Ewerdt, N; Obristwachtmeister [ – ] Ewerdt stand als Obristwachtmeister der Kavallerie 1636 in hessen-kasselischen Diensten, wie aus einem Schreiben Rollins de St. André an die Stadt Rüthen[1] wegen eines Kontributionsrückstandes hervorgeht. „Die Anwesenheit kaiserlicher Soldaten in der von den Hessen mit Kontributionen in Anspruch genommenen Stadt wird durch die in dem Schreiben erwähnte Abmachung über einen ‚Stillstand‘ erklärt. Die Hessen hatten die älteren, durch Vereinbarungen gesicherten ‚Rechte‘. Es liegt hier der z. B. auch für Soest[2] immer wieder eintretende Fall vor, daß die in der Regel kleine städtische Garnison nur hinter den Mauern stark ist und den Feind ungestraft im Umland fouragieren lassen muss.
‚Sie erinnern sich guttermaßen, daß sie ihrer stad wegen zu dero alhier logirenden, deß herren obristwachttmeistern Ewerdts reuther compagnie wochentlich nach sicherem anschlagh assignirt geworden, daß sie zwarn solches ein zeithero bezahlet, aber nuhn eine geraume zeithero dero schuldigen bezahlungh nit allein sich entzogen, sondern auch g(emelte)m h(errn) obristwachtmeistern auf deßen verscheidene anmahnungs schreiben nicht einst einiger antwort gewurdiget haben. Nuhn läßet man alsolche halstarkigkeit zwarn biß zu seiner zeit beruhen, die herren sollen sich aber versicheren, daß sprichwort wahr zu sein, ‚geborget ist nicht geschonken‘, und ersuche demnach die herren zu uberfluß und erinnere sie trwelich, daß sie darahn sein, damit innerhalb weinigh tagen ehrg(emelte)m obristen wachtmeistern sein allinger restant volligh bezahlet werden möge. Oder aber, da die herren mehr lust haben, uff ihrer halstarigkeit den fueß zu behalden und daß eußerste deßfalß zu wagen, versichere ich sie khunlich, daß eß mir ahn mittelen, ihnen dießfalß beyzukommen, daß ich euer statt und angehörigen dorfferen einen solchen dampff zu machen, daß nit ein hauß stehen pleiben soll, nit ermangellen wurdt, und werden die bey ihnnen jetz logirende Kayßerliche selbsten nit mißbilligen konnen, alß mit welchen ich deßfalß in unbeseen nit zu thuen, die sich auch erinneren, daß vermöge deß stillstands chartelß unß auß unßeren contributions quartiren allenthalben daß unßerige pleiben, wir auch und die unßerige im stifft Paderborn ihnnen, den Kayßerlichen neben unß derogleichen zu stewr gönnen. Werden aber g(emelte) Kayßerliche inliggende volkere sich dagegen setzen, will ich hiermit protestirt haben, daß ich ihnnen zu vorn solches angezeigt habe. Und den stilstandt dießfalß nit angehet, und habe solches zur nachrichttungh auß überfluß und endtlich erinneren wollen. Ihrer zuruck beschriebener eigener resolution gewertigendt hiemit Gott befohlen.
Verpleib der herren willig freundt
Daniel de S. Andree’ “.[3]
[1] Rüthen [LK Lippstadt]; HHSD III, S. 659f.
[2] Soest [LK Soest]; HHSD III, S. 692ff.
[3] SCHÜTTE, Dreißigjähriger Krieg, S. 158f.