Zeche, N; Kapitän [ – ] Zeche war kaiserlicher Kapitän im Regiment Daniel Hebron und lag ab Oktober 1627 in Wismar.[1]
„Unerträglich aber wurde die Lage der Stadt schon dadurch, daß die Kaiserlichen die Kapitulationsbedingungen nicht innehielten. Mochte es auch tatsächlich nicht zu bedeutungsvoll sein, so kennzeichnet es doch die Lage der Dinge, daß Stadtschlüssel nur die Offiziere in Händen hatten. Aber auch die Gerichtshoheit des Rates ward nicht immer gewahrt. Am 15 Februar 1628 z. B. beschwerte sich ein Bürger, daß er auf Hebrons Befehl ohne jede Schuld aus einem Krug heraus in Haft genommen sei; erst auf Eingreifen des Rates wurde er nach mehreren Stunden dessen Jurisdiktion übergeben. Ganz besonders jedoch litt die Stadt unter der Disziplinlosigkeit der Soldaten. Da wird über Einbrüche und Diebstähle geklagt, über Unsicherheit aus den Straßen, Ausschreitungen betrunkener Soldaten, über Niederreißung von Zäunen und Ställen, deren Holz dann für die Wachtfeuer gebraucht wurde, usw. Den Gebäudeschaden schätzte die Stadt bereits im ersten Winter auf 50000 Gulden ein. Man glaubte geradezu, die Hauptleute steckten mit ihren Soldaten unter einer Decke und bekämen ihren Anteil an jeder Beute, die diese aus Einbrüchen und Diebstählen gewönnen. Bezeichnend für die Gesinnung ,der Garnison ist die Antwort, die ein Soldat, der am 1 März 1628 wegen Diebstahls stranguliert ward, gab; er wies das Abendmahl mit den Worten zurück, er hätte es im Leben nicht gebraucht, was solle er jetzt damit. Und weiter: Schon am nächsten Tage wurde wieder ein Wachtmeister auf dem Markt mit dem Schwerte hingerichtet, weil er einen Leutnant erschossen hatte. Schließlich ein Gegenstück dazu: Am 28. April 1628 gab ein Deserteur vor seiner Hinrichtung als Grund für seine Fahnenflucht Überdruß an dem gottlosen Leben der Soldaten an.
Daß der Kapitulationsvertrag nicht innegehalten wurde, zeigt sich auch, wenn wir nunmehr die Stärke der Garnison sowie die Geld= und Naturalleistungen der Stadt an sie betrachten. Es waren zehn Kompagnien eingerückt unter dem Obristen Hebron und den Kapitänen Johann Gordon, der zugleich Obrist=Wachtmeister war, Mandit, Zeche, Krumkow, Bisinger, Wopersnaw, Bernhard, Oertz, Wiedenbach und Odewalßky. Für die Verpflichtungen der Stadt ihnen gegenüber galten Arnims Anordnungen vom 18./28. Oktober 1627. Hiernach war mit den Ständen vereinbart, daß diese für drei Monate Sold aufbringen sollten. Davon hatten die Offiziere und Soldaten sich selbst zu verpflegen, nur soll jeder Obrist außerdem täglich für 12, ein Rittmeister für 6, ein Hauptmann für 4, ein Leutnant und Fähnrich für 2 Pferde Futter, und zwar für jedes Pferd „ein Viertt“ erhalten, und es müssen den gemeinen Soldaten die gewöhnlichen servitia gegeben werden. Für den Fall aber, daß nicht sofort für einen Monat Sold gegeben werden kann, sollen die Offiziere „ettwas an Gelde“, die gemeinen Soldaten “ nottürfftig“ Futter, Essen und Trinken bekommen, und zwar ein Viert Gerste täglich aufs Pferd und auf jede Person 2 Pfund Fleisch, 2 Pfund Brot, 3 Maß Bier. Diese Leistungen sollen später, „nach dem gewißen Taxt, so aniezo zuverferttigen untterhanden,“ „an Gelde hinwiederumb abgezogen “ werden. Auch einige der Einzelbestimmungen mögen genannt sein, so, daß kein Soldat von seinem Wirte Geld erpressen oder ihm Gäste ins Haus führen dürfe, und daß nur die hohen Offiziere Anspruch auf eigenes Feuer und Licht hätten, dagegen kein Soldat sich selbst Holz holen oder gar Zäune und Häuser abbrechen dürfe. Für die Wachen sollen wöchentlich drei Faden Holz geliefert werden. Kein Soldat dürfe ohne Erlaubnis seines Offiziers aus dem Tore gehen oder nach neun Uhr sich in einem Bier= oder Weinhaus oder auf der Straße sehen lassen.
Alle Bagagepferde sollen vor Einzug in die Quartiere abgeschafft werden. Schließlich werden ausdrücklich Schatzungen an den Toren verboten. – Was aber unter dem “ ettwas an Gelde“ (s. o.) zu verstehen war, ersehen wir etwa aus einem Verzeichnis über die Zahlungen, die bis zu Wallensteins fernerer Anordnung wöchentlich an die Offiziere zu leisten waren: Hauptmann 50 Rtlr., Leutnant 20, Fähnrich 15, Feldwebel 8, Furier 4, 2 gemeine Webel je 3, Feldschreiber 4, Feldscherer 3, 4 Korporale je 2, 4 Spielleute je 1 1/2, 4 Landespassaten je 1 1/2 Rtlr., 24 Gefreite je 2 Pletze.
Nun wurde aber Wismar nicht allein die Besoldung oder Unterhaltung der eintausend Mann des Kapitulationsvertrages auferlegt. Unter dem 18. Oktober 1627 beschwert sich die Stadt bei dem Herzog, ihr würde jetzt zugemutet, ein ganzes Regiment Fußvolk von 3000 Mann zu besolden. „Unnd daß die Besazung allein uff die 1000 Mann gemeinet sein solle, nichts destoweniger aber die ubrigen deß ganzen Regimentts auch von unß uff drey Monatt besoldet werden sollenn, welches dan zu unsern Quoten allein jedes Monatt 25000 Reichsthaler sich belauffen thutt.“ Außerdem solle die Stadt für den Stab, „wie eß genennet, oder zu deß Obristen selbst eignen Tisch unnd Untterhalttung, darunter gleichwoll alle andern Officirer deß ganzen Regimentts gerechnet werden sollenn, wochentlich 500 Rthaler, und dan zum Dritten uff 110 Pferde für daß ganze Regiment an Habern 55 Scheffel teglich, ohne Hew und Strow, davon sich der Haber allein miss 25 Drombt 1 Scheffel wochentlich belauffen thutt, entrichten.“ Auf die Bitte um Einberufung eines Landtages, der Wismar von diesen unerfüllbaren Verpflichtungen befreien sollte, kam vom Herzog nur die Antwort, er erwarte stündlich die Ankunft des Obristen Arnim und wolle mit ihm über diese Angelegenheit sprechen; auch sollte sein Abgesandter an Wallenstein mit diesem darüber verhandeln. Aber es möchte bis auf Wallensteins weitere Entscheidung mit der Unterhaltung des ganzen Regiments eingehalten werden“.[2]
[1] Wismar [Kr. Wismar]; HHSD XII, S. 133ff.
[2] WIEGANDT, Wismar, S. 23ff.