Koch, Georg; Küchenmeister [ -3.10.(a. St.)1634 Hohenasperg] Georg Koch [ -31.10.(a. St.)1634 Hohenasperg] stand als Küchenmeister[1] in württembergischen Diensten. Der Markgröninger[2] Dekan Wendel Bilfinger, der zu Beginn der Belagerung durch die Kaiserlichen auf die Festung Hohenasperg[3] geflüchtet war, berichtet in seinen Tagebuchaufzeichnungen unter dem 31.10. a. St.1634 über dessen Ermordung: „Disen Abend um 9. Uhren ist der Kuchen Meister uf der Vestung Georg Koch von Suntheim,[4] so sonsten Bawmeister ufm Erlahof war, und mit hertzog Julio-Friderichen von Wirtemberg[5] sehr weit in frembden Landen geraiset, als er von der Kuchen seim Logiament zu gangen, uf der gassen erwürgt und umgebracht worden. es seind zwar folgenden Tags 2. Soldaten auß der Weinmarischen Compagnj[6] dessentwegen eingezogen worden, welche auch hart graviert,[7] und desswegen in die eysen geschlagen, darinnen Sie auch in die 18. Wochen gelegen, aber endlich wider losgelassen worden. es hat zwar der Todte geschweisst,[8] als man sie über ihn geführt“.[9]
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[1] Küchenmeister: Hofamt neben oder mit dem Haushofmeister; Mitglied des Hofstaats hochadliger Generäle.
[2] Markgröningen [LK Ludwigsburg]; HHSD VI, S. 513f.
[3] Asperg [LK Ludwigsburg]; HHSD VI, S. 29ff. Vgl. SAUER, Der Hohenasperg.
[4] Sundheim (Kehl), heute Ortsteil von Kehl [Ortenaukreis].
[5] Julius Friedrich Herzog v. Württemberg-Weiltingen, Herzogadministrator [3.6.1588 Mömpelgard-25. 4.1635 Straßburg], Herzog, Herzogadministrator u. Stifter v. Württemberg-Weiltingen. Vgl. LORENZ; MERTENS; PRESS (Hg.), Das Haus Württemberg, S, 191-193.
[6] Kompanie [schwed. Kompani]: Eine Kompanie zu Fuß (kaiserlich, bayerisch und schwedisch) umfasste von der Soll-Stärke her 100 Mann, ihre Ist-Stärke lag jedoch bei etwa 70 Mann, eine Kompanie zu Pferd bei den Bayerischen 200, den Kaiserlichen 60, den Schwedischen 80, manchmal bei 100-150, zum Teil allerdings auch nur ca. 30. Geführt wurde die Fußkompanie von einem Hauptmann, die berittene Kompanie von einem Rittmeister. Vgl. TROUPITZ, Kriegs-Kunst. Vgl. auch „Kornett“, „Fähnlein“, „Leibkompanie“.
[7] gravieren: beschuldigen, anklagen, jemanden etwas zur Last legen, mit etwas belasten.
[8] Bahrprobe [auch Bahrrecht, Scheines Recht, ius cruentationis = „Blutungsrecht“]: OGRIS, Werner, https://www.historicum.net/themen/hexenforschung/lexikon/sachbegriffe/artikel/Bahrprobe: „Bei der Bahrprobe (auch Bahrrecht, Bahrgericht, Scheines Recht; ius feretri, ius cruentationis = „Blutungsrecht“, Blutprobe oder ähnlich) musste der/die des Mordes oder Totschlags Verdächtigte nackt oder im (neuen) Unterkleid/Hemd an die Bahre des Opfers treten, den Leichnam berühren (oder/und die Wunden küssen) und seine/ihre Unschuld beschwören. Nach manchen Quellen war die Handlung im Ganzen oder in einzelnen ihrer Teile mehrmals, meist dreimal vorzunehmen; und auch sonst finden sich Variationen im Ablauf (vergleiche etwa unten das Beispiel aus Freising). Begann die Leiche zu bluten (wohl eher: Blutwasser abzusondern) oder traten sonstige Veränderungen (so genannte Verkehrungen) ein, deutete dies auf den Probanden/die Probandin als Täter/in hin. Eine Abart stellte das in manchen Gegenden vor allem Norddeutschlands verbreitete „Scheingehen“ dar (das Schein = Leichnam oder das ihm als Beweis der Tat abgenommene Glied). Dabei behielt man bei der Beerdigung einen Arm oder eine Hand des Ermordeten zurück und hängte sie im Gerichtsgebäude oder im Gefängnis auf – in der Überzeugung (oder wenigstens in der Hoffnung), dass sie (unter Umständen auch erst nach Jahren!) bei Annäherung des Täters zu bluten beginnen werden“.
[9] BILFINGER, Wahrhaffte Beschreibung, S. 218.