalt, „Bandenführer unter besonderem Rechtstitel“ (ROECK, Als wollt die Welt, S. 265), der für Bewaffnung und Bezahlung seiner Soldaten und deren Disziplin sorgte, mit oberster Rechtsprechung und Befehlsgewalt über Leben und Tod. Dieses Vertragsverhältnis mit dem obersten Kriegsherrn wurde nach dem Krieg durch die Verstaatlichung der Armee in ein Dienstverhältnis umgewandelt. Voraussetzungen für die Beförderung waren (zumindest in der kurbayerischen Armee) richtige Religionszugehörigkeit (oder die Konversion), Kompetenz (Anciennität und Leistung), finanzielle Mittel (die Aufstellung eines Fußregiments verschlang 1631 in der Anlaufphase ca. 135.000 fl.) und Herkunft bzw. verwandtschaftliche Beziehungen (Protektion). Zum Teil wurden Kriegskommissare wie Johann Christoph Freiherr v. Ruepp zu Bachhausen zu Obristen befördert, ohne vorher im Heer gedient zu haben; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Kurbayern Äußeres Archiv 2398, fol. 577 (Ausfertigung): Ruepp an Maximilian I., Gunzenhausen, 1631 XI 25. Der Obrist ernannte die Offiziere. Als Chef eines Regiments übte er nicht nur das Straf- und Begnadigungsrecht über seine Regimentsangehörigen aus, sondern er war auch Inhaber einer besonderen Leibkompanie, die ein Kapitänleutnant als sein Stellvertreter führte. Ein Obrist erhielt in der Regel einen Monatssold von 500-800 fl. je nach Truppengattung, 500 fl. zu Fuß, 600 fl. zu Roß [nach der „Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] in der kurbrandenburgischen Armee 1.000 fl. „Leibesbesoldung“ nebst 400 fl. Tafelgeld und 400 fl. für Aufwärter. Daneben bezog er Einkünfte aus der Vergabe von Offiziersstellen. Weitere Einnahmen kamen aus der Ausstellung von Heiratsbewilligungen, aus Ranzionsgeldern – 1/10 davon dürfte er als Kommandeur erhalten haben – , Verpflegungsgeldern, Kontributionen, Ausstellung von Salvagardia-Briefen – die er auch in gedruckter Form gegen entsprechende Gebühr ausstellen ließ – und auch aus den Summen, die dem jeweiligen Regiment für Instandhaltung und Beschaffung von Waffen, Bekleidung und Werbegeldern ausgezahlt wurden. Da der Sold teilweise über die Kommandeure ausbezahlt werden sollten, behielten diese einen Teil für sich selbst oder führten „Blinde“ oder Stellen auf, die aber nicht besetzt waren. Auch ersetzten sie zum Teil den gelieferten Sold durch eine schlechtere Münze. Zudem wurde der Sold unter dem Vorwand, Ausrüstung beschaffen zu müssen, gekürzt oder die Kontribution unterschlagen. Vgl. BELLINCKHAUSEN; TEGEDER; KREIENBRINK, der osnabrugischen handlung, S. 277: „Wir burger mußen alle wochen unse contribution zahlen, die obristen nehmmens geldt zu sich, und die gemeinen soldaten mußen hunger leyden“. Der Austausch altgedienter Soldaten durch neugeworbene diente dazu, ausstehende Soldansprüche in die eigene Tasche zu stecken. Zu diesen „Einkünften“ kamen noch die üblichen „Verehrungen“, die mit dem Rang stiegen und nicht anderes als eine Form von Erpressung darstellten, und die Zuwendungen für abgeführte oder nicht eingelegte Regimenter („Handsalben“) und nicht in Anspruch genommene Musterplätze; abzüglich allerdings der monatlichen „schwarzen“ Abgabe, die jeder Regimentskommandeur unter der Hand an den Generalleutnant oder Feldmarschall abzuführen hatte; Praktiken, die die obersten Kriegsherrn durchschauten. Zudem erbte er den Nachlass eines ohne Erben und Testament verstorbenen Offiziers. Häufig stellte der Obrist das Regiment in Klientelbeziehung zu seinem Oberkommandierenden auf, der seinerseits für diese Aufstellung vom Kriegsherrn das Patent erhalten hatte. Der Obrist war der militärische ‚Unternehmer‘, die eigentlich militärischen Dienste wurden vom Major geführt. Das einträgliche Amt – auch wenn er manchmal „Gläubiger“-Obrist seines Kriegsherrn wurde – führte dazu, dass begüterte Obristen mehrere Regimenter zu errichten versuchten (so verfügte Werth zeitweise sogar über 3 Regimenter), was Maximilian I. von Bayern nur selten zuließ oder die Investition eigener Geldmittel von seiner Genehmigung abhängig machte. Im April 1634 erging die kaiserliche Verfügung, dass kein Obrist mehr als ein Regiment innehaben dürfe; ALLMAYER-BECK; LESSING, Kaiserliche Kriegsvölker, S. 72. Die Möglichkeiten des Obristenamts führten des Öfteren zu Misshelligkeiten und offenkundigen Spannungen zwischen den Obristen, ihren karrierewilligen Obristleutnanten (die z. T. für minderjährige Regimentsinhaber das Kommando führten; KELLER, Drangsale, S. 388) und den intertenierten Obristen, die auf Zeit in Wartegeld gehalten wurden und auf ein neues Kommando warteten. Zumindest im schwedischen Armeekorps war die Nobilitierung mit dem Aufstieg zum Obristen sicher. Zur finanziell bedrängten Situation mancher Obristen vgl. dagegen OMPTEDA, Die von Kronberg, S. 555. Da der Obrist auch militärischer Unternehmer war, war ein Wechsel in die besser bezahlten Dienste des Kaisers oder des Gegners relativ häufig. Der Regimentsinhaber besaß meist noch eine eigene Kompanie, so dass er Obrist und Hauptmann war. Auf der Hauptmannsstelle ließ er sich durch einen anderen Offizier vertreten. Ein Teil des Hauptmannssoldes floss in seine eigenen Taschen. Dazu beanspruchte er auch die Verpflegung. Ertragreich waren auch Spekulationen mit Grundbesitz oder der Handel mit (gestohlenem) Wein (vgl. BENTELE, Protokolle, S. 195), Holz, Fleisch oder Getreide. Zum Teil führte er auch seine Familie mit sich, so dass bei Einquartierungen wie etwa in Schweinfurt schon einmal drei Häuser „durch- und zusammen gebrochen“ wurden, um Raum zu schaffen; MÜHLICH; HAHN, Chronik 3. Bd., S. 504. II. Manchmal meint die Bezeichnung „Obrist“ in den Zeugnissen nicht den faktischen militärischen Rang, sondern wird als Synonym für „Befehlshaber“ verwandt. Vgl. KAPSER, Heeresorganisation, S. 101ff.; REDLICH, German military enterpriser; DAMBOER, Krise; WINKELBAUER, Österreichische Geschichte Bd. 1, S. 413ff.

[15] GRONER, Die Chroniken der Stadt Pfullendorf, S. 514.

[16] Stadtschreiber: die Akten des Stadtrates führender Amtsträger, der die gesamten Schreibgeschäfte des Stadtrats besorgte, z. T. der einzige rechtskundige Beamte, der manchmal auch die Funktion eines Amtsschreibers übernahm. Er verdiente je nach Ausbildung und Stadt bis zu 200 fl. pro Jahr. Vgl. BRÄUER, Chemnitz, S. 37f.: „Das Aufgabenfeld des Stadtschreibers war im wesenlichen damit abgesteckt, daß er mit der Aufbereitung und Vorlage entsprechender Schriftstücke die Sitzungen des Regiments vorzubereiten und die Verhandlungsergebnisse an Ort und Stelle, also im Rat, und – bis ins 16. Jahrhundert – auch im Stadtgericht, zu protokollieren hatte. Das geschah vorzugsweise in Gestalt von Beschlußprotokollen. Diese Aufgabe schloß die Anlage und Führung einer aktuellen Registratur ein. Wenn Verhandlungen außer Haus stattfandem, mußte er den Bürgermeister und/oder die beauftragten Ratsherren begleiten. Er war ebenso zuständig für die gesamte Schriftlichkeit, die im Zuge der Einahme von Steuern anfiel. […] Der Stadtschreiber führte die Korrespondenz mit dem Landesherrn, den umwohnenden Adligen und den Städten, mit denen der Rat in beziehung stand, sowie mit den Geistlichen, Zünften und Bürgern der eigenen Stadt. Verschiedentlich korrespondierte der Stadtschreiber auch im Auftrag einzelner Bürger, fertigte also Bittschriften, Testamente, Erklärungen, Atteste etc. an, sofern der Auftraggeber des Schreibens unkundig war oder bestimmte Verwaltungsgepflogenheiten beachtet werden mußten“.

[17] Impossibilität: Unvermögen.

[18] Exorbitation: von Exorbitantien: Verstöße, Verfehlungen, Ausschreitungen. Graf Georg Friedrich von Hohenlohe Weikersheim vsah den Begriff mit folgender erläuternder Auflistung; KLEINEHAGENBROCK, Hohenlohe, S. 117: „eigenwillige[ ] Einquartierung, Geltexactionen [Geldforderungen], Pressuren, Abnehmung des noch übrigen Vorraths an Vivers [Lebensmittel], Entführung der Pferdt und Viehß, Verohnsicherung der Straßen, Raub, Plünderung, Mord, Quehlung der armen Laith und andern dergleichen ohnleidentlichen Insolentien“. Stadtarchiv Nördlingen Kriegsakten 1634/II, fol. 186: „Ordnung. Wie es mit der Verpflegung / deren Soldaten zu Roß vnd Fuß / Welche im heyligen Röm: Reich in den Quartiren vnd Quarnisonen in Ihrer Kays: Majest: dienst sich befinden / observirt vnd gehalten werden solle“, ausgestellt von Gallas, Heilbronn, 1634 X 04. Wider dise verordnete verpflegung sollen die Stände vnd deren Vnderthanen / weder von den Obristen / noch deren vnderhabende Officirern oder Soldaten zu Roß vnd Fuß / durch gewalt oder sonsten auff einigerley weiß noch wege getriben vnd beschwert werden. Da auch dergleichen durch Officirer oder gemeine Soldaten beschehen / oder durch betrohung vnnd würckliche thätlichkeiten gesucht werden wolte: So ist ihnen Ständten vnd deren Vnderthanen hiemit erlaubt / wie nicht wenigers auch die straiffenden partheyen / so in: oder ausserhalb der Quartier vnd auff den strassen rauben / plündern / vnd andere Exorbitantien verüben / so gut sie können vnd mögen / in verhafft zu nemmen / vnd ein solches gehöriger orten zu berichten / damit wegen deren abstraff vnd aller vngelegenheiten verhütung die verfügung gethan werden mögen. Desgleichen wurde das Ausreiten mit Ober- u. Untergewehr aus den Quartieren oder das Einfallen in andere Quartiere mit Strafen an Leib u. Leben bedroht. Über Tillys Soldaten wird im Frühjahr 1626 in der Goldenen Aue berichtet: Seine Truppen „sind anfänglich gar fromm gewesen und haben sich bedeuten lassen, dann aber schlimmer und ärger geworden, haben endlich kein gut Wort mehr gegeben, sich selber Quartier genommen, alles aufgezehret, Kisten und Kasten aufgebrochen und aus Häusern, Kirchen, Böden, Kammern und Ställen alles geraubt und mitgenommen“. HILLER, Heringen, S. 127. Vgl. auch ZEITFUCHS, Stolberg, S. 271f., über die Truppen Bindtaufs 1626: „Doch war hiebey keine Ordre, was man denen Soldaten oder Officiern geben sollte / sondern ein jeder forderte alles mit der Schwere nach eignen Gefallen. Was für Müh / Unlust und Beschwerligkeit / ja auch Hunger / die Bürger wegen dieser Einquartirung ausgestanden / ist nicht genug zu beschreiben. Denn etliche wöchentlich zu 10. 15. ja auch zu 25. Thalern und wohl darüber geben müssen / daß es manchem Bürger die Zeit / da sie hier gelegen / 100. 200. 300. ja wohl 500. Gülden gekostet; wie es denn auch nach Abzug derselben der Stadtschreiber Schüßler aus der Roll zu Rathhause insgesamt überschlagen / da diese Einqvartirung weit über 30000. Gülden gestanden. Ja da sie nur einer Witbe 486. Gülden 9. Gr. 5. Pf. gekostet / so ist leicht daraus abzunehmen / was der gesamten Bürgerschafft auffgangen sey. Welche denn so wohl als das Rathhaus gäntzlich erschöpfet / daß mancher Bürger von Hauß und Hof gejaget worden / auch musten etliche wie die Hunde von den Soldaten sich schlagen und prügeln lassen. Und weil sonderlich auch Pest und eine grosse Theurung anfiel / daß ein Scheffel Rocken 2. Thaler / 1. Scheffel Gersten 2. Gülden oder 2. Thaler und der Hafer 16. Groschen galt / war bey manchem Bürger nichts mehr übrig / als das liebe Leben. Ja da fast gantz und gar nichts mehr zum besten / wurde E. E. Rath gezwungen / etliche Haupt-Verschreibungen ihres Einkommens zu versetzen / und zu Sangerhausen und anderswo etzliche 100. Gülden darauff zu borgen / dafür sie Wein / Rocken und Hafer kauffen musten / damit biß zum Aufbruch die Soldateska zu unterhalten / welcher / nachdem sie 22. Wochen hier gelegen / den 13. Julij erst erfolget. In solcher Zeit wurde nun nicht allein alles / was in der Stadt war / aufgezehret / sondern es kam auch noch dieses hinzu / daß / weil die Reuter mit den Pferden fast alle Grasung vor den Thoren abgehütet hatten / die Bürger das meiste Vieh abstehen musten / welches so wohlfeil ward / daß man eine Kuhe um 4. Güld. kauffen konnte / dadurch dann die Bürger vollends um das ihrige kom̃en sind“. Im März 1634 schrieb Reichskanzler Oxenstierna: „Der General könne nur dann ehrlich leben, wenn er sein angewiesenes bestimmtes Quartier habe, woraus er das Nötige beziehe. Die Generale seyen dazu meist homines von der Fortune, die ihren Staat anders nicht führen könnten, auch weder Land noch Leute hätten, und wenn sie es schon besässen, so sey ihnen nicht zuzumuthen, davon zu leben und dabei zu dienen, sie müssten dann selnst mit Desordre leben. Der General könne also den Obersten oder Soldaten, wenn er auch auf diese Weise lebe, nicht strafen: der Oberst müsse also entweder betteln o d e r d i e  Q u a r t i e r e  m i ß b r a u c h en.  E s  s e y e n  L e u t e,  d i e  n i c h t  a l l e i n amore patriae et libertatis d i e n t e n, s o n d e r n  e t w a s  z u  g e w i n n e n. Der gemeine Reiter könne nicht leben von seiner Gage; gleichwohl habe kein Regiment nach des Königs Tod ‚meutenirt’. Die Noth zwinge sie zum Rauben; dieß missbrauchten also die leichtfertigen Vögel. Man müsse also den Soldaten bezahlen, dann werde das Andere selbst fallen. Wolle man alle Exorbitantien gleich mit Henken strafen, so sey es schwer, die Hände mit solchem Blut zu besudeln, da der Soldat nicht zu leben habe. Erfolge die Bezahlung – sagte Oxenstierna und er statuiere dann bei den Exorbitantien doch kein Exempel, so solle man von ihm sagen, er habe gelogen wie ein leichtfertiger Vogel !“. SODEN, Gustav Adolph Bd. 2, S. 91.

[19] instanter solicitiren. Inständig anhalten, bitten.

[20] Wolf Rudolf Freiherr v. Ossa [Oßen] [ca. 1574-16.9.1639 Regensburg], kaiserlicher Generalkriegskommissar, Feldmarschall u. katholischer Hardliner.

[21] tractiret: verhandelt

[22] per forza: mit Gewalt.

[23] Frucht: Getreide.

[24] insinuiret: überreicht, zugestellt.

[25] proportionabiliter: anteilmäßig.

[26] Signet: Petschaft.

[27] Dr. jur. utr. Jeremias Fenker [ – ], hohenzollerischer Rat der Grafschaft Veringen, 1648 geadelt.

[28] procedere: Verfahren.

[29] Johann Martin Schneller [ -21.10.1642 bei Friedingen (Singen) von Kaiserlichen erschossen] , Zunftmeister und Amtsbürgermeister in Pfullendorf. GRONER, Die Chroniken der Stadt Pfullendorf, S. 568.

[30] ungehinderten Paß: freien Ein- und Ausgang.

[31] eingesetzt: eingesperrt.

[32] N de Forteguerra [ – ], Offizier und Bruder des Bartolomeo de Forteguerra.

[33] beschreiben: aufschreiben.

[34] Kompanie [schwed. Kompani]: Eine Kompanie zu Fuß (kaiserlich, bayerisch und schwedisch) umfasste von der Soll-Stärke her 100 Mann, ihre Ist-Stärke lag jedoch bei etwa 70 Mann, eine Kompanie zu Pferd bei den Bayerischen 200, den Kaiserlichen 60, den Schwedischen 80, manchmal bei 100-150, zum Teil allerdings auch nur ca. 30. Geführt wurde die Fußkompanie von einem Hauptmann, die berittene Kompanie von einem Rittmeister. Vgl. TROUPITZ, Kriegs-Kunst. Vgl. auch „Kornett“, „Fähnlein“, „Leibkompanie“.

[35] Herrenberg [LK Böblingen]; HHSD VI, S. 331f.

[36] Wochengeld: das den Soldaten zu gebende Geld, das auf zehn Tage berechnet war, bei den Schweden „Lehnung“ genannt, ein alle zehn Tage zu entrichtender Sold für die schwedischen Truppen, z. B. Kapitän 12 Rt., Leutnant und Fähnrich 10 Rt., Sergeanten, Fourier, Führer, Musterschreiber und Rüstmeister zusammen 12 Rt., Trommelschläger, Pfeifer zusammen 6 Rt., Korporal 2 Rt., sowie den unteren Dienstchargen gestaffelte Beträge in Groschen. BURSCHEL, Sozialgeschichte, S. 975f.

[37] Stallmeister: Vorsteher des herrschaftlichen Marstalls, auch Reisemarschall. Er hatte für die Gäste zu sorgen, zudem waren ihm die Pagen unterstellt [MDSZ]. Höhere und hohe Offiziere hatten ihren eigenen Stallmeister für ihre teilweise sehr hochwertigen, für die Schlacht ausgebildeten Pferde dabei.

[38] Contento: Befiedigung.

[39] GRONER, Die Chroniken der Stadt Pfullendorf, S. 516, 518.

[40] Hans Joachim Kircher [Kürcher] [ – ], kaiserlicher Rittmeister u. Bürger v. Überlingen. Vgl. die Erwähnungen bei SEMLER, Tagebücher.

[41] Gebühr verfügen: Bestrafung vornehmen, gerechten Lohn geben.

[42] billich: gerecht.

[43] Verehrung: Schenkung: Derartige „Schenkungen“,auch „Discretionen“, zutreffender aber „corruptiones“ genannt, waren von Anfang des Dreißigjährigen Krieges an zumeist erzwungene oder von vornherein erwartete Leistungen in Geld- oder Sachwerten an die Offiziere einer Einheit bis hin zu den untersten Rängen, die den Stadt- oder Gemeindehaushalt je nach Umständen erheblich belasten konnten. Diese mehr oder minder freiwilligen „Verehrungen“ waren zur Abwendung von Einquartierungen oder zur Durchführung rascher Durchzüge gedacht. Sie waren je nach Rang des zuständigen Offiziers gestaffelt und wurden von diesen als fester Bestandteil ihres Einkommens betrachtet, zumal Soldzahlungen nicht selten ausblieben. Sogar ein Willkommensgeld beim Einzug der Offiziere wurde erwartet. Vgl. ORTEL, Blut Angst Threnen Geld, der diese Euphemismen für Erpressungen, erwartete oder erzwungene „Verehrungen“ etc. auflistet.

[44] Pferde aus dem Kloster Salem [Bodenseekr.]; HHSD VI, S. 684f. Vgl. BECKER, Salem.

[45] Mengen [LK Sigmaringen]; HHSD VI, S. 521f.

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