Knochenwebel, Georg
Knochenwebel, Georg; Obristleutnant [ – ] Georg Knochenwebel [ – ] stand als Obristleutnant[1] in kaiserlichen Diensten.
Bei dem Chronisten Johann Philipp Chelius [1610-1683], Syndikus[2] und Stadtschreiber[3] in Wetzlar,[4] heißt es unter 1636 bzw. unter dem 27.2.1641: „groß geschütz, schlang[5] genant. Anno 1636 ist dieses geschütz durch des generalwachtmeisters[6] Bönighausens[7] obristenlieutenant Georg Knochenwebeln, nachdem er die statt geplündert[8] und den jüngern burgermeistern herrn Philips Greißen gefänglich mitnehmen wollen, naher Friedburgk[9] in die burgk von hinnen abgeführet worden, alda es bis auf diese stund noch stehet, und als den 27. Februarii 1641 junker Rau in der burgk durch herrn Johann Ebert Germern und herrn Theophil Beilstein deswegen angeredet worden, hat ers bestetigt, daß das geschütz noch in der burgk stünde, und sich ercläret, daß er uff begehren hienechst, wen sie ihrer selbst mächtig, unweigerlich wider restituiret und abgefolget werden sollte. Vide supra pagina 90, was die schlang gecostet und wo sie gegossen“.[10] Unter 1519 ist festgehalten, dass die in Frankfurt[11] gegossene Schlange 130 fl. gekostet hat.[12]
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[1] Obristleutnant [schwed. överstelöjtnant, dän. oberstløjtnant]: Der Obristleutnant war der Stellvertreter des Obristen, der dessen Kompetenzen auch bei dessen häufiger, v. den Kriegsherrn immer wieder kritisierten Abwesenheit – bedingt durch Minderjährigkeit, Krankheit, Badekuren, persönliche Geschäfte, Wallfahrten oder Aufenthalt in der nächsten Stadt, vor allem bei Ausbruch v. Lagerseuchen – besaß. Meist trat der Obristleutnant als militärischer Subunternehmer auf, der dem Obristen Soldaten u. die dazu gehörigen Offiziere zur Verfügung stellte. Verlangt waren in der Regel, dass er die nötige Autorität, aber auch Härte gegenüber den Regimentsoffizieren u. Soldaten bewies u. für die Verteilung des Soldes sorgte, falls dieser eintraf. Auch die Ergänzung des Regiments u. die Anwerbung v. Fachleuten oblagen ihm. Zu den weiteren Aufgaben gehörten Exerzieren, Bekleidungsbeschaffung, Garnisons- u.Logieraufsicht, Überwachung der Marschordnung, Verproviantierung etc. Der Profos hatte die Aufgabe, hereingebrachte Lebensmittel dem Obristleutnant zu bringen, der die Preise für die Marketender festlegte. Um all diese Aufgaben bewältigen zu können, waren umfangreiche Kenntnisse u. Erfahrungen notwendig. Nicht selten lag die eigentliche Führung des Regiments in der Verantwortung eines fähigen Obristleutnants, der im Monat je nach Truppengattung zwischen 120 [nach der Ordnung Wie es mit der verpflegung der Soldaten“ (1630)] und 150 fl. bezog – in besetzten Städten (1626) wurden z. T. monatlich 400 Rt. erpresst (HEIMATMUSEUM SCHWEDT, Die Uckermark, S. 15 – , in der brandenburgischen u. dänischen Armee sogar 300 fl. KRAUSE, Urkunden 1. Bd., S. 460. Nach Wallensteins Verpflegungsordnung (1629) standen ihm bei der Infanterie 320 Rt. monatlich zu. Dazu kam sein Anteil an der Beute, der pro 1.000 Rt. 16 Rt. 39 Albus betrug; HOFMANN, Melander, S. 156. Voraussetzung war allerdings in der bayerischen Armee die richtige Religionszugehörigkeit. Maximilian I. hatte Tilly den Ersatz der „unkatholischen“ Offiziere befohlen; Bayerisches Hauptstaatsarchiv München Dreißigjähriger Krieg Akten 236, fol. 39′ (Ausfertigung): Maximilian I. an Tilly, München, 1629 XI 04: … „wann man dergleich officiren nit in allen fällen, wie es die unuorsehen notdurfft erfordert, gebrauchen khan und darff: alß werdet ihr euch angelegen sein lassen, wie die uncatholischen officiri, sowol undere diesem alß anderen regimentern nach unnd nach sovil muglich abgeschoben unnd ihre stellen mit catholischen qualificirten subiectis ersezt werden konnde“. Der Obristleutnant war zumeist auch Hauptmann oder Rittmeister einer Kompanie, wofür er ein zusätzliches Einkommen bezog, so dass er bei Einquartierungen u. Garnisonsdienst zwei Quartiere u. damit auch entsprechende Verpflegung u. Bezahlung beanspruchte oder es zumindest versuchte. Von Piccolomini stammt angeblich der Ausspruch (1642): „Ein teutscher tauge für mehrers nicht alß die Oberstleutnantstell“. HÖBELT, „Wallsteinisch spielen“, S. 285.
[2] Syndikus (auch als Ratskonsulent bezeichnet): Sachwalter, Berater, Advokat oder Bevollmächtigter einer Gemeinde, einer Stadt, einer Republik, eines Kollegiums oder einer Zunft. [In Schmalkalden betrug die Besoldung 1632 90 fl. im Jahr, 5 Malter Korn, 6 Klafter Holz u. 6 Schock Reisig; zudem war er v. Wache, Steuern u. Einquartierung befreit; WAGNER, Pforr, S. 114].
[3] Stadtschreiber: die Akten des Stadtrates führender Amtsträger, der die gesamten Schreibgeschäfte des Stadtrats besorgte, z. T. der einzige rechtskundige Beamte, der manchmal auch die Funktion eines Amtsschreibers übernahm. Er verdiente je nach Ausbildung u. Stadt bis zu 200 fl. pro Jahr. Vgl. BRÄUER, Chemnitz, S. 37f.: „Das Aufgabenfeld des Stadtschreibers war im wesenlichen damit abgesteckt, daß er mit der Aufbereitung und Vorlage entsprechender Schriftstücke die Sitzungen des Regiments vorzubereiten und die Verhandlungsergebnisse an Ort und Stelle, also im Rat, und – bis ins 16. Jahrhundert – auch im Stadtgericht, zu protokollieren hatte. Das geschah vorzugsweise in Gestalt von Beschlußprotokollen. Diese Aufgabe schloß die Anlage und Führung einer aktuellen Registratur ein. Wenn Verhandlungen außer Haus stattfandem, mußte er den Bürgermeister und/oder die beauftragten Ratsherren begleiten. Er war ebenso zuständig für die gesamte Schriftlichkeit, die im Zuge der Einahme von Steuern anfiel. […] Der Stadtschreiber führte die Korrespondenz mit dem Landesherrn, den umwohnenden Adligen und den Städten, mit denen der Rat in Beziehung stand, sowie mit den Geistlichen, Zünften und Bürgern der eigenen Stadt. Verschiedentlich korrespondierte der Stadtschreiber auch im Auftrag einzelner Bürger, fertigte also Bittschriften, Testamente, Erklärungen, Atteste etc. an, sofern der Auftraggeber des Schreibens unkundig war oder bestimmte Verwaltungsgepflogenheiten beachtet werden mußten“.
[4] Wetzlar [Lahn-Dill-Kreis]; HHSD IV, S. 461ff.
[5] Feldschlange: Meist als Feldschlange bezeichnet wurde auch die „Halbe Schlange“: langläufiges Geschütz mit großer Reichweite, Rohrlänge 32-34faches Kaliber (10, 5-11, 5 cm), schoss 8-10, teilweise 12 Pfund Eisen. Das Rohrgewicht betrug 22-30 Zentner, das Gesamtgewicht 34-48 Zentner. Als Vorspann wurden 10-16 Pferde benötigt. Die Schussweite betrug 720 Meter; DAMBOER, Krise, S. 211.
[6] General(feld)wachtmeister [schwed. Generalmajor]: Bei den hohen Offizierschargen gab es in der Rangfolge „Generalissimus“, „Generalleutnant“, „Feldmarschall“, „Generalfeldzeugmeister“, auch den „General(feld)wachtmeister“, den untersten Generalsrang im ligistischen Heer. In der Regel wurden Obristen wegen ihrer Verdienste, ihrer finanziellen Möglichkeiten u. verwandtschaftlichen u. sonstigen Beziehungen zu Generalwachtmeistern befördert, was natürlich auch zusätzliche Einnahmen verschaffte. Der Generalwachtmeister übte nicht nur militärische Funktionen aus, sondern war je nach Gewandtheit auch in diplomatischen Aufträgen tätig. Der Generalfeldwachtmeister entsprach rangmäßig dem Generalmajor. Der Generalmajor nahm die Aufgaben eines Generalwachtmeisters in der kaiserlichen oder bayerischen Armee war. Er stand rangmäßig bei den Schweden zwischen dem Obristen u. dem General der Kavallerie, bei den Kaiserlichen zwischen dem Obristen u. dem Feldmarschallleutnant. Die Bezeichnung ergab sich aus seiner ursprünglichen Aufgabe, der Inspektion der Feldwachen u. dem Überwachen der Aufstellung der Brigaden u. Regimenter im Felde u. beim Marsch.
[7] Lothar Dietrich Freiherr v. Bönninghausen [ca. 1598 Apricke-13.12.1657 Schnellenberg], in ligistischen, kaiserlichen, spanischen u. französischen Diensten, zuletzt Feldmarschallleutnant. Vgl. LAHRKAMP, Bönninghausen.
[8] Plünderung: Trotz der Gebote in den Kriegsartikeln auch neben der Erstürmung v. Festungen u. Städten, die nach dem Sturm für eine gewisse Zeit zur Plünderung freigegeben wurden, als das „legitime“ Recht eines Soldaten betrachtet. Vgl. JANSSEN, Bellum iustum, S. 137: „Sei der Krieg als Mittel zur Erhaltung der Gerechtigkeit unter den Menschen gestattet, so sei auch das Beutemachen in einem gerechten Krieg als ein legitimes Mittel, den Gegner zur Aufgabe zu zwingen oder von der Führung eines ungerechten Krieges abzuschrecken, gerechtfertigt. Daß dem Feind alle Güter, die ihm zur Schädigung der gerechten Sache dienen, entwendet werden dürften, liegt, so Grotius, auf der Hand. Des weiteren gäbe es drei schwerwiegende Gründe, aus denen es gerecht erscheine, die Güter des Feindes in Besitz zu nehmen. 1. Als Ausgleich für die Güter, die der gegner sich entweder vor oder während des Krieges widerrechtlich angeeignet hat; 2. Als Entschädigung für die Kriegskosten, die dem gerecht Kriegführenden entstanden sind; 3. Als abschreckende Strafe für den Übeltäter. Sich den Besitz des ungerechten Feindes aus Habgier anzueignen, sei jedoch nicht zulässig. Der gerechte Krieg rechtfertige nicht die Plünderung des Gegners“. Vgl. die Rechtfertigung der Plünderungen bei dem ehemaligen hessischen Feldprediger, Professor für Ethik in Gießen u. Ulmer Superintendenten Conrad Dieterich, dass „man in einem rechtmässigen Krieg seinem Feind mit rauben vnd plündern Schaden vnd Abbruch / an allen seinen Haab vnd Güttern / liegenden vnd fahrenden / thun könne vnd solle / wie vnd welchere Mittel man jmmermehr nur vermöge. […] Was in Natürlichen / Göttlichen / vnd Weltlichen Rechten zugelassen ist / das kann nicht vnrecht / noch Sünde seyn. Nun ist aber das Rechtmessige Rauben / Beutten vnd Plündern in rechtmessigen Kriegen / in Natürlichen / Göttlichen vnnd Weltlichen Rechten zugelassen“. DIETERICH, D. Konrad Dieterich, S. 6, 19. Vgl. BRAUN, Marktredwitz, S. 37 (1634): „Welcher Teil ehe[r] kam, der plünderte. [Wir] wurden von beiden Teilen für Feind[e] und Rebellen gehalten. Ein Teil plünderte und schalt uns für Rebellen darumb, dass wir lutherisch, der andere Teil, plünderte darumb, dass wir kaiserisch waren. Da wollte nichts helfen – wir sind gut kaiserisch, noch viel weniger beim andern Teil; wir sind gut lutherisch – es war alles vergebens, sondern es ging also: ‚Gebt nur her, was ihr habt, ihr mögt zugehören und glauben wem und was ihr wollt’ “. Dazu kamen noch die vielen Beutezüge durch Marodeure, darunter auch von ihren eigenen Soldaten als solche bezeichnete Offiziere, die durch ihr grausames u. ausbeuterisches Verhalten auffielen, die von ihrem Kriegsherrn geschützt wurden. Vgl. BOCKHORST, Westfälische Adlige, S. 16f.; KROENER, Kriegsgurgeln; STEGER, Jetzt ist die Flucht angangen, S. 32f. bzw. die Abbildungen bei LIEBE, Soldat, Abb. 77, 79, 85, 98; das Patent Ludwigs I. v. Anhalt-Köthen: „Von Gottes gnaden“ (1635). Vgl. den Befehl Banérs vom 30.5.1639; THEATRUM EUROPAEUM 4. Bd., S. 101f. Vielfach wurden die Plünderungen aber auch aus Not verübt, da die Versorgung der Soldaten bereits vor 1630 unter das Existenzminimum gesunken war. KROENER, Soldat oder Soldateska, S. 113; DINGES, Soldatenkörper. II. zum Teil bei Ausschreitungen der Bevölkerung, die sich an den Gütern der Flüchtlinge bereicherte, so z. B. 1629 in Havelberg: „Im Tempel war viel Gut in Kasten und Kisten, wovon die rechtmäßigen Besitzer das Wenigste wiederbekamen. Das meiste wurde den königlichen [Dänen], die während des Brandes darüber hergefallen waren, die Kirche zu plündern, und später den kaiserlichen Soldaten zuteil. Auch einigen Einwohnern und Benachtbarten, die keine Rechte daran hatten. Summa: Ihrer viele wurden arm; etliche mit unrechtem Gut reich“. VELTEN, Kirchliche Aufzeichnungen, S. 76-79, bzw. BRAUN, Marktredwitz, S. 84f., über die auch anderweitig übliche Plünderungsökonomie: „Hingegen ihre Herbergsleute, die sich vor diesem als Tagelöhner bei ihnen erhalten, die haben sich jetzt sehr wohl befunden; denn diese hatten keine Güter, daher gaben sie auch keine Kontribution. Und ein solcher Gesell hat allezeit so viel gestohlen, daß er sich [hat] erhalten können. Wie er ein paar Taler zusammengebracht, hat er gesehen, daß er von den Soldaten eine Kuh [hat] erkaufen können. Oder aber, er hat den Soldaten etwas verraten, do er dann von ihnen eine geschenkt und umsonst bekommen. Do [hat] er dann solche an einen anderen Ort getrieben und soviel daraus erlöst, daß er hernach 3 oder 4 von den Soldaten hat (er)kaufen können. Denn es ward so ein Handel daraus, daß man auch aller christlichen Liebe vergaß; vielweniger fragte man auch mehr nach Ehrbarkeit und Redlichkeit. Wie es dann auch soweit gekommen [ist], daß die Soldaten in einem Dorf das Vieh genommen und hinweg getrieben, und die Bauern als ihre Nach(t)barn in dem nächsten Dorf haben solches Vieh von den Soldaten erkauft und alsbald bei Nacht weiter getrieben und wieder verkauft. Und war schon fast ein allgemeines Gewerbe daraus. Ihrer viel[e] hatten sich auf diesen ehrbaren Handel gelegt, denn wenn ein Soldat eine Kuh gestohlen, wußte er schon seinen gewissen Kaufmann. Und wenn an manchem Ort eine Partei Soldaten mit einer geraubten Herd[e] Vieh ankam, da war bei etlichen gottlosen Menschen ein freudenreiches Zulaufen und Abkaufen, nit anders(t) als wenn zu Amsterdam in Holland eine indianische Flotte anlangte. Ein jeder wollte der nächste sein und die schönste Kuh er(kaufen); ungeachtet der armen Leute, denen das Vieh abgenommen worden, [die] allernächst auf der Seite mit jämmerlichen Gebärden standen und sich wegen der Soldaten nichts (ver)merken lassen durften“. Zum Teil plünderten Nachbarn die Hinterlassenschaft ihrer geflüchteten oder abgebrannten Mitbürger; KRAH, Südthüringen, S. 95: „So berichtete Suhl, daß ‚sich noch etliche volks- und ehrvergessene Leute allhier und anderswo gelüsten lassen, sich an der armen verbrannten Sachen, so nach der Plünderung und Brand in Kellern, Gewölben und sonderlich im Feld und in den Wäldern geflüchtet und übrig geblieben, zu vergreifen und dieblich zu entwenden. Wie dann etliche – auf frischer Tat allzu grob begriffen und darum zu gefänglicher Verhaftung gebracht‘ seien. Auch Benshausen erhielt seine Salvaguardia, um dem täglichen Plündern, nicht nur durch streifende Soldaten zu wehren !“
[9] Friedberg [Wetteraukreis], HHSD IV, S. 145ff.
[10] KELLNER, Johann Philipp Chelius, S. 168f.
[11] Frankfurt/M.; HHSD IV, S. 126ff.
[12] KELLNER, Johann Philipp Chelius, S. 145.
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